Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6115.96.99.00.0: Strumpfhosen, andere, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6115.96.99.00.0 steht für Strumpfhosen, andere, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6115.96.99.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6115.96.99.00.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6115Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6115.96andere, aus synthetischen Chemiefasern
  4. 6115.96.99andere
  5. 6115.96.99.00.0Strumpfhosen, andere, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6115.96.99.00.0

HS-Code6115.966 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6115.96.998 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6115.96.99.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6115.96.99.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI47691/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-22

Socken, Größe M, Foto siehe Anlage, - paarweise in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1 , 1 mm dicken, buntgewirkten, elastischen Gewirken aus laut Antrag 85 % Polyamid und 15 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - die Wade bedeckend, bis etwa zum Knie reichend, - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert; mit ausgearbeiteter Ferse, - am oberen Rand umgeschlagen und mit einem ca. 4 cm breiten Abschluss versehen, - die Knöchel bedeckend, nicht über die Waden reichend; deshalb kein Kniestrumpf oder Strumpf der Unterposition (HS) 6115 10. "Socken, aus Gewirken, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI25066/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-17

Socken, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in verschiedenen Designs und Farbausführungen, -- aus bis zu 1,8 mm dicken, buntgewirkten Plüschgewirken aus 97 % Polyester und 3 % Spandex (beides synthetische Chemiefasern), -- annähernd schlauchförmig, abgepasst gewirkt, -- mit ausgearbeiteter Ferse, -- am oberen Ende elastisch verengt, -- den Knöchel bedeckend, nicht bis zur Mitte der Waden reichend, - an der Fußspitze durch Zusammennähen konfektioniert. "Socken, aus Gewirken, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI26116/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-27

Socken, in Einheitsgröße für Kinder, Foto siehe Anlage, - paarweise in einem Polybeutel verpackt, - doppelt gearbeitet, mit einer Außen- und Innenseite aus unterschiedlichen Gewirken aus laut Antrag 98 % Polyester und 2 % Elasthan ( beides synthetische Chemiefasern), - den Knöchel bedeckend, nicht bis zur Mitte der Waden reichend, - mit ausgearbeiteter Ferse, - durch Zusammennähen konfektioniert, - auf der Lauffläche zur Erhöhung der Rutschfestigkeit mit Noppen aus augenscheinlich Kunststoff versehen, die keine angebrachte Laufsohle darstellen. "Socken, aus Gewirken, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI26128/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-24

Socken, in Einheitsgröße für Erwachsene, Foto siehe Anlage, - paarweise in einem Polybeutel verpackt, - doppelt gearbeitet, mit einer Außen- und Innenseite aus unterschiedlichen Gewirken aus laut Antrag 98 % Polyester und 2 % Elasthan ( beides synthetische Chemiefasern), - den Knöchel bedeckend, nicht bis zur Mitte der Waden reichend, - mit ausgearbeiteter Ferse, - durch Zusammennähen konfektioniert, - auf der Lauffläche zur Erhöhung der Rutschfestigkeit mit Noppen aus augenscheinlich Kunststoff versehen, die keine angebrachte Laufsohle darstellen. "Socken, aus Gewirken, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI47317/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-02

Socken, sog. Polarsocken, Art.-Nr. 22145 (rot) und Art.-Nr. 22147 (grau), in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - paarweise in einer durchbrochen gearbeiteten Pappschachtel mit Aufhänger verpackt, - doppelt gearbeitet, mit einer Außenseite aus musterbildend (Zopfmuster) gewirkten Gewirken aus laut Antrag 100 % Acryl und einer Innenseite sowie dem Rand aus einfarbigen Plüschge- wirken aus laut Antrag 100 % Polyester (beides synthetische Chemiefasern), - den Knöchel bedeckend, nicht bis zur Mitte der Waden reichend, - mit ausgearbeiteter Ferse, - durch Zusammennähen konfektioniert, - auf der Lauffläche zur Erhöhung der Rutschfestigkeit mit Noppen aus augenscheinlich Kunst- stoff versehen, die keine angebrachte Laufsohle darstellen. "Socken, aus Gewirken, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI34225/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-12-10

Socken, Größe 35-38, 39-42 und 43-47, Foto siehe Anlage, - in drei verschiedenen Schaftlängen (laut Antrag 12 cm, 18 cm und 25,5 cm), - als Paar in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1,2 mm dicken, vuntgewirkten, unterschiedlich strukturierten Gewirken aus laut Antrag 95 % Polyester und 5 % Lycra (beides synthetische Chemiefasern), - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert, - mit ausgearbeiteter Ferse, - am oberen Rand umgeschlagen und mit einem ca. 1,5 cm breiten Abschluss versehen, - die Knöchel bedeckend, nicht über die Waden reichend. "Socken, aus Gewirken, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI19923/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-07-30

Stiefelsocke, Größe 45, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus einem ca. 4,8 mm dicken, dreilagigen Flächenerzeugnis der Position 5903; bestehend aus einer Außen- und einer Innenlage aus buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 70 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 30 % Baumwolle sowie einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff; die Gewirke sind beidseitig aufgebracht und buntgewirkt, sie dienen damit nicht nur der Verstärkung, - durch Zusammennähen konfektioniert, - vollständig den Fuß umschließend und bis zum Knöchel reichend, - am oberen Rand mit einem schmalen, elastischen Gewirkestreifen eingefasst, - wird als zusätzliche Strumpfware in (Gummi)Stiefeln zum Schutz vor Kälte angezogen und dient dem Tragekomfort, - ohne angebrachte Laufsohle, somit keine Schuh des Kapitels 64. "Andere Strumpfware (Stiefelsocke), aus Gewirken, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI50250/22-1Erteilt von DEGültig bis 2026-01-29

Socken, sog. Kompressive Sportsocke, no show, blue, unisex, Größe III, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in einer Banderole steckend, - aus bis zu ca. 2,5 mm dicken, buntgewirkten, unterschiedlich strukturierten Gewirken aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern, - abgepasst gewirkt; mit ausgearbeiteter Ferse und einzeln ausgearbeiteten Zehen, - am oberen Rand mit einem doppelt gearbeiteten, unterschiedlich breiten [ca. 1,5 cm (vorn) und bis zu ca. 3 cm (hinten)], elastischen Abschluss versehen, - die Knöchel bedeckend, nicht über die Waden reichend; deshalb u. a. kein Kniestrumpf oder Strumpf der Unterposition 6115 10. "Socken aus Gewirken, aus synthetischen Chemiefasern"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6115

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission vom 9. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 192/23) (RV L 1911/92), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 6. Fußbekleidung aus Spinnstoffen, aus Gewirken oder Gestricken (85 % Acryl, 13 % Nylon, 2 % andere), ohne angebrachte Sohlen, mit rutschfesten Streifen aus Polyvinylchlorid (PVC) auf dem mit dem Boden in Berührung befindlichen Teil zur Erleichterung des Gehens auf polierten oder glatten Flächen. (Siehe Fotografie 467). Unterposition 6115 96 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6115, 6115 93 und 6115 96 99. Verordnung (EWG) Nr. 2855/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. …

Pos. 6115

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Strümpfe und Socken aus Gewirken oder Gestricken gehören ab folgendem Fußmaß zu dieser Position (vgl. DIN 61525 für gestrickte Strümpfe [zurückgezogen]): Größenbezeichnung Fußlänge/ Fußmaß in cm Entsprechende Schuhgröße 3 15,5 23 – 24 Gemessen wird wie folgt: = Fußmaß - die Messpunkte sind die Spitze und die Mitte zwischen Fersenscheitelpunkt und Ende des nach oben verlaufenden Bogens Unterposition 6115 10 10 Waren dieser Unterposition aus synthetischen Chemiefasern müssen am Fußgelenk eine degressive Kompression von mindestens 15 mmHG aufweisen. (vgl. auch Dok. NR0379 27. Sitzung Harmonized System Review Sub-Committee, Europäische Vornorm ENV 12718). Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 258. …

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6115.96.99.00.0?

Die Zolltarifnummer 6115.96.99.00.0 umfasst Strumpfhosen, andere, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6115.96.99.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6115.96.99.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6115.96.99.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611596. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6115.96.99.00.0?

6115.96.99.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6115.96.99.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6115.96.99.00.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken > 611596 andere, aus synthetischen Chemiefasern > 61159699 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6115.96.99.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6115.96.99.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI47691/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6115.96.99.00.0?

Warennummer 6115.96.99.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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