Zolltarifnummer 6117.10: Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6117.10 steht für Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6117.10 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6117.10
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 6
Einordnung im Zolltarif
- 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6117Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
- 6117.10Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6117.10
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Beklädnadstillbehör Tillbehör till kläder i form av en dubbelvikt sjal konfektionerad genom sömnad. Varan är delvis hopsydd längs ena långsidan, har måtten ca 65 x 35 cm och tillverkad av dukvara av trikå enligt uppgift bestående av viskos.
Zweiteilige Warenzusammenstellung bestehend aus einem anderen konfektionierten Bekleidungszubehör (Schal) und einer Kopfbedeckung (Mütze), in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - gemeinsam für den Einzelverkauf in einer Pappschachtel (übliche Verpackung im Sinne der AV 5b)) aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - aus bis zu 4 mm dicken, unterschiedlich gerippt gewirkten, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 60 % Baumwolle und 40 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - Schal: -- in den Abmessungen: etwa 175 cm x 25 cm, -- mit einem Gewicht von etwa 270 g, -- als Einzelstück abgepasst gewirkt (konfektioniert), -- an einer Schmalseite mit dem Firmenlogo bestickt, - Mütze: -- der Kopfform angepasst hergestellt, Abmessungen: etwa 22 cm breit (am unteren Rand, flachliegend gemessen) und 20 cm hoch, -- mit einem Gewicht von etwa 80 g, -- ohne Schirm, -- am unteren Rand mit dem Firmenlogo bestickt, - der Schal bestimmt im Hinblick auf den Wert und den Umfang den Charakter der Warenzusammenstellung. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Schal), aus Gewirken"
Schal, sog. konfektionierte Stoffware, Foto siehe Anlage, - in Form einer "stilisierten, langgezogenen Katze", laut Antrag in den Abmessungen von etwa 111 cm x 23 cm, - aus einfarbigen, doppelt gelegten und miteinander vernähten Plüschgewirken aus laut Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), - durch Zusammennähen konfektioniert, - ist trotz der ungewöhnlichen Formgebung als Schal erkennbar. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Schal), aus Gewirken"
Halsduk och mössa Tvådelat set bestående av en halsduk och en mössa, förpackade tillsammans i en plastpåse. Artiklarna är konfektionerade av mönsterstickad dukvara av trikå enligt uppgift tillverkad av polyester. Halsduken är dubbel (liksidig), försedd med 13 cm långa fransar, har måtten 140 cm x 18 cm (L x B) och väger 202 gram. Mössan är konfektionerad av dubbel dukvara av trikå och väger 68 gram. Halsduken dominerar både vikt- (75 % av satsens totala vikt) och ytmässigt och ger därmed satsen dess huvudsakliga karaktär.
Vierteilige Zusammenstellung, bestehend aus einer Bluse, einer Weste, einem Rock und einem Dreiecktuch (Bekleidungszubehör), sog. Karnevalskostüm Zigeunerin, Artikel 3932, Größe 40, siehe Fotos, - gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke der Zusammenstellung von verschiedenen Positionen erfasst werden, - Dreiecktuch (Bekleidungszubehör): -- aus 0,7 mm dicken, einfarbigen (rot) Samtgewirken aus lt. Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefaser), -- in dreieckiger Form; in den Abmessungen 96 cm x 68 cm x 68 cm, -- an den Rändern gesäumt (u.a. somit konfektioniert), -- wird als "Zigeuner-Kopftuch" getragen.
DEGUISEMENT DE COW BOY POUR ENFANT, COMPRENANT DIFFERENTS ELEMENTS, CHACUN FAISANT L'OBJET D'UN CLASSEMENT SEPARE. -FOULARD, EN ETOFFE DE BONNETERIE 100 % POLYESTER, EN FORME DE TRIANGLE DONT LES BORDURES SONT SURFILEES. -PANTALON RTC N° FR-E4-2005-003996-1 -GILET RTC N° FR-E4-2005-003996-2
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört konfektioniertes Bekleidungszubehör aus Gewirken oder Gestricken, das weder in den vorhergehenden Positionen dieses Kapitels noch an anderer Stelle der Nomenklatur genannt oder inbegriffen ist. Ebenfalls zu dieser Position gehören Teile von Kleidung oder Bekleidungszubehör (andere als Teile von Waren der Pos. 6212). Zu dieser Position gehören unter anderem: 1) Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. 2) Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten. 3) Schweißblätter, Schulterpolster und ähnliche Polsterungen. 4) Gürtel aller Art (einschließlich Schultergürtel) und Schärpen (z. B. für militärische oder kirchliche Zwecke), auch elastisch. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (*) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Konfektionierte Ware, aus einem ringförmigen gummielastischen Gewirke aus Chemiefasern. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 629) Unterposition 6117 80 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 Buchstabe g) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117, 6117 80 und 6117 80 10. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z.B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. …
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6117.10?
Die Zolltarifnummer 6117.10 umfasst Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6117.10?
Der Drittlandszollsatz für 6117.10 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6117.10?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611710. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6117.10?
6117.10 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6117.10 im Zolltarif eingeordnet?
6117.10 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6117.10?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6117.10 erfasst, zum Beispiel SETIL 2012-11796. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6117.10?
HS-Unterposition 6117.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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