Zolltarifnummer 6117.10.00.00.0: Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6117.10.00.00.0 steht für Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6117.10.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6117.10.00.00.0
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6117Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
- 6117.10Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
- 6117.10.00.00.0Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6117.10.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Schalähnliche Ware, Foto siehe Anlage, - annähernd rechteckig, an beiden Enden abgerundet gearbeitet; in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 80 cm x 8 cm, - mit einer Schauseite aus einfarbigen Plüschgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthe- tische Chemiefasern) und einer Unterseite aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 55 % Poly- ester und 45 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - im Bereich des einen Endes mit einer kurzen, schlitzförmigen Öffnung zum Durchziehen des anderen Endes ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild bestimmen die die Schauseite bildenden Gewirke den wesentlichen Charakter der Ware; somit keine Ware der Position 6217. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Schalähnliche Ware), aus Gewirken"
Schal, Foto siehe Anlage, - doppellagig gearbeitet, mit einer Schauseite aus einfarbigen Plüschgewirken und einer Innenseite aus einfarbigen, beidseitig gerauten Gewirken (sog. Fleece) aus laut Antrag 100 % Polyester (syn- thetische Chemiefasern), - mit einer Länge von ca. 69 cm und einer Breite von ca. 8 cm, - an beiden Enden abgerundet gearbeitet, - mit einem aufgenähten Klettverschlussriegel, zum Durchziehen eines Endes ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - aufgrund der Abmessungen nicht für Kleinkinder mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm be- stimmt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Schal), aus Gewirken"
Schal, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - rechteckig, mit den Abmessungen (einschließlich der Fransen) von ca. 151 cm x 20,5 cm, - aus einfarbigen Samtgewirken (in Kettenwirktechnik hergestellt) der Position 6001 aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern); durch längsseitiges Umschlagen doppelt gearbeitet und an den Rändern der Längsseiten teilweise einen Saum bildend zusammengenäht, - im Bereich der beiden lediglich geschnittenen Schmalseitenränder mit einem beidseitig aufgenähten Häkelgalonband (mit zu Schlingen von ca. 5 cm gearbeiteten Fransen) aus Spinnstoffen der Position 6003, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, - kann laut Antrag je nach Kundenwunsch auf beiden Seiten bedruckt werden, - aufgrund der verarbeiteten Flächenerzeugnisse keine Ware des Kapitels 62. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Schal), aus Gewirken"
Schal, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - annähernd rechteckig, in den Abmessungen (L x B) von ca. 180 cm x 30 cm, - aus ca. 2,7 mm dicken, einfarbigen Gestricken aus laut Antrag 48 % Viskose (künstliche Chemie- fasern), 31 % Polyester und 21 % Polyamid (beides synthetische Chemiefasern), - als Einzelstück abgepasst gestrickt (somit konfektioniert). "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Schal), aus Gestricken"
Halstuchähnliche Ware, sog. Dreiecktuch, Art. 4102401, Gr. 1, Foto siehe Anlage, - annähernd in Form eines Dreieckhalstuches, mit einer ca. 37 cm langen, konkaven Seite und zwei ca. 25 cm langen, annähernd geraden Seiten, - doppellagig gearbeitet; aus ca. 1,8 mm dicken, buntgewirkten, gerauten Gewirken aus laut Antrag 90 % Polyester und 10 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - an den Rändern zusammengenäht (konfektioniert), - an den Enden mit einem Klettverschluss ausgestattet; in geschlossenem Zustand mit einem Halsumfang von ca. 28 cm, - vorn mit einem Motiv verziert, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt, - ist aufgrund der Abmessungen nicht für Kleinkinder mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm bestimmt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Halstuchähnliche Ware), aus Gewirken"
Schal, Art. 4201880, Foto siehe Anlage, - doppellagig gearbeitet: -- mit einer Schauseite aus einfarbigen Plüschgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- mit einer Innenseite aus einfarbigen Samtgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester, - mit einer Länge von ca. 70 cm und einer Breite von ca. 10 cm, - mit einer aufgenähten Schlaufe mit Klettverschluss, zum Durchziehen eines Endes, - an einer Schmalseite in Form eines stilisierten "Bärenkopfes", an der anderen Schmalseite mit einem angenähten "Schwanz", - durch Zusammennähen konfektioniert, - aufgrund der Abmessungen nicht für Kleinkinder mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm bestimmt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Schal), aus Gewirken"
Schal und Mütze, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - stellt sich als Warenzusammenstellung dar, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und gemeinsam in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht, - aus ca. 3,4 mm dicken, buntgewirkten Gestricken (melierte Garne) aus laut Antrag 55 % Polyester, 18 % Acryl, 17 % Polyamid (alles synthetische Chemiefasern) und 10 % Wolle, - mit einem angenähten Markenlogo versehen, - Schal: -- in den Abmessungen (L x B) von ca. 177 cm x 29 cm, -- abgepasst gewirkt (somit konfektioniert), -- kennzeichnet sich als individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt, - Mütze: -- mit einem Kopfumfang von ca. 46 cm, -- der Kopfform entsprechend hergestellt, -- ohne Schirm, -- am unteren Rand umgeschlagen und festgenäht, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmt der Schal den wesentlichen Charakter der Waren- zusammenstellung. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Schal), aus Gestricken"
Schal und Mütze, sog. Set Mütze + Schal, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - stellt sich als Warenzusammenstellung dar, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und gemeinsam in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht, - aus ca. 3,4 mm dicken, buntgestrickten Gestricken aus laut Antrag 80 % Wolle und 20 % Polyamid (synthetische Chemiefasern), - mit einem angenähten Markenlogo versehen, - Schal: -- in den Abmessungen (L x B) von ca. 170 cm x 29 cm, -- abgepasst gestrickt (somit konfektioniert), -- kennzeichnet sich als individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt, - Mütze: -- mit einem Kopfumfang von ca. 54 cm, -- der Kopfform entsprechend hergestellt, -- ohne Schirm, -- am unteren Rand umgeschlagen und an zwei Stellen (vorne und hinten) festgenäht, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmt der Schal den wesentlichen Charakter der Waren- zusammenstellung. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Schal), aus Gestricken"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (*) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Konfektionierte Ware, aus einem ringförmigen gummielastischen Gewirke aus Chemiefasern. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 629) Unterposition 6117 80 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 Buchstabe g) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117, 6117 80 und 6117 80 10. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z.B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. …
Zu Unterpositionen 6117 1000 bis 6117 8080: Bekleidungszubehör sind individuelle (selbständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung oder Verzierung von Kleidung darstellen. Zu dieser Position gehören Schals aus Gewirken oder Gestricken mit einer Breite von mehr als 8 cm. Schals aus Gewirken oder Gestricken von 6 cm x 100 cm, 7 cm x 70 cm sind in Position 6111 einzureihen. Gewirktes Kopfband (knitted headband), zu 70 % des Gewichtes aus Acrylfasern und zu 30 % des Gewichtes aus Wolle, durch Nähen zusammengefügt, mit einer Weite variierend zwischen 6 bis 11 cm, zum Schutz gegen Kälte, zum Halten der Frisur, etc. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Bekleidungszubehör in Unterposition 6117 80 einzureihen sind (HSC/9, Dok. 37380 H/9, 37228). (entfallen) bis Zu dieser Position gehören Lätzchen für Erwachsene von rd. …
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6117.10.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 6117.10.00.00.0 umfasst Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6117.10.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 6117.10.00.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6117.10.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611710. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6117.10.00.00.0?
6117.10.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6117.10.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
6117.10.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken > 611710 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6117.10.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6117.10.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI5368/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6117.10.00.00.0?
Warennummer 6117.10.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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