Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6117.80.80.00.0: Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, anderes

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6117.80.80.00.0 steht für Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, anderes. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6117.80.80.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6117.80.80.00.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6117Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6117.80anderes Bekleidungszubehör
  4. 6117.80.80anderes
  5. 6117.80.80.00.0Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, anderes

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6117.80.80.00.0

HS-Code6117.806 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6117.80.808 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6117.80.80.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6117.80.80.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI42772/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-12-15

Stirnband, Größe 53 (für Kinder im Alter von 2 - 4 Jahren), Foto siehe Anlage, - flachliegend in den Abmessungen (L x B) von ca. 19,5 cm x 8 cm, - aus buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 85 % Acryl und 15 % Polyamid (synthetische Chemiefasern); weder elastisch noch kautschutiert, - gefüttert, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich nach der Beschaffenheit weder als Kopftuch der Unterposition (HS) 6117 10 noch als Kopfbedeckung des Kapitels 65 dar, - aufgrund des textilen Charakters keine Ware der Position 9615, - wird um den Kopf zum Zurückhalten der Haare und/oder zum Schutz der Ohren vor Kälte getragen, stellt sich damit als Stirn- bzw. Kopfband dar und erfüllt somit die Bedingungen zur Einreihung als Bekleidungszubehör der Position 6117. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"

DEBTI37281/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-09

Armstulpe, in Erwachsenengröße M, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,5 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus Spinnstoffen; weder gummielastisch noch kautschutiert, - schlauchförmig; flachliegend in den Abmessungen von ca. 45 cm (Länge) x bis zu 11 cm (Breite), - bedeckt den Unterarm und das Handgelenk, - am oberen Rand mit einem an einer Schmalseite aufgenähten und an der anderen Schmalseite mit einem Klettverschluss versehenen, gewebten Band, u. a. damit konfektioniert, - am oberen und am unteren Rand mit einer Überwendlichnaht gesäumt; mit einer elastischen Daumenschlaufe ausgestattet, - dient laut Antrag zum Schutz des Unterarms, - individuelles (selbständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Armstulpe), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"

DEBTI20132/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-20

Multifunktionsartikel, Größe 2, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt; veranschaulicht durch ein Muster in Größe S, - flachliegend in den Abmessungen (H x B) von ca. 37 cm x 21,5 cm, - aus ca. 1,8 mm dicken, beidseitig gerauten, einfarbigen Gewirken aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), weder elastisch noch kautschutiert, - längsseitig schlauchförmig zusammengenäht (somit konfektioniert), - an den Rändern der Öffnungen geschnitten, - multifunktional verwendbar, z. B. als Ersatz für einen Rollkragen, als Kopfband, als Kopfwärmer oder als Stirnband, somit kein Schal bzw. keine schalähnliche Ware der Unterposition 6117 1000, - nicht der menschlichen Kopfform angepasst, somit keine Kopfbedeckung des Kapitels 65, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Multifunktionsartikel), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"

DEBTI17306/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-13

Stirnband, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - annähernd schlauchförmig, flachliegend in den Abmessungen (L x B) von ca. 30 cm x 13 cm, - "außen" und an den Kanten aus ca. 3,5 mm dicken, einfarbigen Plüschgewirken, "innen" mit einem ca. 7,5 cm breiten Zuschnitt aus einfarbigen, gerauten Gewirken; beide Gewirke weder elastisch noch kautschutiert, - alle textilen Flächenerzeugnisse aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern, - wattiert gefüttert, - hinten mit einem eingenähten elastischen Zuschnitt mit aufgebrachtem Firmenlogo verziert, - durch Zusammennähen konfektioniert, - wird als Stirn- oder Kopfband um den Kopf und über die Ohren als Kälteschutz getragen, stellt sich nach der Beschaffenheit aber weder als Kopftuch der Unterposition (HS) 6117 10 noch als Kopfbedeckung des Kapitels 65 dar, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Stirnband), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"

DEBTI5756/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-05-04

Multifunktionsartikel, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - Ausführung 1: -- flachliegend in den Abmessungen von ca. 43 cm x 24,5 cm, -- aus einem ca. 0,4 mm dicken, bedruckten Schlauchgewirke, - Ausführung 2: -- flachliegend in den Abmessungen von ca. 70,5 cm x 24,5 cm, -- aus einem ca. 49,5 cm langen, ca. 0,4 mm dicken, bedruckten Schlauchgewirke, das an einem Ende durch Umschlagen und Festnähen gesäumt und am anderen Ende mit einem ca. 21 cm langen, schlauchförmig zusammengenähten Zuschnitt aus einem ca. 1,2 mm dicken, einfarbigen, beidseitig gerauten Gewirke verbunden ist, - alle Gewirke bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und sind weder elastisch noch kautschutiert, - u. a. durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann vielseitig getragen werden (u. a. als Rollkragen-Ersatz, Kopfwärmer oder als breites Stirn- bzw. Kopfband), somit kein Schal bzw. keine schalähnliche Ware der Unterposition 6117 1000, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Multifunktionsartikel), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"

DEBTI2251/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-27

Schulterpolster, Foto siehe Anlage, - paarweise in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappaufhänger verpackt, - annähernd kreisförmig (∅ ca. 12,5), konvex gewölbt, am Rand mit einer ca. 8,5 cm langen, konkaven Aussparung, - aus einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), mit einem eingenähten Schaumkunststoffpolster, - auf der Oberseite mit einem angenähten bzw. angekletteten, zweiteiligen Klettverschlussband, - an den Rändern durch eine Überwendlichnaht gesäumt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - sollen zur Definierung der Schulterpartie nachträglich in fertigen Kleidungsstücken (Jacken, Pullovern o. ä.) verwendet werden; stellen sich somit als individuelle (selbstständige), Kleidung ergänzende Einzelstücke dar, - die Gewirke verleihen der Ware insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild ihren wesentlichen Charakter. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Schulterpolster), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"

DEBTI60927/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-30

Ohrenwärmer, sog. X-MAS Ohrenwärmer mit Hut, Art. 387482, Foto siehe Anlage, - bestehend aus einem Reif aus Kunststoff, an den an beiden Seiten Teile aus Kunststoff in Form von Ohrmuscheln angesetzt sind, - vollständig mit verschiedenen einfarbigen, weder elastischen noch kautschutierten Plüschge- wirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) überzogen, - im Bereich der Ohrmuscheln mit Wattierungsstoff gepolstert, - am Reif mit einer angeklebten Verzierung in Form eines kegelförmigen "Hutes" aus einer Applikationsstickerei (mit Pailletten) der Position 5810 mit einem Stickgrund aus einfarbigen, netzartig durchbrochenen Gewirken; mit Vliesstoff unterlegt; an der Spitze mit einem Pompon, am unteren Rand mit einem Besatz aus Plüschgewirken und auf der "Hut"-Unterseite mit einer aufgeklebten Abdeckung aus Vliesstoff versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt, - aufgrund des eigenen Gebrauchswertes keine Ware der Position 9505, - im Hinblick auf die Verwendung als Ohrenwärmer sind die Gewirke (Kälteschutz) und der Kunst- stoff (Formgebung) gleichermaßen gegenüber der Stickerei und dem Vliesstoff vorherrschend; insbesondere im Hinblick auf den Umfang überwiegen die Gewirke und verleihen der Ware damit ihren wesentlichen Charakter. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Ohrenwärmer), aus (weder elastischen noch kaut- schutierten) Gewirken"

DEBTI42120/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-01-12

Stirnband, Foto siehe Anlage, - an einem Pappaufhänger befestigt, - schlauchförmig zusammengenäht, - aus ca. 2,6 mm dicken, einfarbigen Gestricken aus laut Antrag 100 % Polyacryl (synthetische Chemiefasern); weder elastisch noch kautschutiert, - mit einem integrierten Sichtsignalgerät mit vier Leuchtdioden, einem Ein-/Ausschalter und einem USB-Anschluss ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - wird als Stirnband um den Kopf und über die Ohren als Kälteschutz getragen, stellt sich nach der Beschaffenheit weder als Kopftuch der Unterposition (HS) 6117 10 noch als Kopfbedeckung des Kapitels 65 dar, - aufgrund des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Stirnband), aus (weder elastischen noch kautschu- tierten) Gewirken"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6117

Zu Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80: Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6117, Ziffer 12. Hierher gehören u. a. Stirnbänder und Handgelenkschützer aus Gewirken oder Gestricken in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art sowie Ohrenschützer aus Gewirken oder Gestricken; die Ohrenschützer können miteinander verbunden sein.

Pos. 6117

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (*) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Konfektionierte Ware, aus einem ringförmigen gummielastischen Gewirke aus Chemiefasern. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 629) Unterposition 6117 80 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 Buchstabe g) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117, 6117 80 und 6117 80 10. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z.B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. …

Pos. 6117

Zu Unterpositionen 6117 1000 bis 6117 8080: Bekleidungszubehör sind individuelle (selbständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung oder Verzierung von Kleidung darstellen. Zu dieser Position gehören Schals aus Gewirken oder Gestricken mit einer Breite von mehr als 8 cm. Schals aus Gewirken oder Gestricken von 6 cm x 100 cm, 7 cm x 70 cm sind in Position 6111 einzureihen. Gewirktes Kopfband (knitted headband), zu 70 % des Gewichtes aus Acrylfasern und zu 30 % des Gewichtes aus Wolle, durch Nähen zusammengefügt, mit einer Weite variierend zwischen 6 bis 11 cm, zum Schutz gegen Kälte, zum Halten der Frisur, etc. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Bekleidungszubehör in Unterposition 6117 80 einzureihen sind (HSC/9, Dok. 37380 H/9, 37228). (entfallen) bis Zu dieser Position gehören Lätzchen für Erwachsene von rd. …

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6117.80.80.00.0?

Die Zolltarifnummer 6117.80.80.00.0 umfasst Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, anderes. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6117.80.80.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6117.80.80.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6117.80.80.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611780. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6117.80.80.00.0?

6117.80.80.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6117.80.80.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6117.80.80.00.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken > 611780 anderes Bekleidungszubehör > 61178080 anderes. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6117.80.80.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6117.80.80.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI42772/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6117.80.80.00.0?

Warennummer 6117.80.80.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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