Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6117.90.00: Teile

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6117.90.00 steht für Teile. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6117.90.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6117.90.00
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6117Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6117.90Teile
  4. 6117.90.00Teile

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6117.90.00

HS-Code6117.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6117.90.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI14831/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-13

Teil von Kleidung, Foto siehe Anlage, - annähernd schlauchförmig; flachliegend in den maximalen Abmessungen (H x B) von ca. 79 cm x 42 cm, - aus ca. 0,9 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 62 % Modacryl, 4 % Polyamid und 2 % antistatischen Fasern in Form von Polyesterfasern (alles synthetische Chemiefasern) sowie 32 % Viskose (natürliche Chemiefasern), - an einem Ende durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - stellt sich aufgrund der speziellen Form und Beschaffenheit als erkennbares Teil von Kleidung dar. "Teil von Kleidung, aus Spinnstoffen, aus Gewirken"

DEBTI14823/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-13

Teil von Kleidung, Foto siehe Anlage, - annähernd ellipsenförmig; flachliegend in den maximalen Abmessungen (L x B) von ca. 34,5 cm x 10 cm, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 52 % Modacryl, 17 % Polyamid, 3 % Elasthan und 2 % antistatischen Fasern in Form von Polyesterfasern (alles synthetische Chemiefasern) sowie 26 % Viskose (natürliche Chemiefasern), - abgepasst gewirkt (somit konfektioniert), - stellt sich aufgrund der speziellen Form und Beschaffenheit als erkennbares Teil von Kleidung dar. "Teil von Kleidung, aus Spinnstoffen, aus Gewirken"

DEBTI14816/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-06

Teil von Kleidung, Foto siehe Anlage, - schlauchförmig; flachliegend in den maximalen Abmessungen (H x B) von ca. 75 cm x 41 cm, - aus ca. 0,9 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 52 % Modacryl, 17 % Polyamid, 3 % Elasthan (alles synthetische Chemiefasern), 26 % Viskose (natürliche Chemiefasern) und 2 % antistatische Fasern, - an einem Ende durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - stellt sich aufgrund der speziellen Form und Beschaffenheit als erkennbares Teil von Kleidung dar. "Teil von Kleidung, aus Gewirken"

FRBTIFR-BTI-2023-00521Erteilt von FRGültig bis 2026-02-28

Partie de vêtement, confectionnée en étoffe de bonneterie de fibre synthétique de polyester (100 %), de type col uni élastiqué, de forme rectangulaire, comportant des bords ourlés. Ce produit existe en quatre tailles différentes : S: L 38 cm H 8 cm M: L42 cm H 8,5 cm L : L46 cm H 8,5 cm XL : L50 cm H 8,5 cm .

FRBTIFR-BTI-2022-06204Erteilt von FRGültig bis 2025-12-27

Partie de vêtement, consistant en un ruban élastique, d'une largeur de 15 mm, confectionné en double étoffe de bonneterie de fibres synthétiques (polyamide et polyester), avec des fils de caoutchouc (isoprène) et comportant des lisières (fils roulottés sur deux fils de caoutchouc) sur toute la longueur. L'une des faces du ruban est pailletée.

DEBTI20612/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-08-02

Futter, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - in der Art einer langen Hose gearbeitet, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polyurethan; kein Zellkunststoff) versehenen Geweben der Position 5903 aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - durchgehend gefüttert, - in der Taille abschließend, mit einem angesetzten, teilweise elastischen Taillenbund, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit knöchellangen Hosenbeinen, - an den Beinabschlüssen mit einem angesetzten Bund, - im Bereich der Beinabschlüsse und des Taillenbunds mit angenähten Reißverschlüssen zum Befestigen in einer dafür vorgesehenen Hose ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient laut Antrag für zusätzliche Dichtigkeit der entsprechenden Haupthose, - kann aufgrund der Ausstattung nicht separat getragen werden, somit kein Kleidungsstück, - stellt sich insbesondere aufgrund der Form und des Verwendungszwecks als Teil von Kleidung dar. "Teil von Kleidung (Futter), aus Gewirken"

DEBTI20609/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-08-01

Futter, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - in der Art einer Jacke gearbeitet, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polyurethan; kein Zellkunststoff) versehenen Geweben der Position 5903 aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - durchgehend gefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 74 cm), - mit einem Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss und einer überlappenden Patte mit Klettverschluss von links über rechts, - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden elastisch verengt, - im Bereich der Ärmelenden sowie entlang der Öffnung auf beiden Seiten mit ca. 39 cm langen, angenähten Reißverschlüssen zum Befestigen in einer dafür vorgesehenen Jacke ausgestattet, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient laut Antrag für zusätzliche Dichtigkeit der entsprechenden Hauptjacke, - kann aufgrund der Ausstattung nicht separat getragen werden, somit kein Kleidungsstück, - stellt sich insbesondere aufgrund der Form und des Verwendungszwecks als Teil von Kleidung dar. "Teil von Kleidung (Futter), aus Gewirken"

DE7487/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-05-04

Teile von Bekleidungszubehör (Strumpfhosenrohlinge/ -längen), - zwei etwa 140 cm lange, abgepasst gewirkte Schlauchgewirke (somit konfektioniert), - aus bis zu 1,2 mm dicken Gewirken aus laut Antrag 55% Schurwolle, 28% Baumwolle, 15% Polyamid und 2% Elastan (beides synthetische Chemiefasern), - die Rohlinge werden u. a. mit einem Zwickel zu Strumpfhosen zusammengefügt, - die Ware kennzeichnet sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck erkennbar als Teil von Bekleidungszubehör; keine Einreihung der Teile wie die fertige Ware, da sie im vorliegenden Zustand noch nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer fertigen Strumpfhose aufweisen und die noch notwendigen Arbeitsgänge über ein Zusammensetzen hinausgehen. "Teile von Bekleidungszubehör (Strumpfhosenrohlinge/ -längen), aus Gewirken"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6117

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört konfektioniertes Bekleidungszubehör aus Gewirken oder Gestricken, das weder in den vorhergehenden Positionen dieses Kapitels noch an anderer Stelle der Nomenklatur genannt oder inbegriffen ist. Ebenfalls zu dieser Position gehören Teile von Kleidung oder Bekleidungszubehör (andere als Teile von Waren der Pos. 6212). Zu dieser Position gehören unter anderem: 1) Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. 2) Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten. 3) Schweißblätter, Schulterpolster und ähnliche Polsterungen. 4) Gürtel aller Art (einschließlich Schultergürtel) und Schärpen (z. B. für militärische oder kirchliche Zwecke), auch elastisch. …

Pos. 6117

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (*) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Konfektionierte Ware, aus einem ringförmigen gummielastischen Gewirke aus Chemiefasern. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 629) Unterposition 6117 80 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 Buchstabe g) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117, 6117 80 und 6117 80 10. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z.B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. …

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6117.90.00?

Die Zolltarifnummer 6117.90.00 umfasst Teile. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6117.90.00?

Der Drittlandszollsatz für 6117.90.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6117.90.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611790. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6117.90.00?

6117.90.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6117.90.00 im Zolltarif eingeordnet?

6117.90.00 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken > 611790 Teile. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6117.90.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6117.90.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI14831/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6117.90.00?

KN-Code 6117.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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