Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6117.90.00.00.0: Teile

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6117.90.00.00.0 steht für Teile. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6117.90.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6117.90.00.00.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
5

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6117Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6117.90Teile
  4. 6117.90.00.00.0Teile

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6117.90.00.00.0

HS-Code6117.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6117.90.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6117.90.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6117.90.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE13304/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-07-12

Tasche zum Aufbügeln, sog. Handytasche, Foto siehe Anlage, - trapezförmig gearbeitet (anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, damit konfektioniert); mit einer Länge von bis zu 18 cm und einer Breite von ca. 11 cm, - aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus lt. Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern); mit diversen ausgestanzten Löchern und einer horizontalen Öffnung, die der Aufnahme eines Handys dienen soll, - wird laut Antrag durch Aufbügeln bei der Fertigung von Kleidung als Handyinnentasche direkt in Kleidungsstücke eingebracht, - auf der Oberseite mit einer Trägerfolie aus Kunststoff versehen, die nach dem Aufbügeln entfernt wird, - stellt sich insbesondere aufgrund der Form und des Verwendungszwecks als Teil von Kleidung dar. "Teil von Kleidung (Tasche zum Aufbügeln), aus Gewirken"

DE11197/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-06-22

Kragen, Foto siehe Anlage, - zweilagig gearbeitet, -- mit einer Schauseite aus ca. 1,1 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus Spinnstoffen, -- mit einer Innenseite aus zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Flächenerzeugnissen mit einer Außenlage aus den oben genannten Gewirken und einer Innenlage aus Vliesstoffen, - in der Art eines Kragens gearbeitet; flachliegend mit einer Länge von bis zu ca. 38 cm und einer Breite von bis zu ca. 8 cm, - an einer Längsseite mit einem eingenähten Reißverschlussband ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient laut Antrag als Kragen zum Befestigen an einer mit einem entsprechenden Reißverschluss ausgestatteten Jacke, - stellt sich insbesondere aufgrund der Form und des Verwendungszwecks als Teil von Kleidung dar. "Teile von Kleidung (Kragen), aus Gewirken"

DE6180/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-04-10

Teile von Kleidung, sog. Beinlinge, Foto siehe Anlage, - in unterschiedlichen Größen, durch zwei Waremuster in den Abmessungen (ca. 18 cm x 60 cm und ca. 11 cm x 38 cm) veranschaulicht, - aus Gewirken aus laut Antrag 100 % Chemiefasern, - als Einzelstücke, abgepasst gewirkt (somit konfektioniert), - kennzeichnen sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck als Teile von Hosen für den Ober- und Unterschenkelbereich (somit keine Waren der Position 6406). "Teile von Kleidung, aus Gewirken"

DEF/3307/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-06-11

Teile von Bekleidungszubehör, sog. Strumpfhosenrohlinge (=Strumpfhosenlängen), - aus Gewirken aus (lt. ergänzenden Antragsangaben) synthetischen Chemiefasern, - zwei ca. 115 cm lange Schlauchgewirke, - an einem Ende umgeschlagen und festgenäht (somit konfektioniert), - die Rohlinge werden im oberen Bereich aufgeschnitten und mit einem Zwickel (nicht Gegenstand der vZTA) zu Strumpfhosen zusammengefügt, - da die Teile im vorliegenden Zustand noch nicht die wesentlichen Beschaffen- heitsmerkmale einer fertigen Strumpfhose aufweisen und die noch notwendigen Arbeitsgänge über ein Zusammensetzen hinausgehen, sind die Teile nicht wie die fertige Ware einzureihen.

DEF/3308/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-06-11

Teil von Bekleidungszubehör, sog. Zwickel, siehe Foto, - aus Gewirken aus Spinnstoffen, - rautenförmig, mit einer Seitenlänge von ca. 8 cm (somit konfektioniert), - der Zwickel wird mit aufgeschnittenen Strumpfhosenrohlingen zu Strumpfhosen zusammengefügt, - stellt sich aufgrund der Schnittform und des Materials als erkennbares Teil einer Strumpfhose dar.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6117

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört konfektioniertes Bekleidungszubehör aus Gewirken oder Gestricken, das weder in den vorhergehenden Positionen dieses Kapitels noch an anderer Stelle der Nomenklatur genannt oder inbegriffen ist. Ebenfalls zu dieser Position gehören Teile von Kleidung oder Bekleidungszubehör (andere als Teile von Waren der Pos. 6212). Zu dieser Position gehören unter anderem: 1) Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. 2) Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten. 3) Schweißblätter, Schulterpolster und ähnliche Polsterungen. 4) Gürtel aller Art (einschließlich Schultergürtel) und Schärpen (z. B. für militärische oder kirchliche Zwecke), auch elastisch. …

Pos. 6117

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (*) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Konfektionierte Ware, aus einem ringförmigen gummielastischen Gewirke aus Chemiefasern. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 629) Unterposition 6117 80 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 Buchstabe g) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117, 6117 80 und 6117 80 10. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z.B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. …

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6117.90.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 6117.90.00.00.0 umfasst Teile. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6117.90.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6117.90.00.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6117.90.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611790. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6117.90.00.00.0?

6117.90.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6117.90.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6117.90.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken > 611790 Teile. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6117.90.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6117.90.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DE13304/17-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6117.90.00.00.0?

Warennummer 6117.90.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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