Zolltarifnummer 6204.33.10.00.0: Arbeits- und Berufskleidung
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6204.33.10.00.0 steht für Arbeits- und Berufskleidung. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6204.33.10.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6204.33.10.00.0
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6204Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
- 6204.33Jacken, aus synthetischen Chemiefasern
- 6204.33.10Arbeits- und Berufskleidung
- 6204.33.10.00.0Arbeits- und Berufskleidung
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6204.33.10.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Jacke, Größe L, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 65 % Polyester (synthetische Chemie- fasern) und 35 % Baumwolle, - über den Schritt, jedoch nicht über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 82 cm), - mit Umlegekragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Druckknopfverschluss von rechts über links (Frauen- kleidung); der unterste Knopf befindet sich ca. 19 cm oberhalb des unteren Randes; kann deshalb trotz der Länge nicht ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, somit kein Kleid, - mit kurzen Ärmeln, - vorn mit einer aufgesetzten, offenen Brusttasche und zwei Taschen unterhalb der Taille, somit keine Bluse, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - lässt aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und der Beschaffenheit erkennen, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum (körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei der Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Jacke, somit keine Ware der Position 6211. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Bundjacke uvex suXXeed construction, Art. 7468, Größe M, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus verschiedenen, ca. 0,6 mm dicken, einfarbigen bzw. buntgewebten Geweben aus laut Antrag 50 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 50 % Baumwolle, - ungefüttert, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 74 cm), - mit einem Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis in die Kragenspitzen reichenden Reißverschluss, am Kragenrand mit einer kurzen Überlappung von rechts auf links (Frauenkleidung), somit keine Klei- dung der Position 6203, - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden teilweise elastisch verengt, - mit zwei eingesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - mit mehreren aufgenähten, ca. 5 cm breiten, reflektierenden Streifen ausgestattet, - am unteren Rand und an den Ärmelenden durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - wird im Allgemeinen nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, - lässt erkennen, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum (körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Funktionale Arbeitsjacke für Herren, Art.-Nr. 2015-845-85, Größe 48, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - Vorderteil, Seiten des Rückenteils, Kragen und etwa die Hälfte der Ärmel aus ca. 0,5 mm dicken, buntgewebten, strapazierfähigen Geweben aus laut Antrag 50 % Baumwolle und 50 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Rückenteil mit Ausnahme der Seiten und etwa die Hälfte der Ärmel aus ca. 2,5 mm dicken, einfarbigen, beidseitig gerauten Gewirken (sog. Fleece) aus laut Antrag 100 % Polyester, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 72 cm); hinten abgerundet, vorn bis zu 4 cm kürzer und gerade gearbeitet, - ungefüttert, - mit einem Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis in die Kragenspitzen reichenden Reißverschluss, am Kragenrand mit einer kurzen Überlappung von rechts über links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln; an den Ärmelenden mit eingenähten, verengenden Bündchen (sog. Windfang) aus Gewirken ausgestattet, - vorn im Brustbereich mit einer und unterhalb der Taille mit zwei eingesetzten Taschen, alle mit Reißverschluss, - mit mehreren aufgenähten, ca. 5 cm breiten, reflektierenden Streifen ausgestattet, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - wird im Allgemeinen nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Ware der Position 6202, - lässt erkennen, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum (körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden, - im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild verleihen die Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Damenkasack, Art. 1616-400-11, Größe 38, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,4 mm dicken, verschiedenen einfarbigen Geweben aus laut Antrag 65 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 35 % Baumwolle, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 77 cm); kann aufgrund der geringen Länge nicht ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, somit kein Kleid, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Druckknopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - mit kurzen Ärmeln, - in Bahnen gearbeitet, - mit einer aufgesetzten, offenen Tasche im Brustbreich und zwei aufgesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - erkennbar dazu bestimmt, ausschließlich oder hauptsächlich zum Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Komfortkasack für Damen, Art. 1750-435-116, Größe M, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - mit einem Vorderteil, Teilen der Schultern sowie Teilen der Seiten aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben, - mit einem Rückenteil, einem Kragen, Ärmeln sowie Teilen der Seiten aus ca. 0,8 mm dicken, einfarbigen Gewirken; alle Flächenerzeugnisse aus laut Antrag 50 % Baumwolle und 50 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 74 cm); vorn bis zu 2 cm länger gearbeitet, kann aufgrund der geringen Länge nicht ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, somit kein Kleid, - mit einem Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Druckknopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - mit kurzen Ärmeln, - vorn mit drei aufgesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - in Bahnen gearbeitet, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - erkennbar dazu bestimmt, ausschließlich oder hauptsächlich zum Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden, - im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild sind die Gewebe und die Gewirke als annähernd gleichbedeutend anzusehen, somit verleiht keines der beiden Flächenerzeugnisse der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist deshalb der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (6104 / 6204) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Kasack für Damen, Größe M, Art. 1742-435-21, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 50 % Baumwolle und 50 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 76 cm); kann aufgrund der geringen Länge nicht ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, somit kein Kleid, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Druckknopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - mit kurzen Ärmeln, - vorn mit drei aufgesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - auf der Rückseite im Bereich der Schultern mit zwei Einsätzen aus Gewirken ausgestattet, - in Bahnen gearbeitet, - mit einem ca. 18 cm hochreichenden Rückenschlitz, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - erkennbar dazu bestimmt, ausschließlich oder hauptsächlich zum Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Damenkasack, Art. 1617-400-21, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 65 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 35 % Baumwolle, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 76 cm); kann aufgrund der geringen Länge nicht ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, somit kein Kleid, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Druckknopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - mit kurzen Ärmeln, - vorn mit einer aufgesetzten, offenen Tasche im Brustbereich sowie mit zwei aufgesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - in Bahnen gearbeitet, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - erkennbar dazu bestimmt, ausschließlich oder hauptsächlich zum Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Damenkasack, Art. 1639-485-21, Größe 38, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 50 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 50 % Baumwolle, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 82 cm); kann aufgrund der geringen Länge nicht ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, somit kein Kleid, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Druckknopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung); der unterste Knopf befindet sich ca. 13 cm oberhalb des unteren Randes; kann deshalb trotz der Länge nicht ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, somit kein Kleid, - mit kurzen Ärmeln, - vorn mit drei aufgesetzten, offenen Tasche unterhalb der Taille, - in Bahnen gearbeitet, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - erkennbar dazu bestimmt, ausschließlich oder hauptsächlich zum Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, Arbeits- und Berufskleidung"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6104 gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Nicht zu dieser Position gehören dagegen Kleidungsstücke aus Geweben der Pos. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 (Pos. 6210).
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 645/89 der Kommission vom 14. März 1989 (RV L 645/89) geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Warenzusammenstellung aus zwei Kleidungsstücken 2), in Aufmachung für den Einzelverkauf: a) Leichter, weiter Blouson aus Geweben (Unterposition 6201 93 00 20), siehe Erl. KN Pos. 6201 (EE), Foto 406 A). b) Leichte, lange Hose aus Geweben (100 % synthetische Chemiefaser 3) ), hergestellt aus einem einfarbigen Gewebe, von der Taille bis zu den Knöcheln reichend; in der Taille befindet sich eine Verengung in Gestalt eines elastischen Bandes mit einer Zugkordel. …
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6204.33.10.00.0?
Die Zolltarifnummer 6204.33.10.00.0 umfasst Arbeits- und Berufskleidung. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6204.33.10.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 6204.33.10.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6204.33.10.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 620433. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6204.33.10.00.0?
6204.33.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6204.33.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
6204.33.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen > 620433 Jacken, aus synthetischen Chemiefasern > 62043310 Arbeits- und Berufskleidung. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6204.33.10.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6204.33.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI10142/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6204.33.10.00.0?
Warennummer 6204.33.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
Mehr als ein Produkt einzureihen?
Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.