Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6210.10.10: Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, aus Erzeugnissen der Position 5602

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6210.10.10 steht für Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, aus Erzeugnissen der Position 5602. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6210.10.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6210.10.10
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
2

Einordnung im Zolltarif

  1. 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6210Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907
  3. 6210.10aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603
  4. 6210.10.10Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, aus Erzeugnissen der Position 5602

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6210.10.10

HS-Code6210.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6210.10.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI23160/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-09-23

Maskenkostüm, sog. Weihnachtsmannkostüm, in Einheitsgröße für Erwachsene, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei Kleidungsstücken der Position 6210 (Oberteil und lange Hose), einer Mütze, einem Bart und einem Weihnachtssack, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und gemeinsam in einem Polybeutel mit bedrucktem Papiereinleger für den Einzelverkauf aufgemacht, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - Kleidungsstück der Position 6210 (Oberteil): -- aus verschiedenen, ca. 0,8 mm dicken, einfarbigen Flächenerzeugnissen der Position 5602 (laut Untersuchungsergebnis Nadelfilz aus synthetischen Chemiefasern), -- über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 82 cm), -- hinten mit einem Stehkragen, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, -- mit langen Ärmeln, -- an allen Rändern mit einem angenähten, kontrastfarbenen Filzzuschnitt versehen, - Kleidungsstück der Position 6210 (lange Hose): -- aus ca. 0,8 mm dicken, einfarbigen Flächenerzeugnissen der Position 5602 (laut Untersuchungser- gebnis Nadelfilz aus synthetischen Chemiefasern), -- in der Taille abschließend; mit einem Tunnelzug ausgestattet, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- mit knöchellangen Hosenbeinen, an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - Kopfbedeckung (Mütze): -- in Form einer roten Zipfelmütze mit weißem Besatz, -- durch Zusammennähen von roten und weißen Stücken von Spinnstofferzeugnissen (laut Unter- suchungsergebnis Nadelfilz aus synthetischen Chemiefasern) hergestellt, -- am Zipfel mit einer weißen Bommel aus Spinnstoffen verziert, -- mit einer Länge von ca. 40 cm (mit Bommel), - Bart: -- aus einem bis zu ca. 18 cm breiten und bis zu ca. 20 cm langen Zuschnitt aus ca. 2,3 mm dicken, einfarbigen Plüschgewirken aus Spinnstoffen, -- wird mit einem angeklebten, elastischen Band am Kopf befestigt, - Weihnachtssack: -- rechteckig; in den Abmessungen von ca. 54 cm x 93 cm, -- aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen (rot) Samtgewirken, -- mit einem ca. 7,5 cm breiten, oberen Rand aus einfarbigen (weiß), einseitig (Außenseite) gerauten Gewirken, -- am oberen Rand offen, unterhalb des oberen Randes mit einer Kordel ausgestattet; an den Enden jeweilsmit einer "Bommel" versehen, -- durch Zusammennähen konfektioniert,-- stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, -- aufgrund der Verwendung kein Sack oder Beutel zu Verpackungszwecken im Sinne der Position 6305, -- mit eigenem Gebrauchswert (somit keine Ware der Position 9505), - die Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602 verleiht der Warenzusammenstellung im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602"

DEF/2771/04-1Erteilt von DEGültig bis 2010-06-29

Fünfteilige Warenzusammenstellung (bestehend aus Oberteil, lange Hose, Mütze, Bart und Gürtel), sog. Nikolauskostüm (Kat. 4183 Item 284), in Erwachsenengröße, siehe Fotos - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht; gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - nach Umfang, Wert und Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ist die Kleidung (Oberteil und lange Hose) als charakterbestimmend anzusehen, - Kleidung und Mütze bestehen aus 1,3 mm dickem, einfarbigem Nadelfilz (rot und weiß) aus Spinnstoffen (Meterware der Position 5602), - Oberteil: über die Taille reichend; mit langen Ärmeln; vorn mit durchgehender Öffnung ohne Verschluss; - lange Hose: in der Taille abschließend, im Taillenbund mit einem Kordelzug; ohne Öffnung und ohne Verschluss; mit knöchellangen Hosenbeinen; an den Beinabschlüssen gesäumt, - Mütze: in Zipfelmützenform; an der Spitze mit angenähtem Pompon, - Bart: aus langflorigen Plüschgewirken; mit elastischem Band, das um den Kopf gelegt wird, - Gürtel: aus Kunststoff; Abmessungen: 130 cm lang und 3,5 cm breit; an einer Schmalseite mit einer Schnalle.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6210

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören mit Ausnahme der Kleidung für Kleinkinder der Pos. 6209 alle Kleidungsstücke aus Filz oder Vliesstoffen, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, oder aus Geweben (andere als Gewirke oder Gestricke) der Pos. 5903, 5906 oder 5907 00 00, gleichgültig, ob sie für Männer oder Knaben oder für Frauen oder Mädchen bestimmt sind. Zu dieser Position gehören Regenmäntel, Ölhäute, Taucher- und Strahlenschutzanzüge, die nicht mit Beatmungsgeräten ausgestattet sind. Es ist zu beachten, dass Kleidung, für die sowohl diese Position als auch andere Positionen des Kapitels 62, ausgenommen Pos. 6209, in Betracht kommen, zu Pos. 6210 gehören (siehe Anm. 6 zu diesem Kapitel). Nicht zu dieser Position gehören: a) Kleidungsstücke aus Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (Pos. 4818). …

Pos. 6210

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 1308/96 der Kommission vom 4. Juli 1996 1) (RV L 1308/96), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 2. Zwei Kleidungsstücke, die in einer Umschließung für den Einzelverkauf aufgemacht sind, bestehend aus: a) einem leichten, weiten zweifarbigen Kleidungsstück, aus zwei Geweben (100 % Nylon, mit bloßem Auge wahrnehmbar mit Kunststoff überzogen), zum Bedecken des Oberkörpers, bis an den halben Oberschenkel reichend. Es weist eine vollständige Öffnung vorn mit Reißverschluss und einer Schutzpatte mit Druckknöpfen links über rechts rauf. …

Pos. 6210

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2006 Az.: 6 K 1721/04 Z Aus den Gründen: Tatbestand: Strittig ist die Einreihung von Freizeitjacken in die Kombinierte Nomenklatur -KN-. Die Klägerin ist ein Textilhandelsunternehmen. Mit Anträgen vom Mai 2003 begehrte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA- für zwei Freizeitjacken. Als Einreihungsvorschlag gab die Klägerin in dem Antragsformular an, die Waren sollten unter der Unterpos. 6202 9300 in die KN eingereiht werden. Bei den Freizeitjacken handelt sich laut der Beschreibung in der vZTA um a) einen Anorak aus verschiedenen einfarbigen, 0,3 Millimeter dicken einseitig mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) bestrichenen Geweben aus synthetischen Chemiefasern (It. Antrag 100 % Nylon), der mit einer Wattierung aus Polyester-Fleece bzw. …

Pos. 6210

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) So genannte Regenschutzmäntel aus mit Kunststoff überzogenem Gewebe der Position 5903, mit Kragen, Kapuze, langen Ärmeln, Taschen, vorn mit durchgehender Öffnung mit bis zum Schritt reichendem Reißverschluss, verdeckt von einer Patte mit Klettverschluss von links auf rechts, im unteren Teil mit Druckknöpfen von rechts auf links zu schließen, in der Länge etwa bis zu den Waden reichend (rd. 120 cm) und deren Länge sich im unteren Viertel durch Einschlagen nach innen sowie Befestigen des eingeschlagenen Teils mittels angebrachter Druckknöpfe verkürzen lässt, sind in Codenummer 6210 3000 einzureihen.

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6210.10.10?

Die Zolltarifnummer 6210.10.10 umfasst Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, aus Erzeugnissen der Position 5602. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6210.10.10?

Der Drittlandszollsatz für 6210.10.10 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6210.10.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621010. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6210.10.10?

6210.10.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6210.10.10 im Zolltarif eingeordnet?

6210.10.10 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6210 Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 > 621010 aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6210.10.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6210.10.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI23160/21-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6210.10.10?

KN-Code 6210.10.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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