Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6210.30.00: Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, andere Kleidung, von der in der Position…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6210.30.00 steht für Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, andere Kleidung, von der in der Position 6202 beschriebenen Art. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6210.30.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6210.30.00
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6210Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907
  3. 6210.30andere Kleidung, von der in der Position 6202 beschriebenen Art
  4. 6210.30.00Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, andere Kleidung, von der in der Position 6202 beschriebenen Art

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6210.30.00

HS-Code6210.306 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6210.30.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:
  • 2B352fBiological manufacturing and handling equipment, as follows:
  • 0007Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
  • 1A004Protective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI11579/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-06-18

Blouson, Größe XXL, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0 , 6 mm dicken, dreilagigen Textillaminaten der Position 5903, mit einer im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbestimmenden Außenlage aus einfarbigen Geweben, einer Zwischenlage aus einer Kunststofffolie (kein Zellkunststoff) und einer Innenlage aus Gewir- ken, - alle Gewebe und Gewirke bestehen aus laut Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 82 , 5 cm), - mit einem Stehkragen und einer mittels Druckknopf- und Klettverschluss abtrennbaren Kapuze, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis in die Kragenspitzen reichenden Reißver- schluss, am Kragenrand mit einer kurzen Überlappung von rechts auf links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, die über den unteren Rand des Kleidungsstücks hinausreichen; an den Ärmelenden mit einem Klettverschlussriegel zu verengen, - mit einer eingesetzten Brusttasche und zwei Taschen unterhalb der Taille; alle mit Reißver- schluss, - am unteren, leicht verengten Rand mit einem schmalen, elastischen Gewebestreifen eingefasst, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Blouson, somit keine Jacke. "Kleidung (Blouson) aus Erzeugnissen der Position 5903, aus Geweben, von der in der Position 6202 beschriebenen Art"

DEBTI14385/25-2Erteilt von DEGültig bis 2028-07-13

Zwei miteinander verbundene Kleidungsstücke, bestehend aus einem anorakähnlichen Kleidungsstück aus Geweben der Kapitel 54/55 (Außenteil) und einem Blouson aus Geweben der Position 5903 (Innenteil), Größe L, Foto siehe Anlage, - auf einem Kleiderbügel aufgehängt, - beide Teile sind durch Druckknöpfe und Reißverschlüsse miteinander verbunden, können aber auch separat getragen werden; getrennte Einreihung beider Kleidungsstücke, da sie nicht zusam- men in eine Position eingereiht werden können, - Blouson: -- aus einem ca. 0,4 mm dicken Textillaminat der Position 5903 mit einer im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbestimmenden Außenlage aus einfarbigen Geweben, einer Zwischen- lage aus einer Folie aus Kunststoff (kein Zellkunststoff) und einer Innenlage aus undichten, einfarbigen Gewirken; alle Gewebe und Gewirke sind aus laut Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern gefertigt, -- durchgehend mit einem heraustrennbaren, mehrlagigen Futter, das nicht separat getragen werden kann, -- über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 66 cm), hinten abgerundet, vorn gerade und bis zu ca. 5 cm kürzer gearbeitet, -- mit einem Stehkragen, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis in die Kragenspitzen reichenden Reißver- schluss, am Kragenrand mit einer kurzen Überlappung von rechts auf links (Frauenkleidung), -- mit langen Ärmeln, die über den unteren Rand des Kleidungsstücks hinausreichen; an den Ärmelenden mit einem ca. 17 cm hochreichenden Reißverschluss mit erweiterndem Einsatz, -- innen mit einem Verbindungsreißversschluss zur Befestigung an einer Hose, -- mit reflektierenden Aufdrucken versehen, -- am unteren Rand gesäumt und mit einem Tunnelzug zu verengen, -- erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Blouson, somit keine Jacke, -- aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware der Position 6202. "Kleidung (Blouson), aus Erzeugnissen der Position 5903, aus Geweben, von der in der Position 6202 beschriebenen Art"

DEBTI7549/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-05-08

Anorakähnliches Kleidungsstück, sog. Damen Textil Motorradjacke, Größe M, Foto siehe Anlage, - jeweils etwa zur Hälfte aus ca. 0,6 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit augenscheinlich Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogenen Geweben der Position 5903 sowie aus ca. 0,9 mm dicken, einfarbigen Gewirken, - im Bereich der Ellbogen mit dreilagigen, abgesteppten Einsätzen, mit einer im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbestimmenden Außenlage aus den o. g. Geweben, einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff und einer Innenlage aus Gewirken, - alle Gewebe und Gewirke sind aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) gefertigt, - durchgehend gefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 62 cm), hinten abgerundet, vorn gerade und bis zu ca. 4 cm kürzer gearbeitet, - mit einem Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln; mit jeweils einem durch eine Öse geführten, angenähten, in der Weite ver- stellbaren Band; an den Ärmelenden mit einem Klettverschlussriegel zu verengen; mit ca. 15 cm hochreichenden Reißverschlüssen mit erweiternden Einsätzen, - im Bereich der Schultern und der Ellbogen mit herausnehmbaren Protektoren aus augenschein- lich Kunststoff, - vorn mit zwei eingesetzten Taschen mit Reißverschluss unterhalb der Taille, - mit reflektierenden Aufdrucken versehen, - innen mit einem Verbindungsreißverschluss zur Befestigung an einer Hose, - wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Jacke, - im Hinblick auf den Umfang und auf das äußere Erscheinungsbild überwiegen weder die Gewebe der Position 5903 noch die Gewirke; somit kann keinem der beiden Flächenerzeugnisse eine cha- rakterverleihende Eigenschaft im Sinne der AV 3 b) zuerkannt werden; das Kleidungsstück ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (6102 bzw. 6210) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware der Position 6202. "Kleidung (Anorakähnliches Kleidungsstück) aus Erzeugnissen der Position 5903, aus Geweben, von der in der Position 6202 beschriebenen Art"

DEBTI24551/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-08-25

Mantel, Größe S, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - als Wendekleidungsstück von beiden Seiten zu tragen, -- auf einer Seite aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Außenseite) mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit metallisierten Mikrokügelchen versehenen Geweben der Position 5907, -- auf der anderen Seite dreilagig gearbeitet und durch Steppen abgeteilt; mit einer charakterbe- stimmenden Außenlage aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben, einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff und einer Innenlage aus Vliesstoffen, - alle Flächenerzeugnisse bestehen aus Spinnstoffen, - über die Knie reichend (Rückenlänge: ca. 112 cm), - mit einer angesetzten Kapuze; auf der einlagigen Seite am Rand mit Schriftzügen bedruckt, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln; an den Ärmelenden elastisch verengt, - auf beiden Seiten mit zwei eingesetzten Taschen mit Reißverschluss unterhalb der Taille, - mit aufgestickten Schriftzügen verziert, - am unteren Rand gesäumt; auf der Rückseite mit einem ca. 59,5 cm hochreichenden Rückenmittel- schlitz mit Reißverschluss versehen, - wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, - aufgrund der leichten Gewebe kein Parka, - im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sowie den Umfang sind die unbeschichteten Gewebe der abgesteppten Seite und die Gewebe der Position 5907 als gleichbedeutend anzusehen; somit verleiht keines der beiden Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist damit der von den gleicher- maßen in Betracht kommenden Positionen (6202 / 6210) in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen. "Kleidung (Mantel), aus Erzeugnissen der Position 5907, aus Geweben, von der in der Position 6202 beschriebenen Art"

DEBTI17135/24-2Erteilt von DEGültig bis 2027-07-07

Dreiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem anorakähnlichen Kleidungsstück für Männer (Außenteil) und einem Blouson für Frauen (Innenteil) sowie einem Teil von Kleidung (Futter), sog. Motorradjacke für Herren, Größe L, Foto siehe Anlage, - alle drei Teile sind durch Druckknöpfe und Reißverschlüsse miteinander verbunden, die beiden Kleidungsstücke können aber auch separat getragen werden, das Futter kann mit beiden Kleidungs- stücken verbunden und getragen werden; getrennte Einreihung aller Bestandteile der Zusammen- stellung, da die beiden Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - Blouson: -- aus ca. 0,5 mm dicken, dreilagigen Flächenerzeugnissen der Position 5903 mit einer Außenlage aus bedruckten Geweben, einer Zwischenlage aus einer Folie aus Kunststoff (kein Zellkunststoff) und einer Innenlage aus einfarbigen Gewirken, alle Gewebe und Gewirke sind aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) gefertigt, -- über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 73 cm), hinten abgerundet, vorn gerade und bis zu ca. 6 cm kürzer gearbeitet, -- mit einem Stehkragen, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis in die Kragenspitzen reichenden Reißverschluss, am Kragenrand mit einer kurzen Überlappung von rechts auf links (Frauenkleidung), -- mit langen Ärmeln, die über den unteren Rand des Kleidungsstücks hinausreichen; an den Ärmelenden mit Klettriegeln zu verengen, mit einem ca. 17 cm hochreichenden Reißverschluss mit erweiterndem Einsatz, -- vorn mit zwei eingesetzten Taschen mit Reißverschluss unterhalb der Taille, -- innen mit einem Verbindungsreißverschluss zur Befestigung an einer Hose, -- mit reflektierenden Aufdrucken versehen, -- am unteren Rand gesäumt und mit einem Tunnelzug zu verengen, -- erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Blouson, somit keine Jacke, -- die Gewebe der Außenlage verleihen der Ware insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild ihren wesentlichen Charakter. "Kleidung (Blouson), aus Erzeugnissen der Position 5903, aus Geweben, von der in der Position 6202 beschriebenen Art"

DEBTI18349/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-07-01

Mantel, sog. Blouson/Regenjacke für Damen, Größe S, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel verpackt, -- aus verschiedenen ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer Kunststofffolie (kein Zellkunststoff) laminierten Geweben der Position 5903 aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 93 cm); hinten leicht abgerundet, vorn gerade und bis zu ca. 4 kürzer gearbeitet (u. a. aufgrund der Länge weder ein Kurzmantel, noch ein Blouson oder eine Jacke), -- durchgehend gefüttert, -- mit einer angesetzten Kapuze, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis an den Kapuzenrand reichenden Reißverschluss; am Kapuzenrand mit einer kurzen Überlappung von links auf rechts; verdeckt von einer Patte mit Magnetverschluss von rechts auf links (Frauenkleidung), -- mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mit einem Riegel mit Druckknopfverschluss zu verengen; jeweils mit doppelt gearbeiteten, bündchenartigen Einsätzen aus elastischen Gewirken (sog. Windfang) mit Daumenloch, -- vorn mit zwei eingesetzten Taschen mit Magnetverschlusspatte unterhalb der Taille, -- hinten mit einem angedeuteten Rückenkoller mit seitlichen Lüftungsschlitzen und einem ca. 31 cm hoch reichenden Rückenschlitz mit Reißverschluss, -- vorn und an der Kapuze jeweils mit einem Aufdruck verziert, -- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen. "Kleidung (Mantel) aus Erzeugnissen der Position 5903, aus Geweben, von der in der Position 6202 beschriebenen Art"

DEBTI1815/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-14

Mantel, Größe L, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit geprägtem Kunststoff (kein Zellkunst- stoff) überzogenen Geweben der Position 5903 aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 97 cm); hinten abgerundet, vorn gerade und bis zu ca. 5 kürzer gearbeitet, -- durchgehend gefüttert, -- mit einer Kapuze mit Kordelzug, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis an den Kapuzenrand reichenden Reißverschluss; am Kapuzenrand mit einer kurzen Überlappung von links auf rechts; verdeckt von einer Patte mit Magnetverschluss von rechts auf links (Frauenkleidung), -- mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mit einem Riegel mit Druckknopfverschluss zu verengen; jeweils mit doppelt gearbeiteten, bündchenartigen Einsätzen aus elastischen Gewirken (sog. Windfang) mit Daumenloch, -- vorn mit einer eingesetzten Brusttasche mit Reißverschluss und zwei eingesetzten Taschen mit Magnetverschlusspatte unterhalb der Taille, -- hinten mit einem angedeuteten Rückenkoller mit seitlichen Lüftungsschlitzen und einem ca. 10 cm hoch reichenden Rückenschlitz, -- mit ca. 23 cm hoch reichenden Seitenschlitzen mit Reißverschluss, -- vorn und an der Kapuze jeweils mit einem Aufdruck verziert, -- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, - u. a. aufgrund der Länge kein Kurzmantel. "Kleidung (Mantel) aus Erzeugnissen der Position 5903, aus Geweben, für Frauen"

DEBTI21521/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-07-30

Mantel, sog. Damenmantel, Größe 38, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - zweilagig gearbeitet, laut Antrag nach dem Zuschneiden durch Steppen abgeteilt, mit einer Außenlage aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) über- zogenen Geweben der Position 5903 und einer Innenlage aus Wattierungsstoff, - alle Flächenerzeugnisse bestehen aus laut Antrag 100 % Chemiefasern, - durchgehend gefüttert, - über das Knie reichend (Rückenlänge: ca. 102,5 cm), - mit einem Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis an den Kragenrand reichenden Reißverschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln, - vorn mit zwei eingesetzten Taschen unterhalb der Taille mit Reißverschluss, - am unteren Rand gesäumt, - wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen. "Kleidung (Mantel), aus Erzeugnissen der Position 5903, aus Geweben, für Frauen"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6210

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören mit Ausnahme der Kleidung für Kleinkinder der Pos. 6209 alle Kleidungsstücke aus Filz oder Vliesstoffen, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, oder aus Geweben (andere als Gewirke oder Gestricke) der Pos. 5903, 5906 oder 5907 00 00, gleichgültig, ob sie für Männer oder Knaben oder für Frauen oder Mädchen bestimmt sind. Zu dieser Position gehören Regenmäntel, Ölhäute, Taucher- und Strahlenschutzanzüge, die nicht mit Beatmungsgeräten ausgestattet sind. Es ist zu beachten, dass Kleidung, für die sowohl diese Position als auch andere Positionen des Kapitels 62, ausgenommen Pos. 6209, in Betracht kommen, zu Pos. 6210 gehören (siehe Anm. 6 zu diesem Kapitel). Nicht zu dieser Position gehören: a) Kleidungsstücke aus Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (Pos. 4818). …

Pos. 6210

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 1308/96 der Kommission vom 4. Juli 1996 1) (RV L 1308/96), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 2. Zwei Kleidungsstücke, die in einer Umschließung für den Einzelverkauf aufgemacht sind, bestehend aus: a) einem leichten, weiten zweifarbigen Kleidungsstück, aus zwei Geweben (100 % Nylon, mit bloßem Auge wahrnehmbar mit Kunststoff überzogen), zum Bedecken des Oberkörpers, bis an den halben Oberschenkel reichend. Es weist eine vollständige Öffnung vorn mit Reißverschluss und einer Schutzpatte mit Druckknöpfen links über rechts rauf. …

Pos. 6210

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2006 Az.: 6 K 1721/04 Z Aus den Gründen: Tatbestand: Strittig ist die Einreihung von Freizeitjacken in die Kombinierte Nomenklatur -KN-. Die Klägerin ist ein Textilhandelsunternehmen. Mit Anträgen vom Mai 2003 begehrte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA- für zwei Freizeitjacken. Als Einreihungsvorschlag gab die Klägerin in dem Antragsformular an, die Waren sollten unter der Unterpos. 6202 9300 in die KN eingereiht werden. Bei den Freizeitjacken handelt sich laut der Beschreibung in der vZTA um a) einen Anorak aus verschiedenen einfarbigen, 0,3 Millimeter dicken einseitig mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) bestrichenen Geweben aus synthetischen Chemiefasern (It. Antrag 100 % Nylon), der mit einer Wattierung aus Polyester-Fleece bzw. …

Pos. 6210

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) So genannte Regenschutzmäntel aus mit Kunststoff überzogenem Gewebe der Position 5903, mit Kragen, Kapuze, langen Ärmeln, Taschen, vorn mit durchgehender Öffnung mit bis zum Schritt reichendem Reißverschluss, verdeckt von einer Patte mit Klettverschluss von links auf rechts, im unteren Teil mit Druckknöpfen von rechts auf links zu schließen, in der Länge etwa bis zu den Waden reichend (rd. 120 cm) und deren Länge sich im unteren Viertel durch Einschlagen nach innen sowie Befestigen des eingeschlagenen Teils mittels angebrachter Druckknöpfe verkürzen lässt, sind in Codenummer 6210 3000 einzureihen.

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6210.30.00?

Die Zolltarifnummer 6210.30.00 umfasst Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, andere Kleidung, von der in der Position 6202 beschriebenen Art. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6210.30.00?

Der Drittlandszollsatz für 6210.30.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6210.30.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621030. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6210.30.00?

6210.30.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6210.30.00 im Zolltarif eingeordnet?

6210.30.00 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6210 Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 > 621030 andere Kleidung, von der in der Position 6202 beschriebenen Art. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6210.30.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6210.30.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI11579/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ist 6210.30.00 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 6210.30.00 gibt es eine indikative Korrelation zu 1A004b, 2B352f, 0007, 1A004. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6210.30.00?

KN-Code 6210.30.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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