Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6211.43.90.00.0: Trainingsanzüge, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6211.43.90.00.0 steht für Trainingsanzüge, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6211.43.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6211.43.90.00.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6211Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung
  3. 6211.43andere Kleidung für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern
  4. 6211.43.90andere
  5. 6211.43.90.00.0Trainingsanzüge, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6211.43.90.00.0

HS-Code6211.436 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6211.43.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6211.43.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6211.43.90.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 1A005Body armour and components therefor, as follows:
  • 0010Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
  • 0013Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
  • 1A005Body armour and components therefor, as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI1879/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Kleidung, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0 ,4 mm dicken, bedruckten, beidseitig gerauten Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - bis über die Knie reichend (Rückenlänge: ca. 120 cm), - wird in der Art eines Überwurfs über den Schultern getragen; an den offenen Seiten jeweils mit zwei Druckknöpfen zu schließen; u. a. so dass weite, die Schultern und Teile der Arme be- deckende, kurze Ärmel gebildet werden, - mit einer angesetzten Kapuze, - vorn ohne Öffnung oder Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - an den seitlichen und unteren Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt, - wird als Überwurf getragen; stellt sich aufgrund seiner Verwendung und Ausstattung (mit Kapuze) nicht als Wäsche zur Körperpflege der Position 6302 dar, - kann nicht ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, somit kein Kleid, - bietet u. a. aufgrund der Ausstattung (seitlich offen und nicht vollständig die Arme bedeckend) keinen Wetterschutz, somit keine Kleidung der Position 6202. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen (HS) 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Frauen, aus Chemiefasern, andere als in den Unterpositionen (KN) 6211 4310 bis 6211 4342 genannte"

DEBTI48249/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-19

Schürze, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- als Latzschürze gearbeitet, in zwei Abmessungen: 36 cm x 51 cm und 48 cm x 65 cm, -- aus ca. 0 , 3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an den Rändern mit kontrastfarbenen Gewebestreifen eingefasst, die in ihrer Verlängerung als Nackenträger und in der Taille als Bindebänder dienen, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - aufgrund der Abmessungen für Kinder unter einer Größe von 158 cm bestimmt, somit keine Einreihung als Arbeits- und Berufskleidung. "Andere Kleidung (Schürze), aus Geweben, für Mädchen, aus Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"

DEBTI39592/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-16

Oberteil, Größe 38, Foto siehe Anlage, - vorn drei- und hinten zweilagig gearbeitet (im Bereich des oberen Randes dauerhaft zusammen- genäht); die vordere Außenlage ist länger und am unteren Rand zu zwei Spitzen geschnitten, - aus jeweils ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthe- tische Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 76 cm), - schulter- und überwiegend rückenfrei (somit keine Ware der Position 6206), - vorn am Halsausschnitt mit einer schmalen Randeinfassung, welche sich als Bindebänder, die zu einem Nackenträger gebunden werden, fortsetzt; mit zehn schmalen, an der Randeinfassung eingenähten, bis zu ca. 29 cm langen, an den Enden abgeknoteten Bändern mit aufgezogenen Perlen aus augenscheinlich Kunststoff verziert, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - an den unteren Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen (HS) 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Frauen, aus Chemiefasern, andere als in den Unter- positionen (KN) 6211 4310 bis 6211 4342 genannte"

DEBTI29390/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-17

Oberteil, Größe 38, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1,2 mm dicken Stickereien der Position 5810 mit einem Stickgrund aus einfarbigen, netzartig durchbrochenen Gewirken aus laut Antrag 60 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 40 % Baumwolle und Stickfäden aus Spinnstoffen (u. a. aufgrund der Dicke kein leichtes Kleidungsstück, u. a. deshalb keine Bluse); im Bereich des Rumpfes zusätzlich mit einfarbigen Gewirken unterlegt, - oberhalb der Taille endend (Rückenlänge ca. 38 cm), - mit einem runden Halsausschnitt, - hinten mit einer durchgehenden Öffnung, die im Nacken mit zwei Druckknöpfen geschlossen wird; mit zwei sich asymmetrisch überlappenden Rückenteilen, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit kurzen Ärmeln, - an den Ärmelenden und am unteren Rand mit bis zu ca. 8 cm breiten, wellenförmigen Borten aus Stickereien verziert, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen (HS) 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Stickereien, für Frauen, aus Chemiefasern, andere als in den Unter- positionen (KN) 6211 4310 bis 6211 4342 genannte"

DEBTI21666/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-28

Backset, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Schürze und einer Kochmütze, - laut Antrag gemeinsam in einem Polybeutel mit Bildeinleger für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - aus ca. 0,3 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Schürze: -- als Latzschürze gearbeitet; in den Abmessungen von laut Antrag 59 cm x 45 cm, -- mit einem längenverstellbaren Nackenträger und Bindebändern in der Taille, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- mit zwei aufgesetzten, offenen Taschen, -- an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- aufgrund der Abmessungen für Kinder unter einer Größe von 158 cm bestimmt, somit keine Einreihung als Arbeits- und Berufskleidung, - Kopfbedeckung: -- in der Art einer Kochmütze, -- oben geschlossen, -- ohne Schirm, -- am unteren Rand teilweise elastisch verengt, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang verleiht die Schürze der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. "Andere Kleidung (Schürze) aus Geweben, für Mädchen, aus Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"

DEBTI12659/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-07

Kleidung, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,3 mm dicken, musterbildend mit Scherstaub beflockten (bedruckten), durchscheinenden Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), somit kein Tüll, - hinten über das Knie reichend (Rückenlänge: ca. 125 cm), vorn oberhalb der Taille endend, - wird in der Art eines Überwurfs über den Schultern getragen, - vorn mit einem runden Halsausschnitt mit Randeinfassung, - hinten mit einer ca. 19 cm langen Öffnung, die im Nacken mit einem Knopf geschlossen wird, - ohne Ärmel oder Armöffnungen, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung, - bietet u. a. aufgrund der Ausstattung (nicht vollständig die Arme bedeckend) keinen Wetterschutz; somit keine Ware der Position 6202. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen (HS) 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Frauen, aus Chemiefasern, andere als in den Unterpositionen (KN) 6211 4310 bis 6211 4342 genannte"

DEBTI12950/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-15

Oberteil, Größe 36, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,3 mm dicken, musterbildend mit Scherstaub beflockten (bedruckten), durchscheinenden Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), somit kein Tüll; zusätzlich mit einfarbigen Geweben unterlegt, - oberhalb der Taille endend (Rückenlänge ca. 38 cm), somit keine Bluse, - mit ca. 1,2 cm breiten, längenverstellbaren, elastischen Trägern, - vorn entlang des oberen Randes mit einer Borte mit Perlen aus augenscheinlich unedlem Metall verziert, - mit Brustabnähern, somit erkennbar Frauenkleidung, - hinten mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, - am unteren Rand gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen (HS) 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Frauen, aus Chemiefasern, andere als in den Unterpositionen (KN) 6211 4310 bis 6211 4342 genannte"

DEBTI10789/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-15

Kleidung, Größe 36, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Che- miefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 63 cm), - mit einem V-förmigen Halsausschnitt und einer vorn von rechts auf links überlappenden Blende (Frauenkleidung), - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit kurzen Ärmeln, - mit einer aufgesetzten, offenen, mehrmals abgeteilten Brusttasche, - am unteren Rand und an den Ärmelenden teilweise elastisch verengt, somit keine Bluse, - lässt aufgrund seines allgemeinen Aussehens und der Beschaffenheit nicht erkennen, dass es dazu bestimmt ist, zum (körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei der Ausübung einer Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen (HS) 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Frauen, aus Chemiefasern, andere als in den Unter- positionen (KN) 6211 4310 bis 6211 4342 genannte"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6211

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6112 bezüglich der Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen und die Erläuterungen zu Pos. 6114 bezüglich anderer Kleidung gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Die Trainingsanzüge dieser Position können indessen gefüttert sein. Es ist zu beachten, dass, anders als Pos. 6114, diese Position auch gesondert gestellte geschneiderte Westen, nicht aus Gewirken und nicht aus Gestricken, umfasst. Zu dieser Position gehört ebenfalls Meterware, die in regelmäßigen Abständen nicht verkreuzte Fäden aufweist und aus der durch einfaches Zerschneiden ohne weitere Bearbeitung Lendentücher hergestellt werden können. Einzelne Lendentücher gehören ebenfalls zu dieser Position.

Pos. 6211

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 424/89 der Kommission vom 20. Februar 1989 1) (RV L 424/89): Hat bei Trainingsanzügen der KN-Code 6112 und 6211 das Teil, das dazu bestimmt ist, den Oberkörper zu bedecken, vorn eine durchgehende Öffnung, muss diese mit einem Reißverschluss, Druckknöpfen oder einem Klettverschluss versehen sein. Wenn jedoch die Öffnung vorn nicht durchgehend ist, darf sie auch mit Knöpfen jeder Art versehen sein, vorausgesetzt, die Öffnung ist nicht länger als ein Drittel der Länge des Kleidungsstücks, gemessen vom Halsausschnitt. Verordnung (EWG) Nr. 2507/91 der Kommission vom 20. August 1991 2) (RV L 2507/91): 2. Einteiliges Kleidungsstück aus Gewebe (100 % Baumwolle), enganliegend in der Taille, sowohl den Ober- als auch den Unterkörper bedeckend, oberhalb der Knie endend, jedes Bein einzeln umhüllend. …

Pos. 6211

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Sechste Kammer) vom 6. September 2012 - AZ.: C-524/11 - Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Strampelsäcke wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder aus Baumwolle“ in die Unterposition 6209 2000 einzureihen sind, wenn sie aufgrund ihrer Größe für Kinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger geeignet sind. …

Pos. 6211

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. Mai 2000 Az.: VII R 14/99 1. NV: Die Möglichkeit, dass kurze Hosen unterschiedslos als Freizeithose oder Badehose getragen werden können, schließt eine Tarifierung als Badehose aus. 2. NV: Die Feststellung, ob kurze Hosen anhand der bei der Einfuhr vorliegenden objektiven Merkmale als Badehosen anzusehen sind, richtet sich unter anderem nach dem Schnitt, der Zusammensetzung und gegebenenfalls nach der Aufmachung der Ware. Aus den Gründen: Tatbestand: ... Die Revisionsklägerin (Klägerin) ließ beim Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) im Jahr 199.. "Herrenschwimmshorts" chinesischen Ursprungs unter der Unterposition 6211 11 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zum freien Verkehr abfertigen. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6211.43.90.00.0?

Die Zolltarifnummer 6211.43.90.00.0 umfasst Trainingsanzüge, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6211.43.90.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6211.43.90.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6211.43.90.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621143. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6211.43.90.00.0?

6211.43.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6211.43.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6211.43.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung > 621143 andere Kleidung für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern > 62114390 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6211.43.90.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6211.43.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI1879/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ist 6211.43.90.00.0 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 6211.43.90.00.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1A005, 0010, 0013, 1A005. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6211.43.90.00.0?

Warennummer 6211.43.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

Mehr als ein Produkt einzureihen?

Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.