Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6211.43: Trainingsanzüge, andere Kleidung für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6211.43 steht für Trainingsanzüge, andere Kleidung für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6211.43 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6211.43
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6211Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung
  3. 6211.43Trainingsanzüge, andere Kleidung für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6211.43

HS-Code6211.436 Stellen, weltweit einheitlich

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE966/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-02-25

Kleidung, sog. Top aus Rayon gewebt, Größe XS/S, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,3 mm dicken, buntbedruckten Geweben aus laut Antrag Rayon (künstliche Chemiefasern), - oberhalb der Taille endend (Rückenlänge: ca. 39 cm), somit u. a. keine Ware der Position 6206, - mit einem leicht halsfernen, runden Ausschnitt, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit sehr kurzen Ärmeln (sog. überschnittene Schulter), - vorn am unteren Rand mit zwei nach unten verlängerten "Spitzen", die miteinander verknotet werden können; durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Frauen, aus Chemiefasern"

DE1037/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-03-25

Zweiteilige Zusammenstellung bestehend aus einem Oberteil (andere Kleidung) und einer langen Hose, sog. Karateanzug Kousoku, Art.Nr.: 1106160, in Erwachsenengröße (lt. Etikett Größe 160 (EU)), Foto siehe Anlage, - in gemeinsamer Aufmachung für den Einzelverkauf, - aus ca. 0,9 mm dicken Geweben aus lt. Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), - keine Kombination i.S.d. Anm. 3 b) zu Kapitel 62, da das Oberteil mit drei Stickereimotiven verziert ist, die sich auf der langen Hose nicht wiederholen und die sich an mehr als zwei Stellen befinden, - kein Trainingsanzug i.S.d. Position 6211, da das Oberteil u.a. ohne verengende Abschlüsse an den Handgelenken gearbeitet ist, - Oberteil: - - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 92 cm); aufgrund der Länge keine Jacke der Position 6204; weit geschnitten; - - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einer mehrlagig versteppten Randeinfassung; mit zwei Verschlussbändern und an den Seiten mit je einem Verschlussband; das Kleidungsstück ist sowohl von links auf rechts als auch von rechts auf links zu schließen (unisex), - - mit langen Ärmeln ohne verengende Abschlüsse, - - hinten mit einem aufgestickten Schriftzug am unteren Rand, sowie auf beiden Ärmeln; im Nacken und im Brustbereich mit einem aufgestickten Logo; an der Öffnung mit zwei aufgenähten Etiketten, - - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt und mit ca. 35 cm hoch reichenden Seitenschlitzen ausgestattet. "Kleidung aus Geweben, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositonen 6211 10 bis 6211 20 genannte, für Frauen, aus Chemiefasern"

DE1542/12-2Erteilt von DEGültig bis 2018-03-04

Trainingsanzug, sog. WKA Trainingsanzug, Art. 807295005, Größe XXL, Fotos siehe Anlage, - bestehend aus Ober- und Unterteil, - gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht, - erkennbar dazu bestimmt, ausschließlich oder im Wesentlichen bei der Ausübung eines Sports getragen zu werden (u. a. deshalb weder eine Kombination noch ein Hosenanzug), - aus verschiedenen etwa 0,2 mm dicken, einfarbigen (schwarz und rot) und 0,4 mm dicken, einfarbigen (gelb) Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - vollständig gefüttert, - mit einem Oberteil aus schwarzen, roten und gelben Geweben und einer langen Hose aus schwarzen und roten Geweben, somit nicht mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt, daher getrennte Einreihung innerhalb der Position 6211, - Unterteil: -- in der Taille abschließend, mit einem etwa 3,5 cm breiten, elastischen Taillenbund mit Bindeband, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss; ohne Merkmale, die auf den Trägerkreis hinweisen (unisex), -- mit zwei seitlich eingesetzten Taschen mit Reißverschluss, -- auf dem rechten Oberschenkel mit dem aufgestickten Schriftzug "KWON", -- mit knöchellangen Hosenbeinen, -- an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, mit etwa 22 cm hoch reichenden Reißverschlüssen. "Trainingsanzug, aus Geweben, für Frauen, aus Chemiefasern"

DE1542/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-03-04

Trainingsanzug, sog. WKA Trainingsanzug, Art. 807295005, Größe XXL, Fotos siehe Anlage, - bestehend aus Ober- und Unterteil, - gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht, - erkennbar dazu bestimmt, ausschließlich oder im Wesentlichen bei der Ausübung eines Sports getragen zu werden (u. a. deshalb weder eine Kombination noch ein Hosenanzug), - aus verschiedenen etwa 0,2 mm dicken, einfarbigen (schwarz und rot) und 0,4 mm dicken, einfarbigen (gelb) Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - vollständig gefüttert, - mit einem Oberteil aus schwarzen, roten und gelben Geweben und einer langen Hose aus schwarzen und roten Geweben, somit nicht mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt, daher getrennte Einreihung innerhalb der Position 6211, - Oberteil: -- über die Taille reichend (Rückenlänge: etwa 78 cm), -- mit Stehkragen, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, ohne Überlappung; ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), entlang der Öffnung mit einer kontrastfarbenen Paspelierung, -- mit langen Ärmeln; mit verengenden, elastischen Abschlüssen an den Ärmelenden, -- vorn in Brusthöhe mit dem aufgestickten Schriftzug "Kwon", hinten mit dem aufgestickten Logo der WKA sowie dem aufgestickten Schriftzug "TEAM GERMANY" versehen, -- mit zwei eingesetzten Taschen mit Reißverschluss unterhalb der Taille, -- am unteren Rand mit verengendem Kordelzug ausgestattet. "Trainingsanzug, aus Geweben, für Frauen, aus Chemiefasern"

DE24298/11-1Erteilt von DEGültig bis 2018-02-14

Trainingsanzug, sog. Trainingsanzug Award, Art. 72295, Göße XL, bestehend aus Ober- und Unterteil, Foto siehe Anlage, - gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht, - erkennbar dazu bestimmt, ausschließlich oder im Wesentlichen bei der Ausübung eines Sports getragen zu werden (u.a. deshalb weder eine Kombination noch ein Hosenanzug), - aus verschiedenen ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus lt. Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), - vollständig gefüttert, - ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis hinweisen (unisex), - mit einem Oberteil aus weißen und schwarzen Geweben und einer langen Hose aus schwarzen Geweben, - Oberteil: über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 76 cm); mit Stehkragen; vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss; mit langen Ärmeln; mit verengenden, elastischen Abschlüssen an den Ärmelenden; im Brustbereich mit einem Firmenlogo bestickt; mit zwei eingesetzten Taschen mit Reißverschluss unterhalb der Taille; am unteren Rand mit verengendem Tunnelzug; - Unterteil: in der Taille abschließend; mit einem elastischen Taillenbund mit Kordelzug; ohne Öffnung und ohne Verschluss; mit zwei eingesetzten Taschen mit Reißverschluss; mit einem Firmenlogo bestickt; mit langen, bis zu den Knöcheln reichenden Hosenbeinen; am unteren Rand gesäumt, mit ca. 22 cm langen Öffnungen mit Reißverschluss. "Trainingsanzug (Oberteil und Unterteil), aus Geweben, für Frauen, aus Chemiefasern, gefüttert"

DEF/2298/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-04-23

Warenzusammenstellung, bestehend aus einer anderen Kleidung aus Geweben der Position 6211 und einem Bekleidungszubehör der Position 6217, sog. Karnevalskostüm Geisha, Artikel 3916, lt. Etikett in Größe 38, siehe Fotos, - gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht; zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - nach Umfang und Wert bestimmt die andere Kleidung den Charakter der Warenzusammenstellung, - andere Kleidung: -- in der Art eines Kimonos gearbeitet, -- aus 0,3 mm dicken, Muster bildend buntgewebten Geweben aus lt. Antrag 100% Chemiefasern, -- wird insbesondere aufgrund der Ausstattung nicht über jeder anderen Kleidung zum Schutz gegen das Wetter getragen; somit kein Mantel der Position 6202, -- über die Knie reichend (Rückenlänge: 110 cm); somit nicht nur den Oberkörper bedeckend und damit u.a. keine Jacke der Position 6204 und kein Kleidungsstück der Position 6206, -- kann trotz der Länge aufgrund der nicht den schrittbedeckenden Öffnung, nicht ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden; somit kein Kleid, -- mit einem halsfernen, V-förmigen Ausschnitt; vorn mit einer durchgehenden Öffnung, -- in beiden Vorderteilen ist jeweils ein schmales, 53 cm langes Bindeband angenäht, --- die Bänder sind so angebracht, dass das Kleidungsstück in zugebundenem Zustand lediglich eine Überlappung von rechts über links zulässt (Frauenkleidung), -- mit langen Ärmeln (sog. Furisode bzw. Schüttelärmel), die 26 cm vor den Ärmelenden eine, einen rechten Winkel bildende, Verbreiterung aufweisen, so dass bei waagrecht ausgestreckten Armen die Ärmel vom Handgelenk bis etwa zur Hüfte fallen, -- hinten in Taillenhöhe mit einem aufgenähten, mit einem Wattierungsstoff gefütterten Kissen (sog. Obi-Makura) aus einfarbigen (schwarz) Geweben; wird daher nicht vom Warenkreis der Position 6208 erfasst, --- in den Abmessungen: 29 cm breit und 70 cm lang, --- in der Mitte mit einem goldfarbenen Band verengt, -- mit einer 6 cm breiten Randeinfassung aus kontrastfarbenen (goldfarben) Geweben, - Bekleidungszubehör (Gürtel, sog. Obi): -- aus 0,3 mm dicken einfarbigen (schwarz) Geweben; doppelt gearbeitet, -- rechteckig; in den Abmessungen: 17 cm breit und 97 cm lang, -- an den schmalen Enden jeweils mit einem 2,5 cm breiten und 146 cm langen, goldfarbenen Band aus Geweben, -- durch Zusammennähen konfektioniert, -- wird in Taillenhöhe um den Kimono geschlungen und mit den goldfarbenen Bändern gebunden, -- bildet optisch zusammen mit dem Kissen im Rücken den Eindruck einer Schleife, -- das Erzeugnis ergänzt die Kleidung und kennzeichnet sich daher als anderes Bekleidungszubehör.

DEF/465/07-1Erteilt von DEGültig bis 2013-01-16

Schürze, sog. Fissler Kochschürze, siehe Abbildung; - aus 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus lt. Antrag 65% Polyester (synth. Chemiefasern) und 35% Baumwolle, - rechteckig, in den Abmessungen: 102 cm x 80 cm, - den vorderen Bereich des Unterkörpers von der Taille bis zu den Waden bedeckend, - in der Taille mit zwei 2,5 cm breiten und 96 cm langen Bändern zu binden, - ohne Taschen, - ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis hinweisen (unisex), - auf der Vorderseite mit dem Firmenlogo bestickt, - an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kennzeichnet sich nach Schnitt und Ausstattung als Halbschürze, somit kein Bekleidungszubehör der Position 6217.

DEF/157/07-1Erteilt von DEGültig bis 2013-01-07

Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, sog. Erste-Hilfe-Set in einer Warnweste, siehe Foto, bestehend aus: - einer Warnweste: -- aus 0,2 mm dicken, signalfarbenen (orange) Geweben aus lt. Etikett 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- über die Taille reichend (Rückenlänge: 65 cm), -- ärmellos, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, -- ohne Merkmale auf einen bestimmten Trägerkreis (unisex), -- im Vorder- und Rückenteil mit aufgenähten, 5 cm breiten, reflektierenden Streifen aus mit metallisierten Mikrokügelchen überzogenen Geweben der Position 5907, -- in Taillenhöhe mit Gürtelschlaufen und einem eingezogenen Gürtel mit Schnappverschluss, -- auf der Vorderseite mit vier aufgesetzten Taschen mit Klettverschlusspatten zur Aufnahme der Ausstattung des "Erste-Hilfe-Sets" bestimmt, - 4 Verbandspäckchen, 3 Verbandstücher, 6 Kompressen, 8 Wundschnellverbände, 2 Dreiecktücher (Armtragetuch), 1 Heftpflaster und 5 Fixierbinden (alles Waren der Position 3005), - 1 Verbandsschere (Position 8213), - 4 Einmalhandschuhe aus Kunststoff (Position 3926), - 1 Rettungsdecke aus Kunststoff (Position 3920), - Inhaltsverzeichnis mit Anwendungshinweis (1 Blatt; Position 4901), - Erste-Hilfe-Broschüre (Position 4911), - soll in Notsituationen als Warnschutzkleidung dienen und für den "Ernstfall" wichtige Bestandteile eines "Verbandskastens" übersichtlich bereithalten, - im Hinblick auf den Umfang, die Zweckbestimmung und das äußere Erscheinungsbild ist die Warnweste als charakterbestimmend anzusehen, - die Weste stellt weder eine Tasche noch ein anderes Behältnis im Sinne der Anmerkung 4 g) zu Kapitel 30 dar, somit keine Ware der Position 3006.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6211

Zu Unterposition 6211 43 31: Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31. Zu Unterpositionen 6211 43 41 und 6211 43 42: Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42.

Pos. 6211

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6112 bezüglich der Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen und die Erläuterungen zu Pos. 6114 bezüglich anderer Kleidung gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Die Trainingsanzüge dieser Position können indessen gefüttert sein. Es ist zu beachten, dass, anders als Pos. 6114, diese Position auch gesondert gestellte geschneiderte Westen, nicht aus Gewirken und nicht aus Gestricken, umfasst. Zu dieser Position gehört ebenfalls Meterware, die in regelmäßigen Abständen nicht verkreuzte Fäden aufweist und aus der durch einfaches Zerschneiden ohne weitere Bearbeitung Lendentücher hergestellt werden können. Einzelne Lendentücher gehören ebenfalls zu dieser Position.

Pos. 6211

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 424/89 der Kommission vom 20. Februar 1989 1) (RV L 424/89): Hat bei Trainingsanzügen der KN-Code 6112 und 6211 das Teil, das dazu bestimmt ist, den Oberkörper zu bedecken, vorn eine durchgehende Öffnung, muss diese mit einem Reißverschluss, Druckknöpfen oder einem Klettverschluss versehen sein. Wenn jedoch die Öffnung vorn nicht durchgehend ist, darf sie auch mit Knöpfen jeder Art versehen sein, vorausgesetzt, die Öffnung ist nicht länger als ein Drittel der Länge des Kleidungsstücks, gemessen vom Halsausschnitt. Verordnung (EWG) Nr. 2507/91 der Kommission vom 20. August 1991 2) (RV L 2507/91): 2. Einteiliges Kleidungsstück aus Gewebe (100 % Baumwolle), enganliegend in der Taille, sowohl den Ober- als auch den Unterkörper bedeckend, oberhalb der Knie endend, jedes Bein einzeln umhüllend. …

Pos. 6211

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Sechste Kammer) vom 6. September 2012 - AZ.: C-524/11 - Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Strampelsäcke wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder aus Baumwolle“ in die Unterposition 6209 2000 einzureihen sind, wenn sie aufgrund ihrer Größe für Kinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger geeignet sind. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6211.43?

Die Zolltarifnummer 6211.43 umfasst Trainingsanzüge, andere Kleidung für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6211.43?

Der Drittlandszollsatz für 6211.43 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6211.43?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621143. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6211.43?

6211.43 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6211.43 im Zolltarif eingeordnet?

6211.43 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6211.43?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6211.43 erfasst, zum Beispiel DE966/15-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6211.43?

HS-Unterposition 6211.43 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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