Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6214.30.00: Schals, aus synthetischen Chemiefasern

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6214.30.00 steht für Schals, aus synthetischen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6214.30.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6214.30.00
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6214Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
  3. 6214.30aus synthetischen Chemiefasern
  4. 6214.30.00Schals, aus synthetischen Chemiefasern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6214.30.00

HS-Code6214.306 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6214.30.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI3880/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-29

Umschlagtuchähnliche Ware, Foto siehe Anlage - in einem Polybeutel verpackt, - annähernd rechteckig; in den Abmessungen (L x B) von ca. 188 cm x 54 cm (ohne Fransen), - aus ca. 1 , 6 mm dicken, einfarbigen, beidseitig gerauten Geweben aus laut Antrag 40 % Polyester, 15 % Polyacryl und 5 % Polyamid (alles synthetische Chemiefasern) sowie 25 % Wolle und 15 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - etwa mittig an einer Längsseite mit einem angesetzten "Kragen" in den Abmessungen (L x B) von ca. 95 cm x 10 cm mit einer Schauseite aus Plüschgewirken und einer Unterseite aus Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester, - an den Schmalseiten mit Fransen aus nicht gebundenen Fäden ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als umschlagtuchähnliche Ware, somit keine Ware der Position 6217. "Umschlagtuchähnliche Ware, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI40077/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-24

Umschlagtuch, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,2 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - annähernd rechteckig, mit zwei abgerundeten Ecken; seitlich am oberen Rand rechts und links mit spitz zulaufenden Verlängerungen zum Binden des Tuchs; in den Gesamtabmessungen von ca. 193 cm x 49 cm, - an allen Seiten durch Überwendlichnähte gesäumt (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nach Beschaffenheit und Ausstattung nicht als Kleidungsstück (Wickelkleid oder -rock oder ähnliches) dar. "Umschlagtuch, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern"

FRBTIFR-BTI-2024-06230Erteilt von FRGültig bis 2027-12-30

Écharpe confectionnée en tissu de fibres synthétiques (100 % polyester), garnie de franges, de couleur unie. Le produit se décline en plusieurs couleurs. Il est conditionné pour la vente au détail sur un anneau de matière plastique avec une étiquette cartonnée.

FRBTIFR-BTI-2024-06231Erteilt von FRGültig bis 2027-12-29

Écharpe confectionnée en tissu de fibres synthétiques (100 % polyester), garnie de franges. Le produit se décline en plusieurs couleurs. Il est conditionné pour la vente au détail sur un anneau de matière plastique avec une étiquette cartonnée.

DEBTI1741/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-04

Schal, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in vier unterschiedlichen Farbausführungen, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 183 cm x 70 cm, - aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an den Längsseiten mit echter Webkante, an den Schmalseiten mit ca. 4 cm langen Fransen aus gedrehten Fäden ausgestattet (somit konfektioniert), - mit einem aufgeklebten, max. ca. 3 cm großen sog. Monogramm in Lederoptik verziert, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schal, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"

DEBTI16980/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-05-18

Schalähnliche Ware, sog. Schal für Damen, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,1 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - flachliegend in den Abmessungen von: ca. 80 cm x 66 cm, - an den Längsseiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt sowie an den Schmalseiten zu einem "Rundschal" zusammengenäht (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird in der Art eines Schals um den Hals getragen. "Schalähnliche Ware, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI16978/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-05-18

Schalähnliche Ware, sog. Schal für Damen, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - flachliegend in den Abmessungen von: ca. 68 cm x 76 cm, - aus ca. 0,9 mm dicken, buntgewebten Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - entlang der Längsseiten mit Fransen aus nicht gebundenen Fäden ausgestattet und an den Schmalseiten zu einem "Rundschal" zusammengenäht (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird in der Art eines um den Hals gewickelten Schals getragen. "Schalähnliche Ware, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI45811/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-12-06

Halstuch, sog. Halstuch für Babys, für Kinder von 0 bis 12 Monaten, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - annähernd dreieckig, mit abgerundeten Ecken, - beidseitig tragbar, mit einer Außenlage aus ca. 0,4 mm dicken, bedruckten Gewirken aus laut Antrag 95 % Baumwolle und 5 % Elasthan (synthetische Chemiefasern) und einer weiteren Außenlage aus ca. 0,2 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 65 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 35 % Baumwolle, - innen gefüttert, - an den Enden mit einem Klettverschluss ausgestattet; in geschlossenem Zustand mit einem Umfang von ca. 31,5 cm, - an den Rändern zusammengenäht (konfektioniert), - ohne Hinweise aus Handarbeit, - stellt sich aufgrund der Abmessungen als Halstuch für Kinder mit einer Körpergröße von mehr als 86 cm dar (somit kein Bekleidungszubehör für Kleinkinder der Position 6209), - im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild sind die Gewirke und die Gewebe als gleichbedeutend anzusehen, somit verleiht keines der beiden Flächenerzeugnisse der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (6117 / 6214) in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen. "Halstuch, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6214

Zu Unterposition 6214 10 bis 6214 90 1. Umschlagtuch aus besticktem Gewebe, rechteckig, konfektioniert und gebrauchsfertig (unmittelbar durch Sticken fertiggestellt). Das Umschlagtuch ist Teil einer Warenzusammenstellung, zu der noch ein rechteckiges, besticktes Stück Gewebe gehört, das in keiner Weise konfektioniert ist. Die beiden Waren sind in einer Verpackung für den Einzelverkauf aufgemacht und das Stück Gewebe ist zur Herstellung von Kleidungsstücken (mehr als einem) bestimmt. Siehe auch Avis 5810 91 bis 5810 99/2.

Pos. 6214

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 559/95 der Kommission vom 13. März 19951) (RV L 559/95), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): Rechteckiges, leichtes Gewebe aus 100 % Baumwolle mit den Abmessungen 105 x 180 cm, an zwei Seiten gesäumt und mit echten Webkanten an den beiden anderen Seiten: Dieses Gewebe weist im Mittelteil aufgedruckte mehrfarbige Verzierungen sowie einen einfarbigen Aufdruck an den Längskanten auf (Umschlagtuch). (Siehe Foto Nr. 5282)). Unterposition 6214 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6214, 6214 90 und 6214 90 00. …

Kapitel 62

1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6214.30.00?

Die Zolltarifnummer 6214.30.00 umfasst Schals, aus synthetischen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6214.30.00?

Der Drittlandszollsatz für 6214.30.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6214.30.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621430. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6214.30.00?

6214.30.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6214.30.00 im Zolltarif eingeordnet?

6214.30.00 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6214 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren > 621430 aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6214.30.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6214.30.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI3880/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6214.30.00?

KN-Code 6214.30.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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