Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6214.30.00.90: Schals, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6214.30.00.90 steht für Schals, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6214.30.00.90 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6214.30.00.90
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6214Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
  3. 6214.30aus synthetischen Chemiefasern
  4. 6214.30.00aus synthetischen Chemiefasern
  5. 6214.30.00.90Schals, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6214.30.00.90

HS-Code6214.306 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6214.30.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6214.30.00.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

FRBTIFR-BTI-2025-06838Erteilt von FRGültig bis 2029-04-23

Accessoire de vêtement de type écharpe, de forme rectangulaire, confectionnée mécaniquement en tissu de fibres synthétiques de polyester, comprenant une impression sérigraphiée couleur. Les deux extrémités de l’écharpe sont frangées. Cette écharpe est destinée comme objet publicitaire. Dimensions : 170 x 1450 mm.

DEBTI46906/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-26

Schal, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - von rechteckiger Form, mit den Abmessungen (L x B, einschließlich Fransen) von ca. 193 cm x 75 cm, - aus ca. 1 , 5 mm dicken, teilweise strukturierten und buntgewebten Geweben aus laut Antrag 100 % Acryl (synthetische Chemiefasern), - an allen Rändern mit Fransen aus nicht gebundenen Fäden ausgestattet (damit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schal, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"

DEBTI46788/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-26

Schal, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - rechteckig, mit den Abmessungen (L x B) von ca. 180 cm x 71 cm, - aus ca. 0 , 4 mm dicken, buntgewebten Geweben aus laut Antrag 55 % Polyacryl (synthetische Chemiefasern) und 45 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - an den Längsseiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, an den Schmalseiten mit ca. 8 cm langen Fransen aus gedrehten Fäden ausgestattet (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schal, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"

FRBTIFR-BTI-2025-03360Erteilt von FRGültig bis 2028-10-28

Partie de coiffure, confectionnée tissu de fibres synthétiques (polyester), de type coiffe rafraîchissante ne couvrant pas la tête, consistant en 2 panneaux de tissu comportant un système d’ajustement par bandes auto agrippantes. L’article est destiné à être utilisé avec un casque de chantier afin de faire une protection contre la chaleur et les UV. Il est trempé dans l’eau fraîche et une fois retiré, il retient l’humidité et restitue la fraîcheur sur une longue durée. L’article est conditionné par sachet de 5 unités et par carton de 50 unités. L’article existe en plusieurs coloris. Aucune mention de fait-main.

DEBTI30622/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-14

Halstuch, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Designs, - in eine Pappbanderole mit Aufhänger eingesteckt, - quadratisch, in den Abmessungen von laut Antrag 70 cm x 70 cm, - aus ca. 0,2 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Halstuch, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"

FRBTIFR-BTI-2025-01162Erteilt von FRGültig bis 2028-06-02

Accessoire du vêtement de type écharpe, de forme rectangulaire, confectionnée mécaniquement en tissu de fibres synthétiques de polyester. Celle-ci est de couleur bleu, blanc et rouge et est frangée aux deux extrémités. Cette écharpe est destinée comme objet publicitaire. Dimensions : 130 x 14 cm.

DEBTI3196/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-06

Halstücher, sog. Jongliertücher, Art. 15382, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- sechs Stück in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappaufhänger verpackt, -- in quadratischer Form mit den Abmessungen: ca. 67 cm x 67 cm, -- aus verschiedenen, ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen, durchscheinenden Geweben aus 100 % Nylon (synthetische Chemiefasern), -- an den Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt, - durch Säumen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Halstuch aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"

DEBTI42547/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-01-12

Schal, sog. Damen Schal Karo, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - rechteckig, mit den Abmessungen von laut Antrag (L x B) ca. 190 cm x 40 cm, - aus ca. 3,5 mm dicken, buntgewebten, beidseitig gerauten Geweben aus laut Antrag 100 % Poly- ester (synthetische Chemiefasern), - an den Längsseiten mit echter Webkante, an den Schmalseiten mit ca. 15 cm langen Fransen aus gedrehten Fäden ausgestattet (somit konfektioniert), - laut Antrag nicht handgearbeitet. "Schal, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6214

Zu Unterposition 6214 10 bis 6214 90 1. Umschlagtuch aus besticktem Gewebe, rechteckig, konfektioniert und gebrauchsfertig (unmittelbar durch Sticken fertiggestellt). Das Umschlagtuch ist Teil einer Warenzusammenstellung, zu der noch ein rechteckiges, besticktes Stück Gewebe gehört, das in keiner Weise konfektioniert ist. Die beiden Waren sind in einer Verpackung für den Einzelverkauf aufgemacht und das Stück Gewebe ist zur Herstellung von Kleidungsstücken (mehr als einem) bestimmt. Siehe auch Avis 5810 91 bis 5810 99/2.

Pos. 6214

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 559/95 der Kommission vom 13. März 19951) (RV L 559/95), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): Rechteckiges, leichtes Gewebe aus 100 % Baumwolle mit den Abmessungen 105 x 180 cm, an zwei Seiten gesäumt und mit echten Webkanten an den beiden anderen Seiten: Dieses Gewebe weist im Mittelteil aufgedruckte mehrfarbige Verzierungen sowie einen einfarbigen Aufdruck an den Längskanten auf (Umschlagtuch). (Siehe Foto Nr. 5282)). Unterposition 6214 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6214, 6214 90 und 6214 90 00. …

Kapitel 62

1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6214.30.00.90?

Die Zolltarifnummer 6214.30.00.90 umfasst Schals, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6214.30.00.90?

Der Drittlandszollsatz für 6214.30.00.90 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6214.30.00.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621430. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6214.30.00.90?

6214.30.00.90 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6214.30.00.90 im Zolltarif eingeordnet?

6214.30.00.90 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6214 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren > 621430 aus synthetischen Chemiefasern > 62143000 aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6214.30.00.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6214.30.00.90 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2025-06838. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6214.30.00.90?

TARIC-Code 6214.30.00.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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