Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6214.40.00.90.0: Schals, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6214.40.00.90.0 steht für Schals, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6214.40.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6214.40.00.90.0
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6214Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
  3. 6214.40aus künstlichen Chemiefasern
  4. 6214.40.00aus künstlichen Chemiefasern
  5. 6214.40.00.90andere
  6. 6214.40.00.90.0Schals, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6214.40.00.90.0

HS-Code6214.406 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6214.40.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6214.40.00.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6214.40.00.90.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI20054/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-06-13

Schal, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen, strukturierten Geweben aus laut Antrag 50 % Viskose (künstliche Chemiefasern) und 50 % Polyamid (synthetische Chemiefasern), - annähernd rechteckig, mit den Abmessungen von laut Antrag 180 cm x 65 cm, - an den Längsseiten durch Überwendlichnähte gesäumt und an den Schmalseiten mit Fransen aus nicht gebundenen Fäden ausgestattet (damit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - aufgrund der Materialzusammensetzung keine Ware der Unterposition (HS) 6214 30. "Schal, aus Geweben, aus künstlichen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"

DEBTI17864/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-06-02

Halstuch, sog. Ziertaschentuch/Bandana, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappettikett befestigt, - in quadratischer Form mit den Abmessungen von laut Antrag 70 cm x 70 cm; somit keine Ware der Position 6213, - aus ca. 0,2 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 50 % Modal und 50 % Viskose (beides künstliche Chemiefasern), - an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag auch als sog. Bandana; stellt sich jedoch nicht als Kopfbedeckung des Kapitels 65 dar, da die Ware nicht der menschlichen Kopfform angepasst gearbeitet ist. "Halstuch, aus Geweben, aus künstlichen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"

DE26390/15-1Erteilt von DEGültig bis 2022-02-03

Schal, sog. Schal / Tuch aus synthetischer Faser, Art. S1169500, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,2 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % Viskose (künstliche Chemiefasern), somit keine Ware der Unterposition 6214 3000, - rechteckig, mit den Abmessungen (L x B) von ca. 200 cm x 100 cm, - an allen Seiten durch Überwendlichnähte gesäumt (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schal, aus Geweben, aus künstlichen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"

DE26386/15-1Erteilt von DEGültig bis 2022-02-03

Schal, sog. Schal / Tuch aus synthetischer Faser, Art. S1169501, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,4 mm dicken, buntgewebten Geweben aus laut Antrag 60 % Viskose (künstliche Chemiefasern) und 40 % Leinen, somit keine Ware der Unterposition 6214 3000, - rechteckig, mit den Abmessungen (L x B) von ca. 200 cm x 75 cm, - an den Längsseiten mit echten Webkanten und an den Schmalseiten mit ca. 1 cm langen Fransen aus nicht gebundenen Kett- und Schussfäden ausgestattet (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schal, aus Geweben, aus künstlichen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"

DE25245/15-1Erteilt von DEGültig bis 2022-01-21

Umschlagtuchähnliche Ware, sog. Poncho BK13446, Foto siehe Anlage, - rechteckig; in den Abmessungen (L x B): ca. 159 cm x 127 cm, - aus ca. 0,6 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 70 % Viskose (künstliche Chemiefasern) und 30 % Wolle, - in der Mitte einer Schmalseite mit einer bis etwa zur Mitte der Länge reichenden Aussparung, - ohne Verschluss, - vorn und seitlich offen; die Schultern, Teile der Arme und den Oberkörper bedeckend (somit kein umhang- ähnliches Kleidungsstück der Position 6202), - an den Längsseiten durch Überwendlichnähte gesäumt, an den Schmalseiten mit ca. 1,5 cm langen Fransen aus nicht gebundenen Fäden ausgestattet, - u. a. durch Säumen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Umschlagtuchähnliche Ware, aus Geweben, aus künstlichen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"

DE10821/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-06-29

Schal, Art. MW155104, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,1 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 40 % Viskose (künstliche Chemiefasern), 30 % Nylon (synthetische Chemiefasern), 20 % Merinowolle, 5 % Angora und 5 % Cashmere (beides feine Tierhaare), - rechteckig, mit den Abmessungen von ca. 200 cm x 135 cm, - an allen Seiten mit ca. 1 cm langen Fransen aus nicht gebundenen Kett- und Schussfäden ausgestattet (abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig, somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware der Position 6117. "Schal, aus Geweben, aus künstlichen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"

DE10826/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-06-29

Schal, Art. MW159222, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,1 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % Modal (künstliche Chemiefasern), - rechteckig, mit den Abmessungen von ca. 190 cm x 135 cm, - an allen Seiten mit ca. 1 cm langen Fransen aus nicht gebundenen Kett- und Schussfäden ausgestattet (abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig, somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware der Position 6117. "Schal, aus Geweben, aus künstlichen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"

DE10383/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-06-21

Umschlagtuch, sog. Scarf, Art. MW2159256, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,1 mm dicken, buntgewebten Geweben aus laut Antrag 50 % Wolle, 38 % Viskose (künstliche Chemiefasern) und 12 % Nylon (synthetische Chemiefasern), - quadratisch, mit den Abmessungen von ca. 140 cm x 140 cm, - an allen Rändern mit ca. 2 cm langen Fransen aus nicht gebundenen Kett- und Schussfäden ausgestattet (abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig, somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware der Position 6117. "Umschlagtuch, aus Geweben, aus künstlichen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6214

Zu Unterposition 6214 10 bis 6214 90 1. Umschlagtuch aus besticktem Gewebe, rechteckig, konfektioniert und gebrauchsfertig (unmittelbar durch Sticken fertiggestellt). Das Umschlagtuch ist Teil einer Warenzusammenstellung, zu der noch ein rechteckiges, besticktes Stück Gewebe gehört, das in keiner Weise konfektioniert ist. Die beiden Waren sind in einer Verpackung für den Einzelverkauf aufgemacht und das Stück Gewebe ist zur Herstellung von Kleidungsstücken (mehr als einem) bestimmt. Siehe auch Avis 5810 91 bis 5810 99/2.

Pos. 6214

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 559/95 der Kommission vom 13. März 19951) (RV L 559/95), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): Rechteckiges, leichtes Gewebe aus 100 % Baumwolle mit den Abmessungen 105 x 180 cm, an zwei Seiten gesäumt und mit echten Webkanten an den beiden anderen Seiten: Dieses Gewebe weist im Mittelteil aufgedruckte mehrfarbige Verzierungen sowie einen einfarbigen Aufdruck an den Längskanten auf (Umschlagtuch). (Siehe Foto Nr. 5282)). Unterposition 6214 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6214, 6214 90 und 6214 90 00. …

Kapitel 62

1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6214.40.00.90.0?

Die Zolltarifnummer 6214.40.00.90.0 umfasst Schals, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6214.40.00.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 6214.40.00.90.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6214.40.00.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621440. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6214.40.00.90.0?

6214.40.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6214.40.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

6214.40.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6214 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren > 621440 aus künstlichen Chemiefasern > 62144000 aus künstlichen Chemiefasern > 6214400090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6214.40.00.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6214.40.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI20054/21-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6214.40.00.90.0?

Warennummer 6214.40.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

Mehr als ein Produkt einzureihen?

Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.