Zolltarifnummer 6215.20.00.90.0: Krawatten, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6215.20.00.90.0 steht für Krawatten, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6215.20.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6215.20.00.90.0
- Drittlandszoll
- 6,3 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6215Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals
- 6215.20aus Chemiefasern
- 6215.20.00aus Chemiefasern
- 6215.20.00.90andere
- 6215.20.00.90.0Krawatten, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6215.20.00.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,3 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Krawatte, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - bis zu 9,5 cm breit und ca. 137 cm lang; an den Enden spitz zulaufend, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemie- fasern), - mit einem eingelegten, der Form der Krawatte angepassten Zuschnitt aus beidseitig gerauten Geweben aus augenscheinlich Chemiefasern verstärkt, - mit einem Innenfutter ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Krawatte, aus Geweben, aus Chemiefasern, nicht handgearbeitet"
Schleife, sog. Fliege, Art. Fleech/rot, Foto siehe Anlage, - in den max. Abmessungen von ca. 12,5 cm x 6,5 cm x 1,8 cm, - als Doppelschleife gearbeitet, - aus einfarbigen, satinartigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - mit einem eingelegten, groben Gewebe aus Spinnstoffen verstärkt, - mittig zu einer "Fliege" zusammengenäht, - wird mit einem doppelt gearbeiteten Band aus den Geweben der "Fliege" um den Hals gelegt und mit einem Klickverschluss aus augenscheinlich Kunststoff im Nacken geschlossen; mittels einer Kunst- stoffschnalle längenverstellbar, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - mit eigenem Gebrauchswert, somit keine Ware der Position 9505. "Schleife (Querbinder), aus Geweben, aus Chemiefasern, nicht handgearbeitet"
Krawatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- bis zu 9,5 cm breit und ca. 137 cm lang; an den Enden spitz zulaufend, -- aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Geweben aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- zweilagig gearbeitet und mit einem Innenfutter ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Krawatte, aus Geweben, aus Chemiefasern, nicht handgearbeitet"
Krawatte, sog. Satin-Krawatte, Art. 63173, Foto siehe Anlage, - in einer Polyhülle verpackt und mit einem Aufhänger ausgestattet, - aus buntbedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - bis zu ca. 6,5 cm breit und ca. 152 cm lang; an den Enden spitz zulaufend, - zweilagig gearbeitet und mit einem losen Innenfutter verstärkt, - durch Nähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - aufgrund des verwendeten Flächenerzeugnisses keine Ware der Unterposition 6215 9000. "Krawatte, aus Geweben, aus Chemiefasern, nicht handgearbeitet"
Krawatte, sog. Krawatte schwarz, mit Gummiband, Art. 59471, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - bis zu ca. 9,5 cm breit und ca. 56 cm lang; am unteren Ende spitz zulaufend, - in gebundener Form, mit einem angenähten, elastischen, schlaufenförmigen Band und einer Kunststoffverstärkung im Knoten, - zweilagig gearbeitet und mit einem losen Innenfutter verstärkt, - durch Nähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Krawatte, aus Geweben, aus Chemiefasern, nicht handgearbeitet"
Krawatte, sog. Krawatte neonpink, Art. 22582.20, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappaufhänger verpackt, - aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - bis zu 7 cm breit und ca. 140 cm lang; an den Enden spitz zulaufend, - zweilagig gearbeitet und mit einem Innenfutter ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Krawatte, aus Geweben, aus Chemiefasern, nicht handgearbeitet"
Schleife, Art. 22554.18, Foto siehe Anlage, - auf einer bedruckten Pappkarte in einem Polybeutel verpackt, - aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - mit einer Länge von bis zu 7 cm und einer Breite von ca. 12 cm, - zweilagig gearbeitet, aus einem schlauchartigen Gewebe zu einer "Fliege" zusammengenäht (somit konfektioniert), mit einem zusätzlichen Gewebezuschnitt unterlegt, - hinten mit einem angenähten, elastischen Band, das der Befestigung am Kragen dient, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich als Schleife der Position 6215 dar, somit keine Ware der Position 6217. "Schleife, aus Geweben, aus Chemiefasern, nicht handgearbeitet"
Krawatte, Art. 729661, Foto siehe Anlage, - aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - bis zu 9 cm breit und ca. 138 cm lang; an den Enden spitz zulaufend, - zweilagig gearbeitet und mit einem Innenfutter ausgestattet, - durch Nähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Krawatte, aus Geweben, aus Chemiefasern, nicht handgearbeitet"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Krawatten beliebiger Form (auch auf Haltevorrichtungen aus Metall oder anderen Stoffen) wie Selbstbinder, Künstlerschleifen, Schmetterlingsknoten usw., wie sie üblicherweise von Männern getragen werden, einschließlich Halsbinden (für Jäger, Uniformträger usw.). Zu dieser Position gehören auch Gewebe, die zum Herstellen von Krawatten auf Formen zugeschnitten sind, jedoch nicht Gewebe, die schräg zum Fadenlauf einfach in Streifen geschnitten sind. Nicht zu dieser Position gehören: a) Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten, aus Gewirken oder Gestricken (Pos. 6117). b) Beffchen, Jabots und ähnliche Waren, der Pos. 6217.
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6215.20.00.90.0?
Die Zolltarifnummer 6215.20.00.90.0 umfasst Krawatten, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6215.20.00.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 6215.20.00.90.0 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6215.20.00.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621520. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6215.20.00.90.0?
6215.20.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6215.20.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
6215.20.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6215 Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals > 621520 aus Chemiefasern > 62152000 aus Chemiefasern > 6215200090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6215.20.00.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6215.20.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI53374/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6215.20.00.90.0?
Warennummer 6215.20.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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