Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6217.10: Bekleidungszubehör

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6217.10 steht für Bekleidungszubehör. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6217.10 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6217.10
Drittlandszoll
6,3 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6217Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212
  3. 6217.10Bekleidungszubehör

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6217.10

HS-Code6217.106 Stellen, weltweit einheitlich

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,3 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE577/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-02-24

Stirnband, Foto siehe Anlage, - mit einem Umfang von ca. 48 cm und einer Breite bis ca. 2 cm, - aus ca. 1,5 mm dicken, einfarbigen Geweben aus lt. Antrag 95 % Baumwolle und 5 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - durch Zusammennähen konfektioniert, - wird üblicherweise als Haarband / Kopfband zum Zurückhalten des Haares verwendet, - aufgrund des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst und kennzeichnet sich somit als konfektioniertes Bekleidungszubehör. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Stirnband), aus Spinnstoffen, aus Geweben"

DE21671/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-12-18

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, sog. Hüfttuch mit Münzen, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - in der Art eines Pareos gearbeitet; in den Abmessungen: etwa 150 cm (Breite) x 22 cm (Länge), - aus 0,4 mm dickem, einfarbigem, durchscheinendem Gewebe aus laut Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), - an den Rändern und auf der Fläche mit angehäkelten "Münzen" und kleinen Kugeln aus laut Antrag Aluminium (somit konfektioniert), - nicht handgearbeitet, - wird aufgrund der Form (weder quadratischer noch rechteckig) und des Verwendungszwecks (Hüfttuch) nicht vom Warenkreis der Position 6214 erfasst, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung als Hüfttuch bestimmt das Gewebe den Charakter der Ware. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Hüfttuch), aus Spinnstoffen, aus Geweben"

DE4196/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-03-28

Bekleidungszubehör, sog. Judo-Gürtel schwarz 338060260, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in den Abmessungen 200 cm - 330 cm lang und 5 cm breit; zur Veranschaulichung liegt ein Waren- muster mit der Länge von ca. 256 cm vor, - aus ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen Geweben aus lt. Antrag 100 % Baumwolle, - mit einer Einlage aus Geweben; durch Nähen zusammengefügt, somit konfektioniert, - an einem Ende mit zwei Aufnähern ausgestattet, - wird als Bindegürtel zu Kampfsportjacken/-anzügen verwendet. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Gürtel), nicht aus Gewirken oder Gestricken"

DE22846/11-3Erteilt von DEGültig bis 2018-01-10

Dreiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einer anderen Kleidung, einer langen Hose und einem Bekleidungszubehör (Gürtel), sog. Team Anzug für Training/Show, Art. 339030, Größe 5/190, Foto siehe Anlage, - gemeinsam in einem bedruckten Polybeutel für den Einzelverkauf aufgemacht, - aus verschiedenen ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus lt. Antrag 55 % Baumwolle und 45 % Polyester (synthetische Chemiefasern); Oberteil und Hose bestehen aus unterschiedlichen, einfarbigen Geweben und sind damit nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt, somit keine Kombination, - aufgrund der fehlenden verengenden Ärmelabschlüsse des Oberteils kein Trainingsanzug der Position 6211, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, da die Kleidungsstücke (andere Kleidung und lange Hose) zu zwei verschiedenen Positionen gehören, - Bekleidungszubehör (Gürtel): -- etwa 292 cm lang und 4 cm breit, -- wird als Bindegürtel zu Kampfsportjacken/-anzügen verwendet, -- mit einer Einlage aus Vliesstoffen und Geweben; durch Nähen und Versteppen zusammengefügt, somit konfektioniert, -- nicht handgearbeitet. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Gürtel), nicht aus Gewirken oder Gestricken"

DE18687/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-11-08

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, sog. Armschutz, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - flachliegend in den Abmessungen: etwa 45 cm (Länge) x bis zu 26 cm (Breite), - aus etwa 0,6 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Kevlar (Aramid; synthetische Chemiefasern), - schlauchförmig; an der Längsseite zusammengenäht (u. a. damit konfektioniert), - am oberen Rand mit einem Zuschnitt aus Geweben eingefasst und mit einem Klettverschluss versehen, - am unteren Rand mit einem angenähten Bündchen aus gerippt gewirkten Gewirken, - nicht handgearbeitet, - bedeckt den Arm, - dient laut Antrag dem Schutz vor Hitze; kennzeichnet sich nach Beschaffenheit und Verwendungszweck als individuelles, selbständiges Einzelstück, das die Kleidung ergänzt, somit keine Einreihung in die Position 6307. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Armschutz), aus Geweben"

SETIL-2010-338Erteilt von SEGültig bis 2017-04-19

Hårsnoddar i set Konfektionerat beklädnadstillbehör i form av tio elastiska hårsnoddar med en längd varierande mellan 12 - 15 cm. Snoddarna har enligt uppgift kärna bestående av gummitrådar och utsida bestående av flätade trådar av textilmaterial. Hårsnoddarna är formade till öglor (konfektionerade) med hjälp av plast eller metallclips och föreligger tillsammans som ett set för försäljning i detaljhandeln.

DE4726/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-04-08

Warenzusammenstellung, bestehend aus Schlingengewirken (5 Haargummis), anderem konfektioniertem Bekleidungszubehör (10 Haargummis) und 4 mittelgroßen Wasserwellenklammern (Haarspangen), sog. 19er Set Haargummis/Haarklammern in PVC Box, SST-2264, siehe Foto - als Set in einer PVC-Box für den Einzelverkauf aufgemacht, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt aus: -- anderem konfektioniertem Bekleidungszubehör (10 Haargummis): --- bestehend aus einem elastischen Kautschukfaden, der mit Spinnstoffgarnen und metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse umflochten ist (Meterware der Position 5604), --- das gummielasitsche Band wird an den Enden durch eine Hülse aus unedlem Metall zu einem Ring zusammengefügt (konfektioniert), -- Schlingengewirken (5 Haargummis): --- elastisch, aufgerollt, schlauchförmig, --- augenscheinlich aus Chemiefasern, --- nur geschnitten, somit nicht konfektioniert; somit weder eine Ware der Position 6117, noch der Position 6307, -- Wasserwellenklammern (Haarspangen): --- bestehend aus zwei zueinander gebogenen Kämmen aus Kunststoff, deren Zinken ineinander greifen und die mittels einer Feder zusammengehalten werden, --- mit den Abmessungen (L x B x H): etwa 3,5 cm x 2 cm x 2 cm, - die Haargummis werden zum Zusammenhalten des Haares (z.B. Zopf/ Pferdeschwanz) getragen und in Anbetracht des textilen Charakters nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - im Hinblick auf die Menge und den Wert ist das andere konfektionierte Bekleidungszubehör als charakterbestimmend anzusehen. "Warenzusammenstellung aus anderem konfektionierten Bekleidungszubehör (Haargummis), mit Spinnstoff umflochtener Kautschukfaden (charakterbestimmend) und Schlingengewirken sowie Haarspangen"

SETV1-2009-20529Erteilt von SEGültig bis 2016-02-23

Hårsnodd Konfektionerat beklädnadstillbehör i form av en elastisk hårsnodd med en längd av 150 mm och en bredd av 5 mm, formad till en ögla med hjälp av ett metallclips. Hårsnodden har utsida bestående av flätade, blanka textiltrådar och kärna av gummitrådar sammanflätade med syntetiskt textilmaterial.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6217

Zu Unterposition 6217 1000 Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80 gelten sinngemäß.

Pos. 6217

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 20041) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 2. Konfektionierte Ware aus einem ringförmig zusammengenähten Gewebe, bestehend aus einem elastischem Bändchen, das von einem Gewebe aus Chemiefasern umschlossen wird. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 630) Unterposition 6217 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6217, und 6217 10 00. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z. B. …

Pos. 6217

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Urteil des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz vom 22. März 2001 Az.: 6 K 3451/98Z Aus den Gründen: … Tatbestand: Die Klägerin beantragte am ... bei ...die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als Gürtel mit Gürtelschnalle bezeichnete Ware. Die beklagte Verwaltungsbehörde erteilte am ... die vZTA ..., in der die Ware als „anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör“ (Gürtel für Kinder) der Position 6217 1000 900 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugewiesen wurde. Nach Auffassung der Klägerin ist die Ware als „andere Ware aus Kunststoff“ in die Codenummer 3926 4000 einzureihen. Die Gürtel bestehen ... aus 2,5 cm breiten, elastischen, einfarbigen Spinnstoff – Geweben, die an den Schmalseiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt und mit einer Metallöse zum Einhaken versehen sind. …

Pos. 6217

Zu Unterposition 6217 1000: Bekleidungszubehör sind individuelle (selbständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung oder Verzierung von Kleidung darstellen. (entfallen) bis Zu dieser Position gehören gewebte Lätzchen für Erwachsene von rd. 70 x 45 cm Größe mit abgerundeten Ecken, mit Rändern, die in der Regel in einen Saum oder genähten Fadenlauf münden, und mit Bändern zur Befestigung am Hals oder Stofflaschen mit Druckknöpfen bzw. Klettverschluss. Die Waren bestehen gewöhnlich überwiegend aus Baumwolle. (Ergebnis der Beratung der 453. Sitzung im Ausschuss für den Zollkodex, 20. Juni 2008). Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 172. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6217.10?

Die Zolltarifnummer 6217.10 umfasst Bekleidungszubehör. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6217.10?

Der Drittlandszollsatz für 6217.10 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6217.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621710. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6217.10?

6217.10 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6217.10 im Zolltarif eingeordnet?

6217.10 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6217.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6217.10 erfasst, zum Beispiel DE577/15-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6217.10?

HS-Unterposition 6217.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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