Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6217.10.00: Bekleidungszubehör

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6217.10.00 steht für Bekleidungszubehör. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6217.10.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6217.10.00
Drittlandszoll
6,3 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6217Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212
  3. 6217.10Bekleidungszubehör
  4. 6217.10.00Bekleidungszubehör

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6217.10.00

HS-Code6217.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6217.10.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,3 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI17618/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-02

Bombenräum-Schutzanzug, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- Zusammenstellung, bestehend aus einer anderen Kleidung (sog. Jacke), einer kurzen Hose (sog. Unterleibsprotektor) und einem anderen konfektionierten Bekleidungszubehör (sog. Hose mit Rückenprotektor), -- in einer einfachen Tragetasche [Verpackung im Sinne der AV 5 b)] verpackt, -- "Jacke" und kurze Hose bilden keine Kombination i. S. d. Anm. 3 b) zu Kapitel 62, da nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt; getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, -- anderes Bekleidungszubehör, sog. Hose mit Rückenprotektor: --- aus verschiedenen, einfarbigen (oliv, blau und wüste) Geweben aus synthetischen Chemiefasern (Nylon, Aramid), --- mit einem angesetzten Taillenbund, mittels Klettverschluss zu schließen, --- vorn mit in der Länge verstellbaren Hosenträgern, hinten mit einem sog. Rückenprotektor in Art eines Latzes, --- im Schrittbereich mit einer Aussparung, damit keine Hose, --- hinten entlang der "Hosenbeine", beginnend unterhalb des Gesäßes bis zum "Hosenbeinende" jeweils mit einem Reißverschluss versehen, --- mit langen "Hosenbeinen", --- im Bereich der Ober- und Unterschenkel mit sog. "Schutzplatten" versehen, --- am unteren Rand gesäumt, --- ohne Hinweise auf Handarbeit, --- wird unter der kurzen Hose getragen und dient dem Schutz vor Explosionsüberdruck, Splittern und Hitze und wird von z. B. Kampfmittelräumdiensten und Sprengstoffexperten in schwer zugänglicher und taktischer Umgebung getragen, - individuelles (selbständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Konfektioniertes Bekleidungszubehör, anderes als in den Positionen 6213 bis 6216 genannte, aus Geweben"

DEBTI9503/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-03

Haargummi, Foto siehe Anlage, - in flachliegendem Zustand mit einer Breite von ca. 4 , 5 cm und einem Außendurchmesser von ca. 11 , 5 cm, - aus einfarbigen Geweben aus Spinnstoffen, - ein elastisches Band enthaltend und dadurch gerafft; zusätzlich mit einer eingearbeiteten Lichterkette mit mehreren LED-Brennstellen, einem Batteriefach (mit Batterien) sowie mit einem An-/Aus-/Modusschalter ausgestattet, - durch schlauch- und ringförmiges Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird zum Zusammenhalten des Haares getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware weder vom Warenkreis der Position 9615 noch vom Warenkreis der Position 7117 erfasst, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummi), aus Spinnstoffen, aus Geweben"

DEBTI4598/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Gürtel, Foto siehe Anlage, - flachliegend mit einer Breite von max. ca. 37 cm und einer Länge von ca. 100 cm (einschließlich Verschluss), - aus ca. 0 , 2 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % Seide, - im Mittelteil in Form eines umgeschlagenen und zu einem Dreieck gelegten "Tuches" gearbeitet, an den Rändern gesäumt, - mit an den beiden Ecken der längsten Seite angenähten, ca. 1 cm breiten, unterschiedlich langen (ca. 19 cm bzw. 10 , 5 cm) Gürtelenden aus augenscheinlich Leder; am kürzeren Ende mit einem daran angebrachten Schnallenverschluss aus augenscheinlich unedlem Metall ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - individuelles selbstständiges Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt, somit kein Teil von Kleidung der Unterposition (KN) 6217 9000. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Gürtel), aus Spinnstoffen, aus Geweben"

DEBTI47217/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-08

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, Foto siehe Anlage, - charakterbestimmend aus Geweben aus Spinnstoffen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Spinnstoffen, aus Geweben"

DEBTI47587/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-08

Haargummis, Foto siehe Anlage, - drei Stück in unterschiedlichen Farbausführungen an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - in flachliegendem Zustand mit einem Außendurchmesser von ca. 10 cm, - aus bedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern, - ein elastisches Band enthaltend und dadurch gerafft, - durch schlauch- und ringförmiges Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird zum Zusammenhalten des Haares getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummis), aus Spinnstoffen, aus Geweben"

BEBTIDT.50.021.468Erteilt von BEGültig bis 2028-12-18

Een mouwbeschermer gebruikt in combinatie met andere chirurgische doeken om een steriel veld te creëren rond de operatieplaats en om lichaamsdelen en apparatuur af te dekken tijdens chirurgische ingrepen. De overtrek bestaat uit een buis-/kegelvormig stuk textielvlies, met aan de nauwe kant (aan de pols) een elastiek. Het artikel is voor eenmalig gebruik en wordt aangeboden in een verpakking voor de verkoop in het klein.

DEBTI32413/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-21

Halswärmer, Größe L, Foto siehe Anlage, - in der Art eines Stehkragens mit Latz gearbeitet, - aus ca. 1,4 mm dicken Textillaminaten der Position 5903, mit einer im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbestimmenden Außenlage aus einfarbigen Geweben, einer Zwischen- lage aus einer Folie aus Kunststoff (kein Zellkunststoff) und einer Innenlage aus gerauten Ge- wirken; alle textilen Flächenerzeugnisse sind aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Che- miefasern) gefertigt, - durchgehend gefüttert, - vorn seitlich mit einer Öffnung mit Klettverschluss, - mit Aufdrucken verziert, - an den Rändern teilweise mit einem schmalen Gewirkestreifen aus Spinnstoffen eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Halswärmer), aus Geweben"

DEBTI31716/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-14

Regenschürze, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel mit Papiereinleger verpackt, -- in Art einer Halbschürze so gearbeitet, dass sie eine auf einem Scooter sitzende Person etwa von der Taille abwärts vorn und seitlich bedeckt, -- aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen, auf der Innenseite mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogenen Geweben der Position 5903, -- durchgehend wattiert und abgesteppt gefüttert, -- mit einem angenähten, längenverstellbaren sog. Beckengurt aus Geweben mit einem sog. Magnetschloss ausgestattet, -- vorn mit einer eingesetzten Tasche mit Patte versehen, - durch Zusammennähen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in das Kapitel 87, - individuelles selbstständiges Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt; somit keine Ware der Position 6307. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Regenschürze), aus Spinnstoffen, aus Geweben"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6217

Zu Unterposition 6217 1000 Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80 gelten sinngemäß.

Pos. 6217

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 20041) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 2. Konfektionierte Ware aus einem ringförmig zusammengenähten Gewebe, bestehend aus einem elastischem Bändchen, das von einem Gewebe aus Chemiefasern umschlossen wird. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 630) Unterposition 6217 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6217, und 6217 10 00. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z. B. …

Pos. 6217

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Urteil des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz vom 22. März 2001 Az.: 6 K 3451/98Z Aus den Gründen: … Tatbestand: Die Klägerin beantragte am ... bei ...die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als Gürtel mit Gürtelschnalle bezeichnete Ware. Die beklagte Verwaltungsbehörde erteilte am ... die vZTA ..., in der die Ware als „anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör“ (Gürtel für Kinder) der Position 6217 1000 900 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugewiesen wurde. Nach Auffassung der Klägerin ist die Ware als „andere Ware aus Kunststoff“ in die Codenummer 3926 4000 einzureihen. Die Gürtel bestehen ... aus 2,5 cm breiten, elastischen, einfarbigen Spinnstoff – Geweben, die an den Schmalseiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt und mit einer Metallöse zum Einhaken versehen sind. …

Pos. 6217

Zu Unterposition 6217 1000: Bekleidungszubehör sind individuelle (selbständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung oder Verzierung von Kleidung darstellen. (entfallen) bis Zu dieser Position gehören gewebte Lätzchen für Erwachsene von rd. 70 x 45 cm Größe mit abgerundeten Ecken, mit Rändern, die in der Regel in einen Saum oder genähten Fadenlauf münden, und mit Bändern zur Befestigung am Hals oder Stofflaschen mit Druckknöpfen bzw. Klettverschluss. Die Waren bestehen gewöhnlich überwiegend aus Baumwolle. (Ergebnis der Beratung der 453. Sitzung im Ausschuss für den Zollkodex, 20. Juni 2008). Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 172. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6217.10.00?

Die Zolltarifnummer 6217.10.00 umfasst Bekleidungszubehör. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6217.10.00?

Der Drittlandszollsatz für 6217.10.00 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6217.10.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621710. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6217.10.00?

6217.10.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6217.10.00 im Zolltarif eingeordnet?

6217.10.00 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 > 621710 Bekleidungszubehör. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6217.10.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6217.10.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI17618/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6217.10.00?

KN-Code 6217.10.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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