Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6302.21.00.89.0: Bettwäsche, andere, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6302.21.00.89.0 steht für Bettwäsche, andere, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6302.21.00.89.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6302.21.00.89.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6302I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche
  3. 6302.21aus Baumwolle
  4. 6302.21.00andere Bettwäsche, bedruckt, aus Baumwolle
  5. 6302.21.00.89andere
  6. 6302.21.00.89.0Bettwäsche, andere, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6302.21.00.89.0

HS-Code6302.216 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6302.21.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6302.21.00.8910 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6302.21.00.89.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI31036/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-14

Bettwäsche, Foto siehe Anlage, - gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - zweiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem Deckbettbezug und einem Kopfkissenbezug, keine Einreihung als Warenzusammenstellung, da beide Waren derselben Position / Unterposition zuzuweisen sind, - laut Antrag in verschiedenen Sets, Größen und Farben; annähernd rechteckig bzw. quadratisch, veranschaulicht durch ein Warenmuster in den Abmessungen von ca. 140 cm x 204 cm und 80 cm x 80 cm, - aus ca. 0,5 mm dicken, bedruckten (nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt) einseitig (Außenseite) gerauten Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - an einer Seite bzw. Schmalseite mit einer nahezu über die gesamte Breite reichenden Öffnung mit Reißverschluss, - durch Zusammennähen konfektioniert, ohne Hinweise auf eine Herstellung auf Handwebstühlen, - die Bezüge sind so gestaltet, dass es jederzeit möglich ist, ein Kissen bzw. ein Deckbett auf- zunehmen oder zu entfernen; sie werden üblicherweise gewaschen und kennzeichnen sich nach dem Verwendungszweck und der Materialbeschaffenheit als Bettwäsche. "Bettwäsche aus Spinnstoffen, aus Geweben, bedruckt, aus Baumwolle, nicht auf Handwebstühlen hergestellt, nicht nach dem Batikverfahren handbedruckt"

DEBTI26088/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-24

Bettwäschegarnitur, Foto siehe Anlage, - zweiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem ca. 80 cm x 80 cm großen Kopfkissenbezug und einem ca. 200 cm x 135 cm großen Deckbettbezug, - gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,2 mm dicken, bedruckten (nicht nach Batik-Verfahren handbedruckten) Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - die Bezüge sind an einer Seite mit einer Öffnung mit Reißverschluss ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, ohne Hinweise auf eine Herstellung auf Handwebstühlen, - wird überlicherweise gewaschen und kennzeichnet sich nach dem Verwendungszweck und der Beschaffenheit als Bettwäsche. "Bettwäsche aus Spinnstoffen, aus Geweben, bedruckt, aus Baumwolle, nicht auf Handwebstühlen hergestellt, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"

DEBTI8714/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-05-26

Bettwäsche, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Kopfkissen- und einem Deckbettbezug sowie einem Bettlaken; zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und gemeinsam in einem einfachen Zugbeutel aus Spinnstoff für den Einzelverkauf aufgemacht, - alle Flächenerzeugnisse bestehen aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - werden üblicherweise gewaschen und kennzeichnen sich nach dem Verwendungszweck und der Materialbeschaffenheit jeweils als Bettwäsche, - jeweils durch Zusammennähen konfektioniert, - Kopfkissen- und Deckbettbezug: -- in den Abmessungen von laut Antrag 40 cm x 60 cm (Kopfkissenbezug) bzw. 100 cm x 135 cm (Deckbettbezug), -- aus verschiedenen ca. 0,3 mm dicken, bedruckten (nicht nach dem Batik-Verfahren handbe- druckt) Geweben, -- ohne Hinweise auf eine Herstellung auf Handwebstühlen, -- an einer Schmalseite mit einer Öffnung mit Reißverschluss, - Bettlaken: -- der Matratzenform entsprechend gearbeitet; in den Abmessungen von laut Antrag 70 cm x 140 cm, -- aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken, -- an den Rändern mit einem eingenähten, elastischen Zug, - insbesondere im Hinblick auf die Menge bestimmt die Bettwäsche aus bedruckten Geweben (Kopfkissen- und Deckbettbezug) den Charakter der Warenzusammenstellung. "Bettwäsche, aus Spinnstoffen, aus Geweben, bedruckt, aus Baumwolle, nicht auf Handwebstühlen hergestellt, nicht nach dem Batikverfahren handbedruckt"

DEBTI8724/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-05-26

Bettwäsche, Foto siehe Anlage, - zweiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem laut Antrag 70 cm x 90 cm großen Kopf- kissenbezug und einem 140 cm x 200 cm großen Deckbettbezug, - gemeinsam in einer bedruckten Pappbanderole verpackt, - aus ca. 0,3 mm dicken, bedruckten (nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt) Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - jeweils an einer Schmalseite mit einer Öffnung mit Reißverschluss, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf eine Herstellung auf Handwebstühlen, - werden üblicherweise gewaschen und kennzeichnen sich nach dem Verwendungszweck und der Beschaffenheit als Bettwäsche. "Bettwäsche aus Spinnstoffen, aus Geweben, bedruckt, aus Baumwolle, nicht auf Handwebstühlen hergestellt, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"

DEBTI2638/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-07

Bettwäsche, sog. Kleinkinder-Bettwäsche-Set 3teilig, Art.-Nr. 109468, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Kopfkissen- und einem Deckbettbezug sowie einem Bettlaken; zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und gemeinsam in einem einfachen Zugbeutel aus Spinnstoff für den Einzelverkauf aufgemacht, - laut Antrag in verschiedenen Ausführungen (Farben), - werden üblicherweise gewaschen und kennzeichnen sich nach dem Verwendungszweck und der Materialbeschaffenheit jeweils als Bettwäsche, - jeweils durch Zusammennähen konfektioniert, - Kopfkissen- und Deckbettbezug: -- aus verschiedenen ca. 0,3 mm dicken, bedruckten (nicht nach dem Batik-Verfahren handbe- druckt) Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, -- ohne Hinweise auf eine Herstellung auf Handwebstühlen, -- Kopfkissenbezug: --- in den Abmessungen von laut Antrag: ca. 40 cm x 60 cm, --- an einer Schmalseite mit einer Öffnung und einem innenseitigen, sog. Hotelverschluss in Form eines schmalen, durch Umschlagen und Festnähen gebildeten "Einsteckfaches" zur Aufnahme eines Kopfkissens, -- Deckbettbezug: --- in den Abmessungen von laut Antrag: ca. 100 cm x 135 cm, --- an einer Schmalseite mit einer Öffnung mit Reißverschluss, - Bettlaken: -- der Matratzenform entsprechend gearbeitet; in den Abmessungen von laut Antrag: ca. 70 cm x 140 cm, -- aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100 % Baumwolle, -- an den Rändern mit einem eingenähten, elastischen Zug, - insbesondere im Hinblick auf die Menge bestimmt die Bettwäsche aus bedruckten Geweben (Kopfkissen- und Deckbettbezug) den Charakter der Warenzusammenstellung. "Bettwäsche, aus Spinnstoffen, aus Geweben, bedruckt, aus Baumwolle, nicht auf Handwebstühlen hergestellt, nicht nach dem Batikverfahren handbedruckt"

DEBTI5505/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-24

Bettwäschegarnitur, sog. Bettwäsche, Art.-Nr. 106090, Foto siehe Anlage, - zweiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem ca. 80 cm x 80 cm großen Kopfkissenbezug und einem ca. 200 cm x 135 cm großen Deckbettbezug, - gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,2 mm dicken, bedruckten (nicht nach Batik-Verfahren handbedruckten) Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - die Bezüge sind an einer Seite mit einer Öffnung mit Reißverschluss ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, ohne Hinweise auf eine Herstellung auf Handwebstühlen, - wird überlicherweise gewaschen und kennzeichnet sich nach dem Verwendungszweck und der Beschaffenheit als Bettwäsche. "Bettwäsche aus Spinnstoffen, aus Geweben, bedruckt, aus Baumwolle, nicht auf Handwebstühlen hergestellt, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"

DEBTI43788/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-01-14

Bettwäsche, sog. Renforce Bettwäsche, Foto siehe Anlage, - zweiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem laut Antrag 70 cm x 90 cm großen Kopfkissen- bezug und einem laut Antrag 140 cm x 200 cm großen Deckbettbezug, - gemeinsam in eine bedruckte Pappbanderole eingesteckt und in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,3 mm dicken, bedruckten (nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckten) Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - an einer Schmalseite jeweils mit einer Öffnung mit Reißverschluss, - durch Zusammennähen konfektioniert, ohne Hinweise auf eine Herstellung auf Handwebstühlen, - wird überlicherweise gewaschen und kennzeichnet sich nach dem Verwendungszweck und der Beschaffenheit als Bettwäsche. "Bettwäsche aus Spinnstoffen, aus Geweben, bedruckt, aus Baumwolle, nicht auf Handwebstühlen hergestellt, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"

DEBTI42208/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-12-14

Bettwäsche, Foto siehe Anlage, - gemeinsam in einer Pappbanderole verpackt, - vierteilige Zusammenstellung, bestehend aus zwei Deckbettbezügen und zwei Kopfkissenbezügen, keine Einreihung als Warenzusammenstellung, da alle Waren derselben Position / Unterposition zuzuweisen sind, - annähernd rechteckig, laut Antrag in den Abmessungen von 140 cm x 200 cm und 70 cm x 90 cm, - aus ca. 0,3 mm dicken, bedruckten (nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt) Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - an einer Schmalseite jeweils mit einer Öffnung mit Reißverschluss, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf die Herstellung auf Handwebstühlen, - wird üblicherweise gewaschen und kennzeichnet sich nach dem Verwendungszweck und der Materialbeschaffenheit als Bettwäsche. "Bettwäsche, aus Spinnstoffen, aus Geweben, bedruckt, aus Baumwolle, nicht auf Handwebstühlen hergestellt, nicht nach dem Batikverfahren handbedruckt"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6302

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Unter Wäsche sind Waren zu verstehen, im Allgemeinen aus Baumwolle oder Leinen, jedoch auch aus Ramie, Hanf, Chemiefasern usw., die üblicherweise gewaschen werden. Dazu gehören: 1) Bettwäsche, z. B. Betttücher, Kopfkissenbezüge, Bezüge für Nackenrollen, Deckbettbezüge und Matratzenbezüge. 2) Tischwäsche, z. B. Tischdecken, Tischläufer, Auflegedecken, Tischservietten, Teeservietten, Taschen für Tischservietten, Unterlegdeckchen für Schüsseln und Gläser. Es ist zu beachten, dass bestimmte Waren dieser Art (z. B. Auflegedecken aus Spitze, Samt oder broschierten Geweben) nicht als Wäsche anzusehen sind; sie gehören normalerweise zu Pos. 6304. 3) Wäsche für die Körperpflege, z. B. Gesichtstücher, Handtücher (auch Rollhandtücher), Badetücher, Strandtücher, Waschhandschuhe. 4) Küchenwäsche, z. B. Geschirrtücher. …

Pos. 6302

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 7. Mai 1998 Az.: 7 K 3881/96 Aus den Gründen: ... Tatbestand: Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das die Herstellung und den Vertrieb von Bettwaren betreibt. Für ihr Unternehmen importiert sie aus ... die unter dem Namen „BETTY ALLERGUARD“ in den Handel gebrachten Erzeugnisse, die als Encasings bezeichnet werden. Diese Encasings dienen dazu, als Schutzbezüge über Matratzen, Kissen und das Steppbett gezogen zu werden. Sie sind aus einem speziellen Gewebe hergestellt, bei dem der Schussfaden aus 50 % Polyester und 50 % Nylon und der Kettfaden aus 100 % Polyester besteht. Diese synthetischen Chemiefasern werden in spezieller Webart verarbeitet, so dass eine besondere Dichtigkeit des Gewebes entsteht. Hierdurch werden Allergene ausgeschlossen (z.B. …

Kapitel 63

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6302.21.00.89.0?

Die Zolltarifnummer 6302.21.00.89.0 umfasst Bettwäsche, andere, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6302.21.00.89.0?

Der Drittlandszollsatz für 6302.21.00.89.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6302.21.00.89.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630221. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6302.21.00.89.0?

6302.21.00.89.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6302.21.00.89.0 im Zolltarif eingeordnet?

6302.21.00.89.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6302 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche > 630221 aus Baumwolle > 63022100 andere Bettwäsche, bedruckt, aus Baumwolle > 6302210089 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6302.21.00.89.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6302.21.00.89.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI31036/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6302.21.00.89.0?

Warennummer 6302.21.00.89.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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