Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6302.93.90.00.0: Bettwäsche, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6302.93.90.00.0 steht für Bettwäsche, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6302.93.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6302.93.90.00.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6302I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche
  3. 6302.93andere, aus Chemiefasern
  4. 6302.93.90andere
  5. 6302.93.90.00.0Bettwäsche, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6302.93.90.00.0

HS-Code6302.936 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6302.93.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6302.93.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6302.93.90.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI1878/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Wäsche zur Körperpflege, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - annähernd rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 90 cm x 200 cm, - aus einem ca. 0 , 4 mm dicken, bedruckten, beidseitig gerauten Gewebe aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - mit einer ca. 10 cm langen, elastischen Schlaufe ausgestattet, - an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt (somit konfektioniert), - wird üblicherweise gewaschen. "Wäsche zur Körperpflege (Strandtuch), aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, aus Geweben"

DEBTI37879/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-16

Wäsche zur Körperpflege, Foto siehe Anlage, - in einem einfachen Beutel mit Tunnelzug und einem Polybeutel verpackt, - veranschaulicht durch ein Warenmuster in den Abmessungen von ca. 140 cm x 70 cm, - aus einem ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen und beidseitig gerauten Gewebe aus laut Antrag 90 % Polyester und 10 % Polyamid (beides synthetische Chemiefasern), - mit einer ca. 12 cm langen, elastischen Schlaufe mit Druckknopf ausgestattet, - an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt, somit konfektioniert, - wird üblicherweise gewaschen (laut Waschanleitung: bei 60 °C), - soll laut Antrag als Handtuch für den Sport verwendet werden. "Wäsche zur Körperpflege (Handtuch), aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, aus Geweben"

DEBTI37944/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-06

Wäsche zur Körperpflege, Foto siehe Anlage, - komprimiert und zwischen zwei bedruckten Pappeinlegern in einer Folie aus Kunststoff verpackt, - im Nutzzustand von rechteckiger Form (ca. 49 cm x 29 cm), - aus bedruckten Schlingengewirken aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern, - an allen Seiten durch Überwendlichnähte gesäumt, - durch Säumen konfektioniert, - wird üblicherweise gewaschen. "Wäsche zur Körperpflege (Handtuch), aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, aus Gewirken"

DEBTI16102/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-03

Topflappen, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- annähernd quadratisch, mit abgerundeten Ecken; mit einer Kantenlänge von 17 cm, -- die eine Seite aus einfarbigen Geweben aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- die andere Seite aus einem dreilagig gearbeiteten, abgesteppten Verbunderzeugnis, mit einer Außenlage aus einfarbigen Geweben, einer Innenlage aus Vliesstoffen (beide aus den o. g. Spinnstoffen) und einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff, -- an den Rändern mit einem gewebten Band eingefasst, das eine Aufhängeschlaufe bildet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient als Hitzeschutz zum kurzzeitigen Berühren von heißem Kochgeschirr, - wird üblicherweise gewaschen und stellt sich aufgrund der Verwendung als Küchenwäsche dar, - im Hinblick auf den Umfang sowie das äußere Erscheinungsbildes bestimmen die Gewebe den Charakter der Ware. "Küchenwäsche (Topflappen), aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, aus Geweben"

DEBTI2072/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-17

Wäsche zur Körperpflege, sog. Kinder Juffaschwamm, Art. 380294, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, -- in Form eines "Teddybären"; als Fausthandschuh mit einem zusätzlichen Finger gearbeitet, -- aus ca. 3,2 mm dicken Textillaminaten, mit einer Außenlage aus einfarbigen Schlingen- gewirken, einer Zwischenlage aus Zellkunststoff (Schaumkunststoff) sowie einer Innenlage aus undichten Gewirken; beide Gewirke bestehen aus synthetischen Chemiefasern, -- mit einer Aufhängeschlaufe versehen, -- mit aufgestickten Verzierungen ("Schnauze" und "Augen"), -- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- wird üblicherweise gewaschen, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient zur Verwendung als Waschhandschuh, u. a. deshalb kein Handschuh der Position 6116, - im Hinblick auf die Verwendung sind die Gewirke aus Spinnstoffen und der Zellkunststoff gleichbedeutend; insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewirke aus Spinn- stoffen den wesentlichen Charakter der Textillaminate und damit der Ware. "Wäsche zur Körperpflege (Waschhandschuh), aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, aus Gewirken"

DEBTI29654/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-09-12

Wäsche zur Körperpflege, sog. Waschhandschuh und Gesichtsschwamm im Set, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Waschhandschuh und einem "Gesichtsschwamm", gemeinsam in einem bedruckten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Waschhandschuh: -- in der Art eines Fausthandschuhs ohne ausgearbeiteten Daumen zusammengenäht (u. a. damit konfektioniert); in den Abmessungen (L x B) von ca. 16 cm x 12 cm, -- aus ca. 2,5 mm dicken, einfarbigen Plüschgewirken aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern, -- mit angenähten "Katzenohren" und einem aufgestickten "Gesicht" verziert, -- an der Öffnung mit einem Gewirkestreifen eingefasst, der in der Verlängerung eine Aufhängeschlaufe bildet, -- wird üblicherweise gewaschen, -- dient laut Antrag der Gesichtsreinigung, u. a. deshalb kein Handschuh der Position 6116, - sog. Gesichtsschwamm: -- annähernd in Form einer "Qualle", mit einer Höhe von ca. 5,5 cm und einem Durchmesser von ca. 5 cm, -- aus laut Antrag Kunststoff, -- auf der Ober- und Unterseite mit unterschiedlich langen Noppen versehen, -- mit einem eingesteckten Schwamm aus Zellkunststoff ausgestattet, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind beide Bestandteile als gleichbedeu- tend zu betrachten, insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmt der Waschhandschuh den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung. "Wäsche zur Körperpflege (Waschhandschuh), aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, aus Gewirken"

DEBTI7682/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-28

Wäsche zur Körperpflege, sog. Netzhandtuch aus 2-farbigem Netz, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen 3er-Sets oder einzeln; veranschaulicht durch ein 3er-Set: zusammen in einem Polybeutel und jeweils einzeln in einem einfachen Aufbewahrungsbeutel mit Aufhängevorrichtung (Karabinerhaken) verpackt, - in nahezu rechteckiger Form; in den Abmessungen (L x B) von ca. 100 cm x 30 cm, - aus einem ca. 0,6 mm dicken, strukturiert und buntgewirkten Gewirke aus laut Antrag 55 % Polyamid und 45 % Polyester (beides synthetische Chemiefasern); keine offenen, nicht verschiebbaren Zellen aufweisend, u. a. deshalb kein konfektioniertes Netz der Position 5608, - mit einer übereck angenähten Aufhängeschlaufe mit aufgedruckter Handlungsanleitung ausgestattet , - seitlich mit einem angenähten Etikett mit Waschanleitung versehen: wird üblicherweise bei bis zu 60 Grad Celsius gewaschen, - mit einem kleinen Logo bedruckt, - an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt (somit konfektioniert), - soll laut Antrag als kühlendes Handtuch für unterwegs verwendet werden. "Wäsche zur Körperpflege (Handtuch), aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, aus Gewirken"

DEBTI32830/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-10-15

Küchenwäsche, sog. Microfaser-Geschirrtuch, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- rechteckig; mit den Abmessungen (L x B): ca. 70 cm x 50 cm, -- aus einfarbigen, musterbildenden Geweben aus synthetische Chemiefasern (100 % Mikrofaser), -- an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- wird üblicherweise gewaschen, - durch Säumen konfektioniert, - aufgrund des Verwendungszwecks und der Abmessungen keine Ware der Position 6307. "Küchenwäsche, aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, aus Geweben"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6302

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Unter Wäsche sind Waren zu verstehen, im Allgemeinen aus Baumwolle oder Leinen, jedoch auch aus Ramie, Hanf, Chemiefasern usw., die üblicherweise gewaschen werden. Dazu gehören: 1) Bettwäsche, z. B. Betttücher, Kopfkissenbezüge, Bezüge für Nackenrollen, Deckbettbezüge und Matratzenbezüge. 2) Tischwäsche, z. B. Tischdecken, Tischläufer, Auflegedecken, Tischservietten, Teeservietten, Taschen für Tischservietten, Unterlegdeckchen für Schüsseln und Gläser. Es ist zu beachten, dass bestimmte Waren dieser Art (z. B. Auflegedecken aus Spitze, Samt oder broschierten Geweben) nicht als Wäsche anzusehen sind; sie gehören normalerweise zu Pos. 6304. 3) Wäsche für die Körperpflege, z. B. Gesichtstücher, Handtücher (auch Rollhandtücher), Badetücher, Strandtücher, Waschhandschuhe. 4) Küchenwäsche, z. B. Geschirrtücher. …

Pos. 6302

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 7. Mai 1998 Az.: 7 K 3881/96 Aus den Gründen: ... Tatbestand: Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das die Herstellung und den Vertrieb von Bettwaren betreibt. Für ihr Unternehmen importiert sie aus ... die unter dem Namen „BETTY ALLERGUARD“ in den Handel gebrachten Erzeugnisse, die als Encasings bezeichnet werden. Diese Encasings dienen dazu, als Schutzbezüge über Matratzen, Kissen und das Steppbett gezogen zu werden. Sie sind aus einem speziellen Gewebe hergestellt, bei dem der Schussfaden aus 50 % Polyester und 50 % Nylon und der Kettfaden aus 100 % Polyester besteht. Diese synthetischen Chemiefasern werden in spezieller Webart verarbeitet, so dass eine besondere Dichtigkeit des Gewebes entsteht. Hierdurch werden Allergene ausgeschlossen (z.B. …

Kapitel 63

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6302.93.90.00.0?

Die Zolltarifnummer 6302.93.90.00.0 umfasst Bettwäsche, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6302.93.90.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6302.93.90.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6302.93.90.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630293. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6302.93.90.00.0?

6302.93.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6302.93.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6302.93.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6302 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche > 630293 andere, aus Chemiefasern > 63029390 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6302.93.90.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6302.93.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI1878/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6302.93.90.00.0?

Warennummer 6302.93.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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