Zolltarifnummer 6304.99.00.92.0: Andere Waren zur Innenausstattung, andere, andere, aus Wolle oder künstlichen…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6304.99.00.92.0 steht für Andere Waren zur Innenausstattung, andere, andere, aus Wolle oder künstlichen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6304.99.00.92.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6304.99.00.92.0
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 5
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6304I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
- 6304.99aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)
- 6304.99.00andere, aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)
- 6304.99.00.92aus Wolle oder künstlichen Chemiefasern
- 6304.99.00.92.0Andere Waren zur Innenausstattung, andere, andere, aus Wolle oder künstlichen Chemiefasern
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6304.99.00.92.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Untersetzer, sog. Filzuntersetzer, Foto siehe Anlage, - lt. Antrag als 4er Set in einem Polybeutel mit bedrucktem Papiereinleger verpackt, - rund zugeschnitten (somit konfektioniert), mit einem Durchmesser von laut Antrag 10 cm, - lt. Untersuchungsergebnis aus einem ca. 5 mm dicken Nadelfilz aus Wolle, der in der Mitte eine Spinnstoffunterlage aus Vliesstoffen aus Chemiefasern aufweist, - auf der Vorderseite mit einem Firmenlogo bedruckt, - soll als Untersetzer bei Tisch verwendet werden; wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks und der Ausstattung als Ware zur Innenausstattung, somit keine Tischwäsche der Position 6302 und auch keine Ware der Position 6307. "Andere Ware zur Innenausstattung (Untersetzer), keine Ware der Position 9404, aus Spinnstoffen, aus Filz, aus Wolle"
Andere Ware zur Innenausstattung, sog. dekorativer Tischläufer, Artikelnummmer A 30-x0007-000, siehe Abbildung; - aus 0,5 mm dicken, buntgewebten, gemusterten (florales Muster) sowie einfarbigen, gemusterten Jacquardgeweben aus lt. ergänzenden Antragsangaben 65% Viskose (künstliche Chemiefasern) und 35% Seide, - sechseckig, in den Abmessungen: 33,5 cm x 200 cm, - die Schmalseiten sind an den Kanten umgeschlagen und auf der Rückseite zu einer Spitze fixiert; auf der Rückseite mit einem Taftfutter unterlegt, - an die Spitzen ist jeweils eine Zierkordel mit Flechtelement sowie einer Kugel aus Keramik eingearbeitet; der Abschluss der Zierkordel wird von einer Quaste gebildet, - durch Nähen konfektioniert, - kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks, des Materials und der Ausstattung als Ziertischläufer (Ware zur Innenausstattung; somit keine Tischwäsche der Position 6302).
Andere Ware zur Innenausstattung, sog. Zierkissenhülle /bezug, Artikelnummmer A 30-x0011-101, siehe Abbildung; - aus 0,5 mm dicken, buntgewebten, gemusterten Jacquardgeweben (florales Muster) aus lt. ergänzenden Antragsangaben 65% Viskose (künstliche Chemiefasern) und 35% Seide, - quadratisch, in den Abmessungen: 43 cm x 43 cm, - an den Rändern mit einer eingenähten, einfarbigen Paspel, - durch Nähen konfektioniert, - an einer Seite mit einer ca. 33 cm langen Öffnung mit verdecktem Reißverschluss zum Einstecken des Kissens oder der Kissenfüllung, - kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks, des Materials und der Ausstattung als Ware zur Innenausstattung (somit keine Bettwäsche der Position 6302), - ungefüttert, ohne Polsterung und ohne Füllung (somit keine Ware der Position 9404).
Ware zur Innenausstattung (Zierkissenhülle), sog. Zierkissenbezug (Art. A30-x0011-000), siehe Foto - charakterbestimmend aus verschiedenen, 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Viskose (künstliche Chemiefasern), in der Mitte mit einem runden Zuschnitt aus kontrastfarbenen Geweben mit aufgebrachter Applikationstickerei; die Gewebe sind mit einer 0,1 mm dicken, selbstklebenden Vlieseline aus synthetischen Chemiefasern unterlegt, - durch Zusammennähen konfektioniert; quadratisch, in den Abmessungen 43 cm x 43 cm, - in einer Seitennaht mit einem Reißverschluss zum Einstecken der Kissenfüllung; kenn- zeichnet sich nach Material, Ausstattung und Abmessung als Ware zur Innenausstattung und wird üblicherweise nicht regelmäßig gewaschen; damit kein Kopfkissenbezug (Bett- wäsche) der Pos. 6302.
Ware zur Innenausstattung (Tischset), Art. 55303, sog. Tischsets aus Organza mit Perlen und Stickerei, S. Abb.; - in rechteckiger Form in den Abmessungen ca. 30 cm X 40 cm, - aus 0,1 mm dicken, durchscheinenden Geweben (sog. Organza) aus lt. ergänzenden Antragsangaben Rayon (künstl. Chemiefasern), - durch Zusammennähen von zwei Lagen konfektioniert, - auf die Schmalseiten sind Bänder mit Applikationsstickerei aufgenäht, - die Kanten der Schmalseite sind mit Perlenbändern aus Garnen mit aufgereihten Kunststoffperlen verziert, - insbesondere aufgrund der Ausstattung (mit Applikationsstickerei und Perlenbändern) überwiegt der Ziercharakter, die Ware dient somit mehr dekorativen Zwecken und stellt sich als Zier-Tischset (Ware zur Innenausstattung) dar, somit handelt es sich nicht um Tischwäsche der Pos. 6302.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gegenstände zur Innenausstattung aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren der vorhergehenden Positionen oder der Pos. 9404, für Wohnhäuser, öffentliche Gebäude, Theater, Kirchen usw. und ähnliche Waren zur Innenausstattung von Schiffen, Eisenbahnen, Flugzeugen, Wohnwagen, Autos und ähnlichen Beförderungsmitteln. Zu diesen Waren gehören Wandbehänge und Ausstattungen aus Spinnstoffen für Zeremonien (z. B. für Hochzeiten oder Begräbnisse); Moskitonetze oder Netze für Betten (einschließlich derjenigen, die in Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 63 genannt sind); Bettüberwürfe (andere als solche der Pos. 9404); Kissenbezüge, Schonbezüge für Möbel, Sesseldecken; Tischdecken (ausgenommen solche mit Merkmalen von Fußbodenbelägen – siehe Anm. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 651/2007 der Kommission vom 8. Juni 2007 (ABL EU Nr. L 153, Seite 3) (RV L652/2007): 3. Ware aus Spinnstoffen zur Innenausstattung von Kraftfahrzeugen. Sie ist dazu bestimmt, auf Sitze von Kraftfahrzeugen gelegt zu werden und besteht aus einem mehrlagigen wattierten gesteppten Spinnstofferzeugnis mit Außenseiten aus einem Baumwollgewebe und einer Mittellage aus Vliesstoff, die als Polsterung dient. (Sitzbezug) (siehe Foto Nr. 642) Unterposition 6304 92 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6304 und 6304 92 00. Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6304, wonach Waren zur Innenausstattung Spinnstofferzeugnisse für Kraftfahrzeuge beinhalten. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2006 Az.: 6 K 1952/04 Z Aus den Gründen: Tatbestand: Strittig ist die Tarifierung eines Kissenbezugs. Die Klägerin begehrte beim Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA- für die Einreihung eines als "pillow case …" bezeichneten Kissenbezugs von 41,7 mal 32,7 cm Größe aus 0,4 Millimeter dicken, einfarbig gelb-orangen Geweben aus 100%. Baumwolle, welcher durch Zusammennähen konfektioniert und an einer Längsseite mit einer gesäumten Öffnung zum Einstecken einer Kissenfüllung versehen ist, wobei an der Öffnung eine Lage des Stoffes ca. 10 cm 'nach innen umgeschlagen ist. Am Rand der umgeschlagenen Stofflage befindet sich, der Innenseite zugewandt, ein ca. 8 cm langer und 1 cm hoher, in blauer Farbe aufgedruckter Schriftzug. "…" mit entsprechendem Logo. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Die hierher gehörenden Kissenbezüge zur Innenausstattung kennzeichnen sich dadurch, dass sie in der räumlichen Umgebung, in der sie verwendet werden, eine dekorative Wirkung entfalten, die so erheblich ist, dass eine gegebenenfalls mögliche weitere Verwendung als Bettwäsche zurücktritt (Zierkissenbezüge). Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Kissenbezüge dieser Position handelt, können eines oder mehrere der folgenden Merkmale sein: - grob strukturierte, feste (steife) oder sehr feine, empfindliche Gewebe oder Gewirke/Gestricke des Kissenbezugs, - Stickereien (z. B. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6304.99.00.92.0?
Die Zolltarifnummer 6304.99.00.92.0 umfasst Andere Waren zur Innenausstattung, andere, andere, aus Wolle oder künstlichen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6304.99.00.92.0?
Der Drittlandszollsatz für 6304.99.00.92.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6304.99.00.92.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630499. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6304.99.00.92.0?
6304.99.00.92.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6304.99.00.92.0 im Zolltarif eingeordnet?
6304.99.00.92.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6304 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404 > 630499 aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) > 63049900 andere, aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) > 6304990092 aus Wolle oder künstlichen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6304.99.00.92.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6304.99.00.92.0 erfasst, zum Beispiel DE4047/16-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6304.99.00.92.0?
Warennummer 6304.99.00.92.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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