Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6306.22: Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, aus synthetischen Chemiefasern

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6306.22 steht für Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, aus synthetischen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6306.22 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6306.22
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
5

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6306I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen
  3. 6306.22Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, aus synthetischen Chemiefasern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6306.22

HS-Code6306.226 Stellen, weltweit einheitlich

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE9287/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-06-02

Zelt, sog. Pavillon Milano, Art. 0237673001001, Foto siehe Anlage, - veranschaulicht durch drei Fotos und einen Gewebeabschnitt, - als Gartenpavillon gearbeitet, - laut Antrag: -- mit einer achteckigen Grundfläche, mit einer Länge von 6,8 m x und einer max. Breite von 5 m bzw. einer Gesamthöhe von 3,30 m, -- mit einer Grundkonstruktion aus Stahl, -- mit einer Dachbespannung und Seitenteilen aus ca. 0,3 mm dicken Geweben, die auf der Außenseite mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) bestrichen sind (Meterware der Position 5903), -- in den Seitenteilen mit eingesetzten Sichtfenstern aus Folien aus Kunststoff, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - bildet in zugezogenem Zustand einen geschlossenen Raum, die Ware erfüllt daher die Begriffsbestimmung für ein Zelt, - im Hinblick auf die Verwendung als Zelt bestimmen die Gewebe der Dachbespannung und der Seitenteile den Charakter der Ware, somit keine Ware der Position 3926. "Zelt aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

DE9286/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-06-02

Zelt, sog. Pavillon Paris, Art. 0387298001001, Foto siehe Anlage, - veranschaulicht durch vier Fotos und einen Gewebeabschnitt, - als Gartenpavillon gearbeitet, - laut Antrag: -- mit einer quadratischen Grundfläche von 4 m x 4 m und einer Gesamthöhe von 2,60 m, -- mit einer Grundkonstruktion aus Stahl, -- mit einer Dachbespannung und Seitenteilen aus ca. 0,3 mm dicken Geweben, die auf der Außenseite mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) bestrichen sind (Meterware der Position 5903), -- in den Seitenteilen mit eingesetzten Sichtfenstern aus Folien aus Kunststoff, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - bildet in zugezogenem Zustand einen geschlossenen Raum, die Ware erfüllt daher die Begriffsbestimmung für ein Zelt, - im Hinblick auf die Verwendung als Zelt bestimmen die Gewebe der Dachbespannung und der Seitenteile den Charakter der Ware, somit keine Ware der Position 3926. "Zelt aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

SETIL 2013-5047Erteilt von SEGültig bis 2019-08-19

Tält Konfektionerad artikel bestående av ett tält med rund form, tillverkat av textil (väv av polyester), avsett att hängas upp och skydda från insyn. Taket är tillverkat av gles vävnad sammanfogad genom sömnad med ett tygstycke som bildar tältväggar och öppning. Tältet har en höjd av 200 cm, är försett med upphängningsanordning i form av snören och har en påsydd förvaringspåse med förslutningsanordning där hela tältet kan vikas in när det inte används.

DE2761/10-1Erteilt von DEGültig bis 2011-03-10

Zelt, sog. Spielzelt, siehe Foto, - zerlegt eingehend; mit Montagematerial (Fiberglasgestänge) und Montageanleitung, - verpackt in einem Beutel aus Geweben, - kuppelförmig; in den Abmessungen: 120 cm (Länge) x 120 cm (Breite) x 87 cm (Höhe), - überwiegend, und damit charakterbestimmend, bestehend aus 0,1 mm dicken, einfarbigen sowie bedruckten Geweben und zwei kleinen Einsätzen (Belüftung) aus durchbrochenen Gewirken, aus laut Antrag 100% Nylon (synthetische Chemiefasern), - mit einem Boden aus 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse; mit einer augenscheinlichen Streifenbreite von weniger als 5 mm; ein Überziehen mit Kunststoff ist auf beiden Seiten mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar (somit kein Flächenerzeugnis des Kapitels 39), - mit einer Einstiegsöffnung mit Reißverschluss; innen mit einem Insektenschutz aus durchbrochenen Gewirken ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - zusätzlich mit einem über die Belüftung spannbaren, quadratischen (ca. 35 cm x 35 cm) Gewebezuschnitt (Schutzabdeckung), - stellt sich als funktionsfähiges, robustes, einen geschlossenen Raum bildendes Zelt dar (somit kein Spielzelt der Position 9503). "Zelt aus synthetischen Chemiefasern (charakterbestimmend) und synthetischer Spinnmasse"

FR-E4-2005-000111Erteilt von FRGültig bis 2011-02-06

TENTES DE SURVIES NON FINIES, EN TEXTILE, FACE INTERIEURE EN POLYESTER/POLYAMIDE, FACE EXTERIEURE EN MATIERE PLASTIQUE, A FIXER PAR LA SUITE PAR UN SOUDAGE SUR UN RADEAU DE SURVIE, COMPORTANT DES BANDES ET DES SURFACES REFLECHISSANTES, DES ATTACHES EN TEXTILE, DES CORDONS RESSERRANTS DANS LES OURLETS.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6306

Zu Unterposition 6306 22 1. Gartenpavillon zur zeitweiligen Verwendung im Freien mit einer Größe von ca. 3 x 3 x 2,50 m (L x B x H). Er besteht aus einem Stahlrohrrahmen mit Verbindungsstücken und Kunststofffüßen und einer Dachverkleidung sowie einer Verkleidung der vier Eckpfosten. Die Dachverdeckung besteht aus einem polyethylenbeschichteten Leinwandgewebe aus Polypropylengarnen. Die Beschichtung des Gewebes ist mit bloßem Auge nicht sichtbar. Die einzelnen Garne haben eine durchschnittliche Breite von 2,5 mm und eine durchschnittliche Dicke von 0,05 mm. Der Pavillon ist an allen vier Seiten offen und nicht fest am Boden verankert. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.

Pos. 6306

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 1999 Az.: VII R 78/98 1. NV: Kommt es bei der Tarifierung von Waren --wie bei der EINREIHUNG von Gartenpavillons ins Kap.39 KN-- auf die Wahrnehmungsfähigkeit der mit der Tarifierung befassten Personen an, kann das FG von seiner eigenen Wahrnehmungsfähigkeit ausgehen, auch wenn es über keine spezielle Sachkunde auf diesem Gebiet verfügt. 2. NV: Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass das Bestreichen oder Überziehen eines Gewebes mit Kunststoff mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist, ist dies als Teil der tatsächlichen Würdigung für den BFH grundsätzlich nach § 118 Abs.2 FGO bindend. …

Pos. 6306

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Hängestühle/Hängesitze ohne gepolsterte Sitz- und Rückenflächen, bei denen sich eine individuelle Sitzfläche erst durch die Nutzung ergibt und die nicht auf den Boden gestellt, sondern mittels einer Aufhängevorrichtung aufgehängt werden, nach stofflicher Beschaffenheit und nicht als Sitzmöbel in Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Es handelt sich in solchen Fällen nicht um Sitze im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 94. Klassische Schlafsäcke (keine Schlafkleidung) sind wie folgt einzureihen: a) Schlafsäcke ohne Füllung oder Polsterung: - für Betten (z. B. Jugendherbergsschlafsäcke) = Bettwäsche der Position 6302 (vgl. …

Kapitel 63

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6306.22?

Die Zolltarifnummer 6306.22 umfasst Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, aus synthetischen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6306.22?

Der Drittlandszollsatz für 6306.22 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6306.22?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630622. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6306.22?

6306.22 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6306.22 im Zolltarif eingeordnet?

6306.22 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6306 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6306.22?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6306.22 erfasst, zum Beispiel DE9287/15-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6306.22?

HS-Unterposition 6306.22 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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