Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6306.90.00.19: Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6306.90.00.19 steht für Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6306.90.00.19 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6306.90.00.19
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6306I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen
  3. 6306.90andere
  4. 6306.90.00andere
  5. 6306.90.00.19Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6306.90.00.19

HS-Code6306.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6306.90.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6306.90.00.1910 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI41152/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-11

Hängematte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- mit Transportbeutel in einem Pappkarton verpackt, -- mit einer Liegefläche von 210 cm x 150 cm, -- aus Geweben aus 70 % Baumwolle und 30 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an allen Seiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- an den Schmalseiten mit durch Schlaufen geführten Seilen aus Spinnstoffen; die Seilenden sind zu einer Aufhängeschlaufe zusammengefügt, -- an den Längsseiten jeweils mit einem angeknoteten Netz mit Fransen aus Spinnstoffen verziert, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Campingausrüstung (Hängematte), aus Spinnstoffen, aus Baumwolle, nicht handgearbeitet"

DEBTI41158/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-08

Hängematte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem einfachen Beutel aus Geweben mit Tunnelzug und in einem Pappkarton verpackt, -- in den Abmessungen (L x B) von 320 cm x 150 cm, mit einer Liegefläche von 210 cm x 150 cm, -- aus Geweben aus 70 % Baumwolle und 30 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an allen Seiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- an den Schmalseiten mit durch Schlaufen geführten Seilen aus Spinnstoffen; die Seilenden sind zu einer Aufhängeschlaufe zusammengefügt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Campingausrüstung (Hängematte), aus Spinnstoffen, aus Baumwolle, nicht handgearbeitet"

DEBTI17398/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-20

Hängematte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem bedruckten Pappkarton verpackt; noch nicht zusammengesetzt eingehend, -- in den Abmessungen von ca. 161 cm x 55 cm x 45 cm, -- mit einem Gestell aus sechs miteinander verschraubten Holzstäben sowie Verbindungs- streben und zwei Rundhaken aus unedlem Metall, in die die Karabinerhaken eingehängt werden, -- mit einer ca. 110 cm x 60 cm großen Liegefläche aus einfarbigen Geweben aus 100 % Baumwolle, -- an den Längsseiten gesäumt und mit einer eingezogenen Kordel ausgestattet, -- an den Schmalseiten mit einer eingeschobenen Leiste aus Holz, an der je zwei Seile aus Spinnstoffen befestigt sind; die Seilenden sind in Schlaufen fixiert und mit einem Karabiner- haken aus unedlem Metall verbunden, der gleichzeitig als Aufhängevorrichtung dient, -- in der Mitte der Liegefläche mit einem aufgenähten "Höschensitz" aus Bändern und einem Zuschnitt aus Geweben, die mit Klickverschlüssen aus Kunststoff ausgestattet sind; dient dem sicheren Halt des Babys, -- auf der Unterseite der Liegefläche mit angenähten Gewebebändern, die mit Klickver- schlüssen ausgestattet sind und zur zusätzlichen Fixierung dienen, -- zur Verwendung im Freien geeignet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung als "Möbel" der Position 9403, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen den wesentlichen Charakter der Ware. "Campingausrüstung (Hängematte), aus Spinnstoffen, aus Baumwolle, nicht handgearbeitet"

DEBTI17308/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-20

Hängewiege, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem bedrucktem Pappkarton verpackt, -- einer Hängematte ähnlich gearbeitet, -- aus verschiedenen einfarbigen Geweben aus 100 % Baumwolle, -- im Bereich der Auflagefläche mit einer nahezu rechteckigen, ca. 90 cm x 39 cm großen Tasche, die an einer Schmalseite über eine nahezu durchgehende Öffnung mit Klettverschluss zur Aufnahme einer Matratze (nicht Bestandteil der Ware) verfügt; zusätzlich mit zwei längenver- stellbaren, zweiteiligen Gurtbändern mit Klickverschlussschnallen aus Kunststoff sowie einer angenähten, trapezförmigen, max. ca. 22 cm x 8 cm großen Sicherheitslasche aus den o. g. Geweben ausgestattet, die das Baby vor einem Herausfallen bewahren soll; auf der Unterseite mit einem schmalen, griffartig aufgenähten Band versehen, -- an den Längsseiten mit ziehharmonikaartig gefalteten, ca. 40 cm hohen "Seitenwänden", die jeweils an einem Ende zusammengefügt sowie mit einer "Abschlusskappe" und zwei Einschub- taschen ausgestattet sind, die zur Aufnahme der an den Enden gegabelten, mit Knebelknopf- schlaufen versehenen Querstrebe aus Holz dienen, -- am Kopfende mit einer trapezförmigen, mind. 24 cm breiten und ca. 21 cm hohen, doppelt gearbeiteten "Wand", am offenen Fußende mit einer doppelt gearbeiteten, trapezförmigen "Tür" versehen, die im oberen, gesäumten Rand mit einem Holzstab verstärkt ist und mit drei seit- lichen Druckknöpfen geschlossen werden kann, -- im Fußbereich mittels Knebelknopfverschluss zusätzlich weitenverstellbar, -- mit einer Aufhängevorrichtung in Form eines Gurtbandes, das mit einem gerafften Gewebe umhüllt und mittig mit einem Metallring versehen ist, -- kann mittels des beigefügten Karabinerhakens aus unedlem Metall bspw. an einem Holzgestell (nicht Gegenstand der vZTA) aufgehängt werden, -- zur Nutzung im Freien geeignet, - durch Zusammenfügen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit. "Campingausrüstung (Hängewiege), aus Spinnstoffen, aus Baumwolle, nicht handgearbeitet"

DEBTI57974/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-23

Hängematte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Pappkarton verpackt, noch nicht zusammengesetzt eingehend, -- in den Abmessungen (L x B x H) von ca. 270 cm bis 330 cm x 105 cm x 110 cm und mit einem Gesamtgewicht von ca. 20,6 kg -- schnell montierbar und individuell platzierbar, -- mit einem Gestell aus pulverbeschichtetem Stahlrohr mit Steckverbindungen und sog. Klickverschlüssen, -- mit einer ca. 210 cm x 120 cm großen Liegefläche aus buntgewebten Geweben aus 55 % recycelter Baumwolle und 45 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an den Schmalseiten der Liegefläche teilweise zu Schlaufen gearbeitet und mit zwei Aufhängevorrichtungen aus Seilen aus augenscheinlich Spinnstoffen versehen, die jeweils an einem Ende zu einem Ring zusammengefügt und am anderen Ende durch die Bohrungen eines Holzstabes bzw. die o. g. Gewebeschlaufen geführt sind, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - aufgrund der einfachen Montage-, Demontage- und Transportmöglichkeit ist die Ware ge- eignet, um beim Camping verwendet zu werden, somit u. a. kein Möbel der Position 9403, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen den wesentlichen Charakter der Ware. "Campingausrüstung (Hängematte), aus Spinnstoffen, aus Baumwolle, nicht handgearbeitet"

DEBTI7561/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-05-12

Hängematte, Foto siehe Anlage, - veranschaulicht durch Beschreibungen, Fotos und einen Musterabschnitt des Stoffes der Liegefläche, - laut Antrag: -- noch nicht zusammengesetzt eingehend, mit Montagematerial; in verschiedenen Designs; in den Abmessungen (L x B x H) von 295 cm x 119 cm x 110 cm und einem Gesamtgewicht von 15,26 kg (netto), -- schnell montierbar und individuell platzierbar, -- mit einem Gestell aus beschichteten Rohren und Verbindungsstücken aus Metall, das zum Einhängen der Hängematte mit Schraubhaken aus Metall ausgestattet ist, -- mit einer 200 cm x 80 cm großen Liegefläche aus buntgewebten Geweben aus 60 % Baumwolle und 40 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an den teilweise zu Schlaufen gearbeiteten Schmalseiten mit einer Aufhängevorrichtung aus einem eingeschobenen Stab aus Holz, an dem mehrere zu einer Schlaufe zusammengeführte und verknotete Seile aus Spinnstoffen befestigt sind; die Schlaufe ist auf der Innenwandung mit einer​​​​​ Führungsöse aus Metall verstärkt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - aufgrund ihres geringen Gewichts sowie der einfachen Montage-, Demontage- und Transportmöglichkeit ist die Ware geeignet, um beim Camping verwendet zu werden, somit u. a. kein Möbel der Position 9403, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen den wesentlichen Charakter der Ware. "Campingausrüstung (Hängematte), aus Spinnstoffen, aus Baumwolle, nicht handgearbeitet"

DKBTI23-0167594Erteilt von DKGültig bis 2026-06-13

Varen består af flere bestanddele: En slyngevugge med tværpind, et trebenet stativ med krog og topplade, en fjeder med tekstilbetræk, karabinhager, en tekstilpose, og en kugleformet vuggemotor inkl. strømforsyning. Stativet er forsynet med tre ben. Hvert ben består af tre samlingsrør (ni samlingsrør i alt). Stativets topplade er forsynet med tre muffer til indsættelse af de tre ben. Krogen til ophæng er placeret centralt i toppladen. En skive af træ er monteret øverst på toppladen. Slyngevuggen er et konfektioneret aflangt tekstilstykke med påsyede ender. Hver side er fastgjort til tværpinden, som sikrer afstand mellem slyngevuggens sider. Øverst er slyngevuggen samlet omkring en metalring til ophængning. Slyngevuggen har en indsyet aflang lomme i bunden med en løs rektangulær pude. Bundens ene ende er lukket med et påsyet tekstilstykke, mens der i bundens anden ende er påsyet en tekstilflap med trykknapper. Slyngevuggens udformning danner et omsluttende rum, hvis sider og bund udgøres af et tekstilstykke. Slyngevugge, fjeder og vuggemotor hægtes med karabinhager til krogen under stativets topplade. Varen anvendes som frithængende slyngevugge til spædbørn. Vuggemotoren kan holde den frithængende slyngevugge i svingninger. Slyngevuggen kan også anvendes uden stativ og vuggemotor. Varen kan let samles og adskilles og er nem at flytte både i adskilt og samlet stand. Stativet er af stål med en rund topplade af træ. Vuggemotoren har hastigheds- og tidsindstilling og foreligger med en strømforsyning (input 100-240 V, 50/60 Hz, 0,65 A). Slyngevuggen er fremstillet af vævet bomuld, og puden er efter det oplyste fyldt med kapok. Tværpinden er af træ og måler 52x3x1 cm. Hvert samlingsrør måler ca. 73 cm, og efter montering har stativet en højde på 197 cm. Lommen og puden i slyngevuggens bund måler 90x35 cm. Pudens tykkelse er ca. 6 cm.

DEBTI48820/22-1Erteilt von DEGültig bis 2026-01-08

Hängematte, sog. Hängematte mit Fransen, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Pappkarton verpackt, -- in den Abmessungen (L x B) von 220 cm x 160 cm, mit einer Liegefläche von 210 cm x 150 cm, -- aus einfarbigen Geweben aus 70 % Baumwolle und 30 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an allen Seiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- an den Schmalseiten mit durch Schlaufen geführten Seilen aus Spinnstoffen; die Seilenden sind zu einer Aufhängeschlaufe zusammengefügt (u. a. somit konfektioniert), -- an den Längsseiten jeweils mit einem angeknoteten Netz mit Fransen aus Spinnstoffen verziert, -- ohne Hinweise auf Handarbeit. "Campingausrüstung (Hängematte), aus Spinnstoffen, aus Baumwolle, nicht handgearbeitet"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6306

Zu Unterposition 6306 90 00: Hierher gehören auch Campingausrüstungen wie aufblasbare Sitze aus Spinnstoff, aufblasbare Liegesessel aus Spinnstoff und ähnliche Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale wie ihres geringen Gewichts sind diese aufblasbaren Waren leicht zu transportieren sowie einfach und schnell aufzustellen und wieder einzupacken Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines. Beispiele für einige dieser aufblasbaren Waren:

Pos. 6306

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 1999 Az.: VII R 78/98 1. NV: Kommt es bei der Tarifierung von Waren --wie bei der EINREIHUNG von Gartenpavillons ins Kap.39 KN-- auf die Wahrnehmungsfähigkeit der mit der Tarifierung befassten Personen an, kann das FG von seiner eigenen Wahrnehmungsfähigkeit ausgehen, auch wenn es über keine spezielle Sachkunde auf diesem Gebiet verfügt. 2. NV: Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass das Bestreichen oder Überziehen eines Gewebes mit Kunststoff mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist, ist dies als Teil der tatsächlichen Würdigung für den BFH grundsätzlich nach § 118 Abs.2 FGO bindend. …

Pos. 6306

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Hängestühle/Hängesitze ohne gepolsterte Sitz- und Rückenflächen, bei denen sich eine individuelle Sitzfläche erst durch die Nutzung ergibt und die nicht auf den Boden gestellt, sondern mittels einer Aufhängevorrichtung aufgehängt werden, nach stofflicher Beschaffenheit und nicht als Sitzmöbel in Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Es handelt sich in solchen Fällen nicht um Sitze im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 94. Klassische Schlafsäcke (keine Schlafkleidung) sind wie folgt einzureihen: a) Schlafsäcke ohne Füllung oder Polsterung: - für Betten (z. B. Jugendherbergsschlafsäcke) = Bettwäsche der Position 6302 (vgl. …

Kapitel 63

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6306.90.00.19?

Die Zolltarifnummer 6306.90.00.19 umfasst Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6306.90.00.19?

Der Drittlandszollsatz für 6306.90.00.19 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6306.90.00.19?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630690. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6306.90.00.19?

6306.90.00.19 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6306.90.00.19 im Zolltarif eingeordnet?

6306.90.00.19 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6306 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen > 630690 andere > 63069000 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6306.90.00.19?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6306.90.00.19 erfasst, zum Beispiel DEBTI41152/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6306.90.00.19?

TARIC-Code 6306.90.00.19 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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