Zolltarifnummer 6306.90.00: Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6306.90.00 steht für Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6306.90.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6306.90.00
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6306I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen
- 6306.90andere
- 6306.90.00Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6306.90.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Dle poskytnutých údajů se jedná o závěsný houpací vak s polštářem, který nemá pevně zabudovanou sedací část. Vak slouží k odpočinku. Vhodný pro děti od 3 let a je určen k použití v interiéru i exteriéru. Rozměry (v cm): 135 x 75 x 55. Materiál: látka, plast, kov, tkanina. Nosnost (v kg): 60.
Dle deklarovaných údajů se jedná o závěsný houpací vak s polštářem, který nemá pevně zabudovanou sedací část. Vak slouží k odpočinku, čtení, prohlížení obrázku, houpání, apod. Vhodný pro děti od 3 let a je určen k použití v interiéru i exteriéru. Materiál: 100% bavlna s poutkem na pověšení. Rozměry (v cm): 70 x 70 x 140.
Wassersack, Foto siehe Anlage, - annähernd zylinderförmig, oben offen; in den Abmessungen (H x Ø) von ca. 52 cm x 22 cm, - aus einfarbigen, einseitig (Innenseite) bzw. beidseitig mit einer Kunststofffolie (kein Zellkunst- stoff) laminierten Geweben der Position 5903 aus Spinnstoffen, - am oberen Ende mit einem sog. Rollpackverschluss versehen, der durch Umschlagen des Randes und Verschließen mit einem angenähten Klickverschluss gebildet wird und gleichzeitig als Auf- hängevorrichtung oder Tragegriff dient, - auf der Unterseite mit einem sog. Dosierventil mit Staubkappe aus augenscheinlich Kunststoff ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag als Wassersack, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positions- wortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist. "Campingausrüstung (Wassersack), aus Spinnstoffen"
Luftliegesessel, Foto siehe Anlage, - in einer einfachen Tasche mit Reißverschluss und einem Pappkarton (laut Antrag zusammen mit einer Bedienungsanleitung) verpackt, - in aufgeblasenem Zustand annähernd in Form eines Liegesessels, mit einer rechteckigen Grund- fläche von ca. 167 cm x 81 cm und einer Höhe von bis zu 43 cm, im Bereich der Rückenlehne mit einer Höhe von bis zu ca. 92,5 cm, - aus einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit Kunststoff (laut Antrag: PVC; kein Zellkunststoff) über- zogenen Geweben der Position 5903 aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an einer Längsseite mit einer eingeschobenen und herausnehmbaren elektrischen Gebläse- pumpe (inkl. USB-C-Ladekabel) zur selbstständigen Befüllung mit Luft, - im hinteren Bereich der Rückenlehne mit einem Ablassventil aus Kunststoff ausgestattet, - an den Längsseiten am unteren Rand jeweils mit einer trapezförmigen, eine Öse aus Kunststoff aufweisenden Lasche aus den o. g. Geweben versehen und am oberen Rand über eine wie zuvor genannte Lasche mit angenähter Schlaufe aus einem gewebtem Gurtband verfügend, - auf beiden Seiten mit Schriftzügen bedruckt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient in aufgeblasenem Zustand laut Antrag als mobile Sitz- und Liegemöglichkeit zur Nutzung im Innen- und Außenbereich, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Campingausrüstung (somit kein Möbel des Kapitels 94). "Campingausrüstung (Luftliegesessel) aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Andere Campingausrüstung, Foto siehe Anlage, - gemeinsam mit Befestigungsmaterial in einem einfachen Kordelzugbeutel aus Spinnstoffen und einem Polybeutel verpackt, - flachliegend rechteckig, mit den Abmessungen (L x B) von ca. 258 cm x 140 cm, - aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - mit einer angesetzten, einrollbaren Kapuze mit Tunnelzug, die mittels Gewebebändern fixiert und durch einen Reißverschluss verdeckt werden kann, - entlang der Längsseiten mit Druckknöpfen versehen, die während der Verwendung als Kleidung die Armöffnung bilden, - an allen Seiten mit angenähten Gewebeschlaufen ausgestattet, die bei der Verwendung als Tarp als Befestigungsvorrichtungen dienen, - an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Polsterung oder Füllung, daher kein Schlafsack der Position 9404, - dient als sog. Regenponcho sowie als multifunktionale Ausrüstung beim Camping (als Tarp oder Bodenplane), - stellt sich sowohl als "Umhang" der Position 6202 als auch als "Campingausrüstung" der Position 6306 dar; damit ist eine Einreihung nach den AV 3 a) und 3 b) nicht möglich; die Ware ist somit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (6202 / 6306) in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen. "Andere Campingausrüstung aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern"
Hängematte, sog. Extragroße Leicht-Hängematte aus Fallschirmseide, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- mit einer Produktinformation in einem an der Liegefläche angenähten Aufbewahrungs- beutel mit Befestigungsgurten und Klickverschlüssen verpackt; in eine bedruckte Kunst- stoffbanderole eingesteckt, -- mit einer Gesamtlänge von ca. 325 cm und mit einer Liegefläche von ca. 295 cm x 150 cm, -- aus verschiedenen, ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus 100 % Nylon (synthetische Chemiefasern), -- an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- an den Schmalseiten jeweils mit einem durch den tunnelartigen Saum geführten, ringförmig zusammengenähten Gewebeband versehen und dadurch gerafft, - durch Zusammennähen konfektioniert. "Campingausrüstung (Hängematte) aus Spinnstoffen"
Hängematte, Foto siehe Anlage, - mit einem einfachen Spinnstoffbeutel in einem Pappkarton verpackt; noch nicht zusammen- gesetzt eingehend, mit Montagematerial; in den Abmessungen (L x B x H) von laut Antrag 300 cm x 100 cm x 105 cm; mit einem Gesamtgewicht von weniger als 13 kg, - schnell montierbar und individuell platzierbar, - mit einem Gestell aus laut Antrag pulverbeschichtetem Stahl mit Steckverbindungen und von Hand drehbaren Verbindungsschrauben, - mit einer laut Antrag 200 cm x 100 cm großen Liegefläche aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - an den teilweise zu Schlaufen gearbeiteten Schmalseiten mit zwei Aufhängevorrichtungen aus Seilen aus Spinnstoffen versehen, die durch die Bohrungen eines Holzstabes geführt und am Ende u. a. zu einer Schlaufe zusammengeführt und verknotet sind, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - aufgrund ihres geringen Gewichts sowie der einfachen Montage-, Demontage- und Transport- möglichkeit ist die Ware geeignet, um beim Camping verwendet zu werden, somit u. a. kein Möbel der Positionen 9403 und 9401, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen den wesentlichen Charakter der Ware. "Campingausrüstung (Hängematte), aus Spinnstoffen"
Luftliegesessel, sog. AIR LOUNGER, Foto siehe Anlage, - in einem Spinnstoffbeutel mit Tunnelzug und einem bedruckten Pappkarton verpackt, - in aufgeblasenem Zustand annähernd in Form eines Liegesessels, mit den Abmessungen von laut Antrag 170 cm x 70 cm x 55 cm, - aus einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit Kunststoff (laut Antrag: PVC; kein Zellkunststoff) überzogenen Geweben der Position 5903 aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), somit keine Ware der Position 3926, - an einer Seite mit einer eingeschobenen und herausnehmbaren elektrischen Gebläsepumpe (inkl. USB- Kabel und Pumpenaufsatz) zur selbstständigen Befüllung mit Luft, - mit einem Ablassventil aus Kunststoff ausgestattet, - im Kopfbereich seitlich mit einem angenähten, elastischen Gewebeband mit Klickverschluss aus Kunst- stoff ausgestattet, - auf beiden Seiten mit Schriftzügen bedruckt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient in aufgeblasenem Zustand als Sitz- und Liegemöglichkeit, - ist dazu bestimmt an verschiedene Orte (z. B. an den Strand) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden; stellt sich aufgrund seiner objektiven Beschaffenheitsmerkmale und der einfachen Auf-, Abbau- und Transportmöglichkeit als Campingausrüstung dar (somit kein Möbel des Kapitels 94). "Campingausrüstung (Luftliegesessel) aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 6306 90 00: Hierher gehören auch Campingausrüstungen wie aufblasbare Sitze aus Spinnstoff, aufblasbare Liegesessel aus Spinnstoff und ähnliche Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale wie ihres geringen Gewichts sind diese aufblasbaren Waren leicht zu transportieren sowie einfach und schnell aufzustellen und wieder einzupacken Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines. Beispiele für einige dieser aufblasbaren Waren:
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 1999 Az.: VII R 78/98 1. NV: Kommt es bei der Tarifierung von Waren --wie bei der EINREIHUNG von Gartenpavillons ins Kap.39 KN-- auf die Wahrnehmungsfähigkeit der mit der Tarifierung befassten Personen an, kann das FG von seiner eigenen Wahrnehmungsfähigkeit ausgehen, auch wenn es über keine spezielle Sachkunde auf diesem Gebiet verfügt. 2. NV: Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass das Bestreichen oder Überziehen eines Gewebes mit Kunststoff mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist, ist dies als Teil der tatsächlichen Würdigung für den BFH grundsätzlich nach § 118 Abs.2 FGO bindend. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Hängestühle/Hängesitze ohne gepolsterte Sitz- und Rückenflächen, bei denen sich eine individuelle Sitzfläche erst durch die Nutzung ergibt und die nicht auf den Boden gestellt, sondern mittels einer Aufhängevorrichtung aufgehängt werden, nach stofflicher Beschaffenheit und nicht als Sitzmöbel in Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Es handelt sich in solchen Fällen nicht um Sitze im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 94. Klassische Schlafsäcke (keine Schlafkleidung) sind wie folgt einzureihen: a) Schlafsäcke ohne Füllung oder Polsterung: - für Betten (z. B. Jugendherbergsschlafsäcke) = Bettwäsche der Position 6302 (vgl. …
1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6306.90.00?
Die Zolltarifnummer 6306.90.00 umfasst Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6306.90.00?
Der Drittlandszollsatz für 6306.90.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6306.90.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630690. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6306.90.00?
6306.90.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6306.90.00 im Zolltarif eingeordnet?
6306.90.00 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6306 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen > 630690 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6306.90.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6306.90.00 erfasst, zum Beispiel CZBTI50/416604/2026-300000-ZI/01. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6306.90.00?
KN-Code 6306.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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