Zolltarifnummer 6307.10.30: Scheuertücher, aus Vliesstoffen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6307.10.30 steht für Scheuertücher, aus Vliesstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,9 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6307.10.30 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6307.10.30
- Drittlandszoll
- 6,9 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- 6307.10Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher
- 6307.10.30Scheuertücher, aus Vliesstoffen
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.10.30
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,9 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Displayreiniger, Foto siehe Anlage, - in unterschiedlichen Ausführungen; jeweils annähernd quaderförmig, mit den Abmessungen (L x B x H) von ca. 12 , 5 cm x 7 , 5 cm x 2 cm, - laut Antrag für die Reinigung von empfindlichen Oberflächen (insbesondere Displays, Touchs- creens und ähnlichem) bestimmt, - Ausführung 1: -- zusammengesetzte Ware, bestehend aus einer anderen konfektionierten Ware (Reinigungstuch) und einem anderen Haushaltsartikel aus Kunststoff (Schwamm); der Schwamm ist vollständig von dem Reinigungstuch umhüllt, -- Reinigungstuch: --- laut Untersuchungsergebnis: ---- mit einer ("Griff"-)Seite aus einem zweilagigen Flächenerzeugnis des Kapitels 39 mit einer insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbestimmenden Außenlage aus einer bedruckten Folie aus Kunststoff und einer Innenlage aus einem gerauten, auf der der o. g. Folie zugewandten Seite mit Zellkunststoff überzogenen und auf der anderen Seite nicht vollständig mit Kunststoff (keine Zellstruktur erkennbar) bestrichenen Gewebe der Position 5903 aus Spinnstoffen, ---- mit einer ("Wisch"-)Seite: aus einem bedruckten Vliesstoff aus Spinnstoffen, --- an den Rändern zusammengefügt (somit konfektioniert), --- insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt der die Wischseite bildende Vliesstoff den wesentlichen Charakter des Reinigungstuches, -- Schwamm: --- aus Zellkunststoff, -- sowohl das Reinigungstuch als auch der Schwamm verfügen über die objektiven Merkmale von Waren, die für die Reinigung mit Wasser und Reinigungsmitteln bestimmt sind; das Reinigungs- tuch verleiht der zusammengesetzten Ware jedoch u. a. aufgrund der besonderen Struktur der Vliesstoffoberfläche ihren wesentlichen Charakter, - Ausführung 2: -- zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem Reinigungstuch [in Form der o. g. zusammen- gesetzten Ware; lediglich mit dem Unterschied, dass der Schwamm über eine zylinderförmige Aussparung (Ø ca. 1 , 3 cm) verfügt] und einer anderen anorganischen Verbindung (destilliertes Wasser), die in eine Pump-Sprühflasche aus Kunststoff eingefüllt ist, -- die ca. 10 cm lange, nachfüllbare Flasche ist in die o. g. Aussparung eingesteckt, -- insbesondere im Hinblick auf seine Art und Beschaffenheit bestimmt das o. g. Reinigungstuch den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware, - jeweils aufgrund der charakterbestimmenden Reinigungstücher keine Ware der Unterposition (KN) 6307 9098. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"
Uniwersalna ścierka do czyszczenia, w kształcie prostokąta. Jest wyrobem gotowym do użytku. Wykonana z włókniny o składzie: 30% poliestru i 70% wiskozy. Wyprodukowana w technologii nietkania (non woven). Wymiary około 33 x 53 cm. Gramatura około 40 g/m2. Masa około 6,8 g. Prezentowana w trzech kolorach: niebieskim, żółtym i czerwonym. Pakowana zbiorczo.
Housse de nettoyage à usage unique, de couleur blanche, de forme rectangulaire, dont les bords sont dentelés, confectionné en non-tissé de fibres synthétiques (65% polyester et 35% polyamide). L'article comporte 2 bandes à une extrémité. Cet article est destiné à être utilisé avec un outil pour le dépoussiérage des dessus de meubles et des endroits difficile d'accès. Dimensions : 54 x 7,5 cm. Grammage 85 g/m².
Article d'entretien, confectionné de type bandeau de forme rectangulaire, en non-tissé de fibres synthétiques (Polyester), d'un poids supérieur à 25 g/m² mais n'excédant pas 70 g/m² (48 g/m²), de dimension 42 x 12 cm, se présentant sous la forme d'un rouleau de plusieurs feuilles partiellement perforées, pour en faciliter le découpage. L’article est conditionné en carton de 30 rouleaux et est utilisé avec un support à balai (non présenté ici) pour le dépoussiérage de tous les types de sols.
Schutzset, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Vliesbahn, 20 Saugtüchern, einer PE-Plane mit Ösen und vier Expandern, einem Paar ölfester Handschuhe, zwei Entsorgungssäcken mit Bindern und einer Gebrauchsanweisung, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und gemeinsam in einem Beutel aus Kunststoff mit Tragegriffen, Gleitverschluss und bedrucktem Papiereinleger verpackt, - Vliesbahn: -- in den Abmessungen von laut Antrag 2 m x 60 cm, -- aus Vliesstoff aus Spinnfasern, u. a. somit keine Ware der Unterposition (KN) 5603 1480, -- punktuell thermisch verfestigt, -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 342 g, -- weder bestrichen noch überzogen, -- u. a. aufgrund der Abmessungen keine Ware der Unterposition (KN) 5603 1420, - Saugtücher: -- 20 Stück, in den Abmessungen von laut Antrag 50 cm x 40cm, -- mittig mit einer Strichperforation versehen, -- aus Vliesstoffen der Position 5603 aus Spinnfasern, punktuell thermisch verfestigt, -- durch Strichperforation abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig, u. a. somit keine Ware der Position 5603, - PE-Plane: -- in den Abmessungen von laut Antrag 2 m x 3 m, -- aus einfarbigen, beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff laminierten Geweben der Position 5903 aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag Polyethylen) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm, -- an den Rändern durch Umschlagen und Festkleben gesäumt und mit Metallösen versehen, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - Expander: -- mit einer Länge von ca. 1 m; aus ungezwirnten Kautschukfäden, die mit Spinnstoffgarnen umflochten sind (Meterware der Position 5604), -- an den Enden umgeschlagen, mit einem Draht fixiert und mit einem Haken aus unedlem Metall versehen, - Handschuhpaar: -- in der Größe XL, -- augenscheinlich aus Kunststoff; innen mit einer leichten Beflockung, -- auf den Handinnen- und Fingeraußenseiten teilweise strukturiert geprägt, -- laut Antrag ölfest, - Entsorgungssäcke, oben offen, aus augenscheinlich Kunststoff, - Kabelbinder aus augenscheinlich Kunststoff, - dient laut Antrag sowohl für den Ölunfall- als auch für den Serviceeinsatz, - für die Verwendung sind die PE-Plane, die Vliesbahn und die Saugtücher aus Spinnstoffen gleichbedeutend, im Hinblick auf den Umfang (Fläche) und die Menge überwiegen die Saugtücher aus Vliesstoffen und verleihen der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Waren (Saugtücher), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"
Reinigungstücher, sog. Trockene Tücher, Foto siehe Anlage, - in einem Kunststoffbeutel mit Spenderöffnung verpackt [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)], - 100 Stück; als Meterware auf einer Rolle, mit einer Breite von ca. 16 cm; als "Tuch" mit den Abmessungen von laut Antrag 30 cm x 20 cm, - aus Vliesstoffen der Position 5603 aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag 100 % PET), - in regelmäßigen Abständen von ca. 20 cm mit einer Perforation zum Abtrennen der einzelnen "Vliestücher" versehen; die "Vliestücher" werden durch bloßes Abtrennen gebrauchsfertig und gelten somit als konfektioniert. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher) aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"
Reinigungstücher, sog. Vliestuchrolle im Eimer, Foto siehe Anlage, - in einer Kunststoffdose mit Spenderöffnung verpackt [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)], - laut Antrag 130 Stück; als Meterware auf einer Rolle; als "Tuch" mit den Abmessungen von laut Antrag 30 cm x 19 cm, - aus Vliesstoffen der Position 5603 aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag 100 % Polyethylen- terephthalat), - in regelmäßigen Abständen von ca. 19 cm mit einer Perforation zum Abtrennen der einzelnen "Vliestücher" versehen; die "Vliestücher" werden durch bloßes Abtrennen gebrauchsfertig und gelten somit als konfektioniert. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher) aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"
Reinigungs-Set, sog. Vliestuchrolle Super 150 PLUS inkl. Sachets, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Rolle Reinigungstücher ("Vliestücher") und drei sog. Sachets (zur Reinigung eines Tuchspenders), - gemeinsam in einer Banderole für den Einzelverkauf aufgemacht sowie zur Befriedigung eines spe- ziellen Bedarfs zusammengestellt, - Reinigungstücher: -- in einer Kunstofffolie eingeschweißt, -- als Meterware auf einer Rolle mit einer Breite von laut Antrag 20 cm und 150 Blatt, -- aus Vliesstoffen der Position 5603 aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag PET), -- in regelmäßigen Abständen von laut Antrag 36 cm mit einer Perforation zum Abtrennen der einzelnen "Vliestücher" versehen; die "Vliestücher" werden durch bloßes Abtrennen gebrauchsfertig und gelten somit als konfektioniert, -- die Rolle wird laut Antrag in einen Feuchttuchspender eingesetzt und mit einer Desinfektions- / Reini- gungsflüssigkeit getränkt, - sog. Sachets: -- drei verschiedene jeweils in einer bedruckten Kunststofffolie verpackte Tücher zur Reinigung, Desin- fektion und Trocknung des Feuchttuchspenders vor dem Einsetzen der Rolle der Reinigungstücher, - im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleihen die Reinigungs- tücher aus Vliesstoffen der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher) aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. Januar 1992 Az.: VII K 11/91 1. NV: Ein als "Plüsch-Bananen-Mann mit Saugnapf" bezeichneter Dekorationsgegenstand in Form einer stilisierten Banane, Körper aus Wirkplüsch mit angenähten Armen und Beinen aus Geweben, Hände und Füße aus gerauten Gewirken, mit aufgenähten Kunststoffaugen und beschriftetem Button gehört nicht (aufgrund seiner stofflichen Beschaffenheit) zur UPos. 6307 90 10 KN oder zur Pos. 9502 KN (keine Puppe, Definition, vgl. EuGH-Urteil vom 27.2.1986 Rs. 38/85), sondern stellt "anderes Spielzeug" der Pos. 9503 KN dar. Aus den Gründen: ... …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Die Bezeichnung (Knieschützer) in der Einzelentscheidung zur Kombinierten Nomenklatur (EE) der Nr. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission vom 9. Juli 1992 (Erl. KN Pos. 6307 (EE) RZ 06.0) ist im Sinne von Kniebandage zu verstehen. Nicht zu dieser Position gehören Abschleppseile für Kraftfahrzeuge der Art, wie sie in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, Position 5609 in Randzahl 01.0 des Teils Nationale Entscheidungen und Hinweise beschrieben sind. (entfallen) Zu dieser Position gehören Rettungswesten (Schwimmwesten), die die Norm DIN EN ISO 12402 Teil 2-4 für persönliche Auftriebsmittel erfüllen, d. h. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6307.10.30?
Die Zolltarifnummer 6307.10.30 umfasst Scheuertücher, aus Vliesstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6307.10.30?
Der Drittlandszollsatz für 6307.10.30 beträgt 6,9 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6307.10.30?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630710. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6307.10.30?
6307.10.30 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6307.10.30 im Zolltarif eingeordnet?
6307.10.30 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6307 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung > 630710 Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6307.10.30?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6307.10.30 erfasst, zum Beispiel DEBTI5610/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6307.10.30?
KN-Code 6307.10.30 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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