Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6307.10.30.00.0: Scheuertücher, aus Vliesstoffen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6307.10.30.00.0 steht für Scheuertücher, aus Vliesstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,9 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6307.10.30.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6307.10.30.00.0
Drittlandszoll
6,9 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
  3. 6307.10Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher
  4. 6307.10.30aus Vliesstoffen
  5. 6307.10.30.00.0Scheuertücher, aus Vliesstoffen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.10.30.00.0

HS-Code6307.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6307.10.308 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6307.10.30.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6307.10.30.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,9 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI20876/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-07-21

Reinigungstücher, sog. 40er Allzwecktuch auf Rolle 40x20cm Polyester blau/weiß, Art. 706850, Foto siehe Anlage, - mit einem bedruckten Pappeinleger in einer Kunststofffolie verpackt, - als Meterware auf einer Rolle (laut Antrag 40 Stück ergebend), mit einer Breite von laut Antrag 20 cm, - aus Vliesstoffen der Position 5603 aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - in regelmäßigen Abständen von laut Antrag 40 cm mit einer Perforation zum Abtrennen der einzelnen "Vliestücher" versehen; die "Vliestücher" werden durch bloßes Abtrennen gebrauchsfertig und gelten somit als konfektioniert. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher) aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"

DEBTI32642/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-11-04

Reinigungstücher, sog. Bambus-Reinigungstücher, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- mit einer Pappbanderole umwickelt, -- als Meterware auf einer Rolle mit einer Breite von ca. 29 cm; im Abstand von ca. 28 cm mit einer Strichperforation versehen, um zwanzig einzelne "Vliestücher" abtrennen zu können; durch bloßes Abtrennen gebrauchsfertig (somit konfektioniert), -- aus Vliesstoff der Position 5603 aus künstlichen Chemiefasern (keine Bambusfasern enthaltend), der genadelt und mit Bindefasern aus synthetischen Chemiefasern verfestigt ist, - dienen als Reinigungstücher und werden als solche nicht vom Warenkreis der Position 6302 erfasst. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher) aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"

DEBTI37217/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-10-31

Reinigungstücher, sog. Bambus-Reinigungstücher, Foto siehe Anlage, - mit einer Pappbanderole umwickelt, - als Meterware auf einer Rolle mit einer Breite von ca. 29 cm; im Abstand von ca. 28 cm mit einer Strichperforation versehen, um zwanzig einzelne "Vliestücher" abtrennen zu können; durch bloßes Abtrennen gebrauchsfertig, somit konfektioniert, - laut Untersuchungsergebnis aus Vliesstoffen der Position 5603 aus künstlichen Chemiefasern (keine Bambusfasern enthaltend), der genadelt und mit Bindefasern aus synthetischen Chemiefasern verfestigt ist, - dienen laut Antrag als Reinigungstücher und werden als solche nicht vom Warenkreis der Position 6302 erfasst. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher) aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"

DEBTI19390/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-11-26

Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher), sog. Wischrolle, NAN3271184, Foto siehe Anlage, - als Meterware auf einer Rolle, mit einer Breite von laut Antrag 20 cm, - aus Vliesstoffen der Position 5603 aus laut Antrag 78 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 22 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - im Abstand von laut Antrag 40 cm mit einer Perforation versehen, um einzelne "Vliestücher" abtrennen zu können (Strichperforation); die "Vliestücher" werden durch bloßes Abtrennen gebrauchsfertig, damit handelt es sich um konfektionierte Spinnstoffwaren, - dienen laut Antrag als Reinigungstücher. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher) aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"

DE12678/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-09-02

Reinigungstücher, sog. "Blaues Abreißtuch", Art. 167803, Foto siehe Anlage, - aufgerollt auf einer Papprolle, - mit einer Breite von ca. 26 cm; in Abständen von ca. 26 cm mit einer Perforation versehen, um einzelne "Tücher" abtrennen zu können, - aus Vliesstoffen der Position 5603 aus laut Antrag 20% Polyester und 80% Viskose (beides Chemiefasern), - die "Tücher" werden durch bloßes Abtrennen gebrauchsfertig, damit handelt es sich um konfektionierte Spinnstoffwaren. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher) aus Spinnstoffen, aus Vliesstoff"

DE10317/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-06-18

Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher), Foto siehe Anlage, - laut Antrag 400 Stück als Meterware auf einer Rolle, mit einer Breite von 38 cm, - im Abstand von laut Antrag 40 cm mit einer Perforation versehen, um einzelne "Vliestücher" abtrennen zu können (Strichperforation); die "Vliestücher" werden durch bloßes Abtrennen gebrauchsfertig, damit handelt es sich um konfektionierte Spinnstoffwaren, - aus Vliesstoffen der Position 5603 aus laut Antrag 70 % Viskose und 30 % Polyester (beides Chemiefasern), - dienen laut Antrag als Reinigungstücher. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher) aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"

DE10326/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-06-18

Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher), Foto siehe Anlage, - laut Antrag 400 Stück als Meterware auf einer Rolle, mit einer Breite von 38 cm, - im Abstand von laut Antrag 40 cm mit einer Perforation versehen, um einzelne "Vliestücher" abtrennen zu können (Strichperforation); die "Vliestücher" werden durch bloßes Abtrennen gebrauchsfertig, damit handelt es sich um konfektionierte Spinnstoffwaren, - aus Vliesstoffen der Position 5603 aus laut Antrag 100 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - dienen laut Antrag als Reinigungstücher. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher) aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"

DE10318/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-06-18

Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher), Foto siehe Anlage, - laut Antrag 400 Stück als Meterware auf einer Rolle, mit einer Breite von 38 cm, - im Abstand von laut Antrag 40 cm mit einer Perforation versehen, um einzelne "Vliestücher" abtrennen zu können (Strichperforation); die "Vliestücher" werden durch bloßes Abtrennen gebrauchsfertig, damit handelt es sich um konfektionierte Spinnstoffwaren, - aus Vliesstoffen der Position 5603 aus laut Antrag 100 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - dienen laut Antrag als Reinigungstücher. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher) aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6307

Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …

Pos. 6307

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …

Pos. 6307

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. Januar 1992 Az.: VII K 11/91 1. NV: Ein als "Plüsch-Bananen-Mann mit Saugnapf" bezeichneter Dekorationsgegenstand in Form einer stilisierten Banane, Körper aus Wirkplüsch mit angenähten Armen und Beinen aus Geweben, Hände und Füße aus gerauten Gewirken, mit aufgenähten Kunststoffaugen und beschriftetem Button gehört nicht (aufgrund seiner stofflichen Beschaffenheit) zur UPos. 6307 90 10 KN oder zur Pos. 9502 KN (keine Puppe, Definition, vgl. EuGH-Urteil vom 27.2.1986 Rs. 38/85), sondern stellt "anderes Spielzeug" der Pos. 9503 KN dar. Aus den Gründen: ... …

Pos. 6307

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Die Bezeichnung (Knieschützer) in der Einzelentscheidung zur Kombinierten Nomenklatur (EE) der Nr. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission vom 9. Juli 1992 (Erl. KN Pos. 6307 (EE) RZ 06.0) ist im Sinne von Kniebandage zu verstehen. Nicht zu dieser Position gehören Abschleppseile für Kraftfahrzeuge der Art, wie sie in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, Position 5609 in Randzahl 01.0 des Teils Nationale Entscheidungen und Hinweise beschrieben sind. (entfallen) Zu dieser Position gehören Rettungswesten (Schwimmwesten), die die Norm DIN EN ISO 12402 Teil 2-4 für persönliche Auftriebsmittel erfüllen, d. h. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6307.10.30.00.0?

Die Zolltarifnummer 6307.10.30.00.0 umfasst Scheuertücher, aus Vliesstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6307.10.30.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6307.10.30.00.0 beträgt 6,9 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6307.10.30.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630710. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6307.10.30.00.0?

6307.10.30.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6307.10.30.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6307.10.30.00.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6307 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung > 630710 Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher > 63071030 aus Vliesstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6307.10.30.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6307.10.30.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI20876/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6307.10.30.00.0?

Warennummer 6307.10.30.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

Mehr als ein Produkt einzureihen?

Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.