Zolltarifnummer 6307.10.90.90: Scheuertücher, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6307.10.90.90 steht für Scheuertücher, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 7,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6307.10.90.90 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6307.10.90.90
- Drittlandszoll
- 7,7 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- 6307.10Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher
- 6307.10.90andere
- 6307.10.90.90Scheuertücher, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.10.90.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 7,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Article d'entretien de type gant de nettoyage pour voiture, confectionné sur une face d'un tissu de fibre synthétique (Polyester) dans lequel sont intégrés des fils chenille (Polyamide) et sur l'autre face d'un tissu maillé de fibre synthétique (Polyester) selon les déclarations de l'opérateur. Dimensions : 25 x 18 cm
Article d'entretien composite de type éponge de nettoyage pour voiture majoritairement en tissu de fibre synthétique. L'âme du produit est en matière plastique (Polyuréthane), recouvert sur une face d'un tissu de fibre synthétique (Polyester) dans lequel sont intégrés des fils chenille (Polyamide) et sur l'autre face d'un tissu maillé de fibre synthétique (Polyester) selon les déclarations de l'opérateur. Le produit est présenté sur un cavalier. Dimensions : 23,5 x 12 x 6 cm
Reinigungstuch, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - fünf Stück in einem Polybeutel verpackt, - rechteckig, in den Abmessungen von 39 , 5 cm x 12 , 5 cm, - mehrlagig gearbeitet: --- mit einer Ober- (Wischseite) und Unterlage aus Gewirken, --- mit drei Zwischenlagen aus Nadelfilzen, wobei zwei Lagen längsseitig auf beiden Seiten ca. 5 , 5 cm kürzer gearbeitet sind, --- alle Flächenerzeugnisse bestehen aus synthetischen Chemiefasern, -- an den Schmalseiten umgeschlagen und festgenäht, so dass sich Taschen bilden (zum Einspannen in einen Klappmoppwischer), -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich als separates Reinigungstuch (ohne Wischkopf-Rahmen oder eine andere Basis) dar, somit keine Ware der Position 9603, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind die Gewirke und die Nadelfilze als gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang verleihen jedoch die Nadelfilze der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch) aus Spinnstoffen, aus Filzen, nicht handgearbeitet"
Reinigungstuch, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- zwei Stück in einem Polybeutel verpackt, -- rechteckig, in den Abmessungen von 48 cm x 12 cm, -- mehrlagig gearbeitet: --- mit einer Oberlage (Wischseite) aus ca. 1 , 7 mm dicken Schlingengewirken, --- mit einer Zwischenlage aus ca. 7 mm dicken Nadelfilzen, wobei diese breitseitig auf beiden Seiten ca. 3 cm kürzer gearbeitet ist, --- mit einer Unterlage aus ca. 0 , 2 mm dicken, punktuell thermisch verfestigten Vliesstoffen, --- alle Flächenerzeugnisse bestehen aus synthetischen Chemiefasern, -- an den Längsseiten umgeschlagen und punktuell festgenäht, sodass sich Taschen bilden (zum Einspannen in einen Klappmoppwischer), -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich als separates Reinigungstuch (ohne Wischkopf-Rahmen oder eine andere Basis) dar, somit keine Ware der Position 9603, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind die Gewirke und die Nadelfilze als gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang (Fläche) sind die Gewirke, im Hinblick auf den Umfang (Dicke) die Nadelfilze vorherrschend; somit verleihen weder die Gewirke noch die Nadelfilze der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (6307 1010 und 6307 1090) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch) aus Spinnstoffen, aus Filzen, nicht handgearbeitet"
Reinigungsset, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Reinigungstuch und einem Reinigungshand- schuh, gemeinsam in einem Reiter für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, -- sog. Waschhandschuh: --- als Reinigungshandschuh gearbeitet und so verwendet; in den Abmessungen von 200 mm x 150 mm, --- auf der einen Seite aus einem getufteten Spinnstofferzeugnis der Position 5802 (Gewebe mit eingearbeiteten Chenillegarnen); auf der anderen Seite aus einfarbigen Schlingengewirken; beide Flächenerzeugnisse aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), --- mit einem "Innenfutter" aus Vliesstoffen, --- an einer Schmalseite offen, an den beiden Längs- und der anderen Schmalseite zusammen- genäht; mit einem ca. 5 cm breiten, angenähten, elastischen Bund versehen, --- ohne Hinweise auf Handarbeit, - der Waschhandschuh stellt sich weder als Ware der Position 6302 noch der Unterposition (HS) 6307 90 dar, - durch Zusammennähen konfektioniert, - im Hinblick auf die Verwendung sind die Gewebe und Gewirke gleichbedeutend; somit bestimmt keines der beiden Flächenerzeugnisse den wesentlichen Charakter des Reinigungshandschuhs; er ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (KN; 6307 1010 bzw. 6307 1090) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen, - aufgrund der Verarbeitung als Reinigungshandschuh ohne Daumen liegt kein Handschuh der Position 6216 vor, - laut Antrag: -- sog. Mikrofasertuch: --- quadratisch in den Abmessungen von 300 mm x 300 mm --- aus ca. 1 , 6 mm dicken, einfarbigen Schlingengewirken aus 80 % Polyester und 20 % Polyamid (beides synthetische Chemiefasern), -- an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt, - durch Säumen konfektioniert, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind das Reinigungs- tuch aus Gewirken (sog. Mikrofasertuch) und der Reinigungshandschuh aus Geweben gleich- bedeutend, nach Wert, Art der Beschaffenheit und Verarbeitung bestimmt der Reinigungshand- schuh aus Geweben den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungsset), aus Spinnstoffen, andere als in den Unter- positionen (KN) 6307 1010 und 6307 1030 genannte, nicht handgearbeitet"
Reinigungstuch, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- fünf bzw. zehn Stück in einem Polybeutel verpackt, -- rechteckig, in den Abmessungen von 40 cm x 12 , 5 cm, -- mehrlagig gearbeitet: --- mit einer Oberlage (Wischseite) aus Schlingengewirken, --- mit drei Zwischenlagen aus Nadelfilzen, wobei zwei Lagen längsseitig auf beiden Seiten ca. 6 cm kürzer gearbeitet sind, --- mit einer Unterlage aus punktuell thermisch verfestigten Vliesstoffen, --- alle Flächenerzeugnisse bestehen aus synthetischen Chemiefasern, -- an den Schmalseiten umgeschlagen und festgenäht, so dass sich Taschen bilden (zum Einspannen in einen Klappmoppwischer), -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich als separates Reinigungstuch (ohne Wischkopf-Rahmen oder eine andere Basis) dar, somit keine Ware der Position 9603, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind die Gewirke und die Nadelfilze als gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang verleihen jedoch die Nadelfilze der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch) aus Spinnstoffen, aus Filzen, nicht handgearbeitet"
Reinigungstuch, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- zwei Stück in einem Polybeutel verpackt, -- rechteckig, in den Abmessungen von 48 cm x 12 cm, -- mehrlagig gearbeitet: --- mit einer Oberlage (Wischseite) aus ca. 2 , 2 mm dicken Schlingengewirken, --- mit einer Zwischenlage aus ca. 5 mm dicken Nadelfilzen, wobei diese breitseitig auf beiden Seiten ca. 3 cm kürzer gearbeitet ist, --- mit einer Unterlage aus ca. 0 , 2 mm dicken, punktuell thermisch verfestigten Vliesstoffen, --- alle Flächenerzeugnisse bestehen aus synthetischen Chemiefasern, -- an den Längsseiten umgeschlagen und punktuell festgenäht, sodass sich Taschen bilden (zum Einspannen in einen Klappmoppwischer), -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich als separates Reinigungstuch (ohne Wischkopf-Rahmen oder eine andere Basis) dar, somit keine Ware der Position 9603, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind die Gewirke und die Nadelfilze als gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang (Fläche) sind die Gewirke, im Hinblick auf den Umfang (Dicke) die Nadelfilze vorherrschend; somit verleihen weder die Gewirke noch die Nadelfilze der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (6307 1010 und 6307 1090) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch) aus Spinnstoffen, aus Filzen, nicht handgearbeitet"
Reinigungstuch, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- zwei Stück in einem Polybeutel verpackt, -- rechteckig, in den Abmessungen von 48 cm x 12 cm, -- mehrlagig gearbeitet: --- mit einer Oberlage (Wischseite) aus ca. 2 , 2 mm dicken Schlingengewirken, --- mit einer Zwischenlage aus ca. 5 mm dicken Nadelfilzen, wobei diese breitseitig auf beiden Seiten ca. 3 cm kürzer gearbeitet ist, --- mit einer Unterlage aus ca. 0 , 2 mm dicken, punktuell thermisch verfestigten Vliesstoffen, --- alle Flächenerzeugnisse bestehen aus synthetischen Chemiefasern, -- an den Längsseiten umgeschlagen und punktuell festgenäht, sodass sich Taschen bilden (zum Einspannen in einen Klappmoppwischer), -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich als separates Reinigungstuch (ohne Wischkopf-Rahmen oder eine andere Basis) dar, somit keine Ware der Position 9603, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind die Gewirke und die Nadelfilze als gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang (Fläche) sind die Gewirke, im Hinblick auf den Umfang (Dicke) die Nadelfilze vorherrschend; somit verleihen weder die Gewirke noch die Nadelfilze der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommen den Unterpositionen (6307 1010 und 6307 1090) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch) aus Spinnstoffen, aus Filzen, nicht handgearbeitet"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. Januar 1992 Az.: VII K 11/91 1. NV: Ein als "Plüsch-Bananen-Mann mit Saugnapf" bezeichneter Dekorationsgegenstand in Form einer stilisierten Banane, Körper aus Wirkplüsch mit angenähten Armen und Beinen aus Geweben, Hände und Füße aus gerauten Gewirken, mit aufgenähten Kunststoffaugen und beschriftetem Button gehört nicht (aufgrund seiner stofflichen Beschaffenheit) zur UPos. 6307 90 10 KN oder zur Pos. 9502 KN (keine Puppe, Definition, vgl. EuGH-Urteil vom 27.2.1986 Rs. 38/85), sondern stellt "anderes Spielzeug" der Pos. 9503 KN dar. Aus den Gründen: ... …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Die Bezeichnung (Knieschützer) in der Einzelentscheidung zur Kombinierten Nomenklatur (EE) der Nr. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission vom 9. Juli 1992 (Erl. KN Pos. 6307 (EE) RZ 06.0) ist im Sinne von Kniebandage zu verstehen. Nicht zu dieser Position gehören Abschleppseile für Kraftfahrzeuge der Art, wie sie in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, Position 5609 in Randzahl 01.0 des Teils Nationale Entscheidungen und Hinweise beschrieben sind. (entfallen) Zu dieser Position gehören Rettungswesten (Schwimmwesten), die die Norm DIN EN ISO 12402 Teil 2-4 für persönliche Auftriebsmittel erfüllen, d. h. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6307.10.90.90?
Die Zolltarifnummer 6307.10.90.90 umfasst Scheuertücher, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6307.10.90.90?
Der Drittlandszollsatz für 6307.10.90.90 beträgt 7,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6307.10.90.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630710. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6307.10.90.90?
6307.10.90.90 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6307.10.90.90 im Zolltarif eingeordnet?
6307.10.90.90 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6307 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung > 630710 Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher > 63071090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6307.10.90.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6307.10.90.90 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2026-00547. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6307.10.90.90?
TARIC-Code 6307.10.90.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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