Zolltarifnummer 6307.10.90.90: Scheuertücher, andere
Referenzdaten mit Stand 10. Oktober 2026
Die Zolltarifnummer 6307.10.90.90 steht für Scheuertücher, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 7,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6307.10.90.90 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6307.10.90.90
- Drittlandszoll
- 7,7 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- 6307.10Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher
- 6307.10.90andere
- 6307.10.90.90Scheuertücher, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.10.90.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 7,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Reinigungstuch, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- rechteckig, in den Abmessungen von ca. 30 cm x 12 cm, -- aus einem getufteten Spinnstofferzeugnis der Position 5802 (Gewebe mit eingearbeiteten Chenillegarnen), -- am Rand mit einem doppelt gearbeiteten Zuschnitt aus einfarbigen Geweben und mit einem eingearbeiteten, schmalen, elastischen Band verengt, -- alle Flächenerzeugnisse bestehen aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich als separates Reinigungstuch (ohne Wischkopf-Rahmen oder eine andere Basis) dar, somit keine Ware der Position 9603 und u. a. keine Ware der Position 6404. "Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch), aus Spinnstoffen, aus einem getufteten Spinnstoff- erzeugnis und Geweben, nicht handgearbeitet"
Article de ménage confectionné en matière textile, de type bandeau de nettoyage, de forme rectangulaire, destiné à être fixé sur un balai à plat pour le nettoyage des sols. Le produit comporte une face avant nettoyante en matière textile tissée avec des fibres textiles en relief et une face arrière en bonneterie, avec une languette en tissé, à l'aspect duveteux qui peut s'accrocher par scratch sur la platine du balai. Le produit est garni de mousse et surjeté sur les bords. Aucune mention de fait main n'a été faite par l'opérateur.
Serpillière, autre qu'en bonneterie ou non-tissé, se présentant sous la forme d’une housse confectionnée en tissu de fibres synthétiques à aspect velours, comportant des fibres blanches en polyester et des fibres grises grattantes en polyamide. L’article dispose également d’une bande grattante sur la largeur et d’un fond de housse, chacun en polyester, et comporte un rabat en TPR ainsi que des pressions en acier. Cette housse est destinée à être fixée sur le plateau d’un balai destiné à l’entretien des sols humides, avec ou sans détergent ménager. Celle-ci est conditionnée pour la vente au détail sur un cavalier en carton imprimé. Dimensions : 327 x 100 x 10 cm.
Reinigungsartikel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag mit einer Banderole verpackt, - zusammengesetzte Ware, bestehend aus einer anderen konfektionierten Ware (Reinigungstuch) und einem anderen Haushaltsartikel aus Kunststoff (Schwamm); der Schwamm ist vollständig von dem Reinigungstuch umhüllt, - Reinigungstuch: -- annähernd quaderförmig; in den Abmessungen (L x B x H) von ca. 15 cm x 10 cm x 2 cm, -- auf der einen Seite aus einem einfarbigen Plüschgewirke, auf der anderen Seite aus einem einfarbigen Plüschgewebe aus laut Antrag jeweils synthetischen Chemiefasern, -- an den Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- insbesondere im Hinblick auf die Verwendung und den Umfang sind das Gewebe und das Gewirke gleichbedeutend; das Reinigungstuch ist somit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (KN; 6307 1010 und 6307 1090) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen, -- Schwamm: aus Zellkunststoff (Schaumkunststoff), - dient dem Säubern von diversen Oberflächen (z. B. im Auto), - sowohl das Reinigungstuch als auch der Schwamm verfügen über die objektiven Merkmale von Waren, die für die Reinigung mit Wasser und Reinigungsmitteln bestimmt sind; das Reinigungs- tuch verleiht der zusammengesetzten Ware jedoch u. a. aufgrund der besonderen Struktur seiner Oberflächen ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungstuch), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Article d'entretien composite de type éponge de nettoyage pour voiture majoritairement en tissu de fibre synthétique. L'âme du produit est en matière plastique (Polyuréthane), recouvert sur une face d'un tissu de fibre synthétique (Polyester) dans lequel sont intégrés des fils chenille (Polyamide) et sur l'autre face d'un tissu maillé de fibre synthétique (Polyester) selon les déclarations de l'opérateur. Le produit est présenté sur un cavalier. Dimensions : 23,5 x 12 x 6 cm
Article d'entretien de type gant de nettoyage pour voiture, confectionné sur une face d'un tissu de fibre synthétique (Polyester) dans lequel sont intégrés des fils chenille (Polyamide) et sur l'autre face d'un tissu maillé de fibre synthétique (Polyester) selon les déclarations de l'opérateur. Dimensions : 25 x 18 cm
Reinigungstuch, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - fünf Stück in einem Polybeutel verpackt, - rechteckig, in den Abmessungen von 39 , 5 cm x 12 , 5 cm, - mehrlagig gearbeitet: --- mit einer Ober- (Wischseite) und Unterlage aus Gewirken, --- mit drei Zwischenlagen aus Nadelfilzen, wobei zwei Lagen längsseitig auf beiden Seiten ca. 5 , 5 cm kürzer gearbeitet sind, --- alle Flächenerzeugnisse bestehen aus synthetischen Chemiefasern, -- an den Schmalseiten umgeschlagen und festgenäht, so dass sich Taschen bilden (zum Einspannen in einen Klappmoppwischer), -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich als separates Reinigungstuch (ohne Wischkopf-Rahmen oder eine andere Basis) dar, somit keine Ware der Position 9603, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind die Gewirke und die Nadelfilze als gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang verleihen jedoch die Nadelfilze der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch) aus Spinnstoffen, aus Filzen, nicht handgearbeitet"
Reinigungstuch, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- zwei Stück in einem Polybeutel verpackt, -- rechteckig, in den Abmessungen von 48 cm x 12 cm, -- mehrlagig gearbeitet: --- mit einer Oberlage (Wischseite) aus ca. 1 , 7 mm dicken Schlingengewirken, --- mit einer Zwischenlage aus ca. 7 mm dicken Nadelfilzen, wobei diese breitseitig auf beiden Seiten ca. 3 cm kürzer gearbeitet ist, --- mit einer Unterlage aus ca. 0 , 2 mm dicken, punktuell thermisch verfestigten Vliesstoffen, --- alle Flächenerzeugnisse bestehen aus synthetischen Chemiefasern, -- an den Längsseiten umgeschlagen und punktuell festgenäht, sodass sich Taschen bilden (zum Einspannen in einen Klappmoppwischer), -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich als separates Reinigungstuch (ohne Wischkopf-Rahmen oder eine andere Basis) dar, somit keine Ware der Position 9603, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind die Gewirke und die Nadelfilze als gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang (Fläche) sind die Gewirke, im Hinblick auf den Umfang (Dicke) die Nadelfilze vorherrschend; somit verleihen weder die Gewirke noch die Nadelfilze der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (6307 1010 und 6307 1090) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch) aus Spinnstoffen, aus Filzen, nicht handgearbeitet"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. Januar 1992 Az.: VII K 11/91 1. NV: Ein als "Plüsch-Bananen-Mann mit Saugnapf" bezeichneter Dekorationsgegenstand in Form einer stilisierten Banane, Körper aus Wirkplüsch mit angenähten Armen und Beinen aus Geweben, Hände und Füße aus gerauten Gewirken, mit aufgenähten Kunststoffaugen und beschriftetem Button gehört nicht (aufgrund seiner stofflichen Beschaffenheit) zur UPos. 6307 90 10 KN oder zur Pos. 9502 KN (keine Puppe, Definition, vgl. EuGH-Urteil vom 27.2.1986 Rs. 38/85), sondern stellt "anderes Spielzeug" der Pos. 9503 KN dar. Aus den Gründen: ... …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Die Bezeichnung (Knieschützer) in der Einzelentscheidung zur Kombinierten Nomenklatur (EE) der Nr. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission vom 9. Juli 1992 (Erl. KN Pos. 6307 (EE) RZ 06.0) ist im Sinne von Kniebandage zu verstehen. Nicht zu dieser Position gehören Abschleppseile für Kraftfahrzeuge der Art, wie sie in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, Position 5609 in Randzahl 01.0 des Teils Nationale Entscheidungen und Hinweise beschrieben sind. (entfallen) Zu dieser Position gehören Rettungswesten (Schwimmwesten), die die Norm DIN EN ISO 12402 Teil 2-4 für persönliche Auftriebsmittel erfüllen, d. h. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6307.10.90.90?
Die Zolltarifnummer 6307.10.90.90 umfasst Scheuertücher, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6307.10.90.90?
Der Drittlandszollsatz für 6307.10.90.90 beträgt 7,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6307.10.90.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630710. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6307.10.90.90?
6307.10.90.90 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6307.10.90.90 im Zolltarif eingeordnet?
6307.10.90.90 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6307 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung > 630710 Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher > 63071090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6307.10.90.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6307.10.90.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI27245/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6307.10.90.90?
TARIC-Code 6307.10.90.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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