Zolltarifnummer 6307.90.93.11.0: Andere konfektionierte Waren, aus Vliesstoffen :, filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6307.90.93.11.0 steht für Andere konfektionierte Waren, aus Vliesstoffen :, filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149 und ähnliche Masken :, filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6307.90.93.11.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6307.90.93.11.0
- Drittlandszoll
- 6,3 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- 6307.90andere
- 6307.90.93andere, andere, Gesichtsschutzmasken, filtrierende Halbmasken (FFP) gemäß EN 149; andere Masken, die einer ähnlichen Norm für Masken als Atemschutzgeräte zum Schutz gegen Partikel entsprechen
- 6307.90.93.11filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149
- 6307.90.93.11.0Andere konfektionierte Waren, aus Vliesstoffen :, filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149 und ähnliche Masken :, filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.93.11.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Gesichtsschutzmaske, sog. Faltmaske, FF P3, mit Ventil, Foto siehe Anlage, - dem Mund- und Nasenbereich angepasst gearbeitet, - mehrlagig gearbeitet; aus augenscheinlich unterschiedlich strukturierten Vliesstoffen der Position 5603 aus Spinnstoffen, - auf der Innenseite im Bereich des oberen und unteren Randes jeweils mit einem Streifen aus Schaumkunststoff gepolstert und im Nasenbereich mit einem eingearbeiteten, mit Drähten aus unedlem Metall verstärkten Kunststoffclip versehen, der eine optimale An- passung an den Mund- und Nasenbereich unterstützen soll, - an den Seiten mit einem längenverstellbaren, elastischen Band mit Verschluss zur Be- festigung am Kopf ausgestattet, - zum Erleichtern des Ausatmens in der Mitte mit einem sog. Ausatemventil in Form einer Membran aus augenscheinlich Kautschuk in einer Kunststofffassung ausgestattet (stellt kein mechanisches Teil oder auswechselbares Filterelement dar; somit keine Gasmaske der Position 9020), - an allen Rändern thermisch verfestigt, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, - laut Antrag filtrierende Halbmaske FFP3 der Norm EN 149 entsprechend. "Andere konfektionierte Ware (Gesichtsschutzmaske), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen, filtrierende Halbmasken FFP3 gemäß EN 149"
Gesichtsschutzmasken, sog. Atemschutzmaske FFP2, NR, Art. 3229, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - dem Mund- und Nasenbereich angepasst gearbeitet, - dreilagig, aus unterschiedlich strukturierten Vliesstoffen der Position 5603 aus laut Antrag Chemiefasern, - im Nasenbereich zur Unterstützung der optimalen Anpassung mit einem eingearbeiteten Streifen aus augenscheinlich Kunststoff, in den zwei Drähte aus augenscheinlich unedlem Metall eingelassen sind, - an den Seiten mit jeweils einem elastischen Band zur Befestigung am Kopf ausgestattet, - laut Antrag filtrierende Halbmaske FFP2, der Norm EN149 entsprechend, - durch Zusammenfügen konfektioniert. "Andere konfektionierte Ware (Gesichtsschutzmaske), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen, filtrierende Halbmaske FFP2 gemäß EN 149"
Gesichtsschutzmasken, sog. nicht wiederverwendbare Filterschutzmasken, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- 50 Stück jeweils einzeln in einem Polybeutel und zusammen in einem bedruckten Pappkarton verpackt, -- dem Mund- und Nasenbereich angepasst gearbeitet; in den Abmessungen von: 10,5 cm x 15 cm, -- fünflagig, aus unterschiedlichen Vliesstoffen aus Spinnstoffen, -- im Nasenbereich mit einem eingearbeiteten Nasenbügel zur optimalen Anpassung an den Mund- und Nasenbereich ausgestattet, -- an den Seiten mit jeweils einem elastischen Band zur Befestigung am Kopf versehen, -- filtrierende Halbmasken FFP3 der Norm EN149 entsprechend, - durch Zusammenfügen konfektioniert. "Andere konfektionierte Waren (Gesichtsschutzmasken), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen, filtrierende Halbmasken FFP3 gemäß EN 149"
Gesichtsschutzmaske, sog. Atemschutzmaske, Foto siehe Anlage, - dem Mund- und Nasenbereich angepasst, - mehrlagig gearbeitet; aus unterschiedlich strukturierten Vliesstoffen der Position 5603 aus Spinnstoffen, - am Rand auf der Innenseite mit einem Streifen aus Schaumkunststoff gepolstert, auf der Außenseite im Nasenbereich mit einem Streifen aus augenscheinlich unedlem Metall zur optimalen Anpassung an den Mund- und Nasenbereich ausgestattet, - an den Seiten mit einem elastischen Band zur Befestigung am Kopf ausgestattet, - zum Erleichtern des Ausatmens in der Mitte mit einem sog. Ausatemventil aus augenscheinlich Kunst- stoff ausgestattet (stellt kein mechanisches Teil oder auswechselbares Filterelement dar, somit wird die Ware nicht als Gasmaske vom Warenkreis der Position 9020 erfasst), - an allen Rändern thermisch verfestigt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - laut Antrag filtrierende Halbmaske FFP 2 der Norm EN149 entsprechend. "Andere konfektionierte Ware (Gesichtsschutzmaske), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen, filtrierende Halbmaske FFP2 gemäß EN 149"
Gesichtsschutzmaske, sog. FFP2 Maske, Foto siehe Anlage, - 10 Stück jeweils einzeln in einem Polybeutel und zusammen in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - dem Mund- und Nasenbereich angepasst; faltbar, flachliegend annähernd trapezförmig, in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 15,5 cm x 10,5 cm, - mehrlagig gearbeitet, aus unterschiedlich strukturierten Vliesstoffen aus Spinnstoffen, - im Nasenbereich mit einem eingearbeiteten, mit Drähten verstärkten Kunststoffstreifen zur optimalen Anpassung an den Mund- und Nasenbereich ausgestattet, - an den Seiten mit elastischen Bändern zur Befestigung am Kopf ausgestattet, - an allen Rändern thermisch verfestigt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - laut Antrag filtrierende Halbmaske FFP 2 der Norm EN149 entsprechend, damit keine Ware der Unter- position 6307 9098. "Andere konfektionierte Ware (Gesichtsschutzmaske), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen, filtrierende Halbmaske FFP2 gemäß EN 149"
Gesichtsschutzmasken, sog. FFP2 Masken, Foto siehe Anlage, - laut Antrag 300 x 5 Stück im Umbeutel verpackt, - dem Mund- und Nasenbereich angepasst gearbeitet, - fünflagig; aus unterschiedlich strukturierten Vliesstoffen der Position 5603 aus Spinnstoffen, - im Nasenbereich zur Unterstützung der optimalen Anpassung mit einem eingearbeiteten Streifen aus augenscheinlich Kunststoff ausgestattet, in den zwei Drähte aus augenscheinlich unedlem Metall eingelassen sind, - an den Seiten mit jeweils einem elastischen Band zur Befestigung am Kopf ausgestattet, - laut Antrag filtrierende Halbmaske FFP2 der Norm EN149 entsprechend, - durch Zusammenfügen konfektioniert. "Andere konfektionierte Ware (Gesichtsschutzmaske), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen, filtrierende Halbmaske FFP2 gemäß EN 149"
Gesichtsschutzmaske, sog. Atemschutzmaske FFP3 NR D mit Ventil, Art. Nr. #2505, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- 20 Stück in einer Spenderbox verpackt, -- dem Mund- und Nasenbereich angepasst, -- mehrlagig gearbeitet; aus unterschiedlich strukturierten Vliesstoffen der Position 5603 aus Spinnstoffen, -- am Rand auf der Innenseite mit einem Streifen aus mit Schaumkunststoff versehenen Gewirken der Position 5903 gepolstert, auf der Außenseite im Nasenbereich mit einem mit Drähten verstärkten Kunst- stoffstreifen, der eine optimale Anpassung an den Mund- und Nasenbereich unterstützen soll, -- an den Seiten mit einem elastischen Band zur Befestigung am Kopf ausgestattet, -- zum Erleichtern des Ausatmens in der Mitte mit einem sog. Ventil aus augenscheinlich Kunststoff aus- gestattet (stellt kein mechanisches Teil oder auswechselbares Filterelement dar, somit wird die Ware nicht als Gasmaske vom Warenkreis der Position 9020 erfasst), -- an allen Rändern thermisch verfestigt, -- zur Verwendung in Krankenhäusern oder Arztpraxen; schützt gegen feste und flüssige Partikel, -- filtrierende Halbmaske FFP3 der Norm EN149 entsprechend, - durch Zusammenfügen konfektioniert. "Andere konfektionierte Ware (Gesichtsschutzmaske), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen, filtrierende Halbmaske FFP3 gemäß EN 149"
Gesichtsschutzmaske, sog. Atemschutzmaske FFP2 NR D, Art. Nr. #2506, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- 20 Stück in einer Spenderbox verpackt, -- dem Mund- und Nasenbereich angepasst, -- mehrlagig gearbeitet; aus unterschiedlich strukturierten Vliesstoffen der Position 5603 aus Spinnstoffen, -- im Nasenbereich auf der Innenseite mit einem Streifen aus Schaumkunststoff gepolstert, auf der Außenseite mit einem mit Drähten verstärkten Kunststoffstreifen, der eine optimale Anpassung an den Mund- und Nasenbereich unterstützen soll, -- an den Seiten mit einem elastischen Band zur Befestigung am Kopf ausgestattet, -- an allen Rändern thermisch verfestigt, -- zur Verwendung in Krankenhäusern und Arztpraxen; schützt gegen feste und flüssige Partikel, -- filtrierende Halbmaske FFP2 der Norm EN149 entsprechend, - durch Zusammenfügen konfektioniert. "Andere konfektionierte Ware (Gesichtsschutzmaske), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen, filtrierende Halbmaske FFP2 gemäß EN 149"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. Januar 1992 Az.: VII K 11/91 1. NV: Ein als "Plüsch-Bananen-Mann mit Saugnapf" bezeichneter Dekorationsgegenstand in Form einer stilisierten Banane, Körper aus Wirkplüsch mit angenähten Armen und Beinen aus Geweben, Hände und Füße aus gerauten Gewirken, mit aufgenähten Kunststoffaugen und beschriftetem Button gehört nicht (aufgrund seiner stofflichen Beschaffenheit) zur UPos. 6307 90 10 KN oder zur Pos. 9502 KN (keine Puppe, Definition, vgl. EuGH-Urteil vom 27.2.1986 Rs. 38/85), sondern stellt "anderes Spielzeug" der Pos. 9503 KN dar. Aus den Gründen: ... …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6307.90.93.11.0?
Die Zolltarifnummer 6307.90.93.11.0 umfasst Andere konfektionierte Waren, aus Vliesstoffen :, filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149 und ähnliche Masken :, filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6307.90.93.11.0?
Der Drittlandszollsatz für 6307.90.93.11.0 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6307.90.93.11.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630790. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6307.90.93.11.0?
6307.90.93.11.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6307.90.93.11.0 im Zolltarif eingeordnet?
6307.90.93.11.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6307 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung > 630790 andere > 63079093 andere, andere, Gesichtsschutzmasken, filtrierende Halbmasken (FFP) gemäß EN 149; andere Masken, die einer ähnlichen Norm für Masken als Atemschutzgeräte zum Schutz gegen Partikel entsprechen > 6307909311 filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6307.90.93.11.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6307.90.93.11.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI38502/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6307.90.93.11.0?
Warennummer 6307.90.93.11.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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