Zolltarifnummer 6307.90.98.91.0: Andere konfektionierte Waren, andere, handgearbeitet
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6307.90.98.91.0 steht für Andere konfektionierte Waren, andere, handgearbeitet. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6307.90.98.91.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6307.90.98.91.0
- Drittlandszoll
- 6,3 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 4
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- 6307.90andere
- 6307.90.98andere, andere, andere
- 6307.90.98.91handgearbeitet
- 6307.90.98.91.0Andere konfektionierte Waren, andere, handgearbeitet
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.98.91.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 1A005Body armour and components therefor, as follows:
- 0007Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
- 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem sog. Füllsäckchen, einer künstlichen Blüte und einem Ziergegenstand aus Holz, Foto siehe Anlage, - rechteckig; in den Abmessungen: ca. 8 cm x 10 cm, - bestehend aus: -- einem Füllsack aus ca. 0,2 mm dicken, buntgewebten (rot-weiß-kariert) Geweben aus laut Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), -- am oberen Rand offen; ca. 2 cm unterhalb der Öffnung mit einem durchgezogenen Band aus Spinnstoffen zu verengen, -- auf der Schauseite verziert mit: --- einem bedruckten Band aus Spinnstoffen, --- einem ca. 7 cm langen und bis zu ca. 2 cm breiten, farbig bemalten Holzzuschnitt in Form einer Gabel (Ziergegenstand der Position 4420), --- teilweise spiralförmig gedrehten Streifen aus Kunststoff, --- zwei künstlichen Blüten und zwei künstlichen Blättern aus Spinnstoffen und Kunststoff, ---- hergestellt durch Stecken und Kleben in Blumenbindetechnik (Ware der Position 6702), - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - laut ergänzender Antragsangaben handgearbeitet, - im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung bestimmt der Füllsack den Charakter der zusammengesetzten Ware, - keine Ware der Position 6304, da ohne raumbezogene Funktion, - dient nicht als Sack oder Beutel zu Transport- und Verpackungszwecken von der Lagerung bis zum Verkauf (somit keine Ware der Position 6305), - wird nicht vom Warenkreis der Position 4202 erfasst, - mit eigenem Gebrauchswert, ohne Bezug zu einem Fest (somit keine Ware der Position 9505). "Zusammengesetzte Ware aus einer anderen konfektionierten Ware (Füllsack) aus Spinnstoffen (charakterbestimmend), aus Geweben, handgearbeitet, aus künstlichen Blumen und aus einem Ziergegenstand aus Holz, "
Konfektionierte Ware aus Spinnstoffen, sog. Unterbau eines Bartes, Foto siehe Anlage, - aus einfarbigem Tüll der Position 5804, - in den Abmessungen von etwa 5,5 cm bzw. 4 cm Breite und 12,5 cm bzw. 13 cm Länge, - unregelmäßig, annähernd rechteckig ausgeschnitten; somit konfektioniert, - durch einen aufgenähten, schwarzen Faden ist der zu beknüpfende Bereich markiert, - lt. Antrag handgearbeitet, - soll als Unterbau ("Montur") eines Schnurrbartes verwendet werden, auf dem Haare verknüpft werden, - kein vollständiger Bart der Position 6704, da die Montur noch nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware aufweist, - wird als Teil eines Bartes nicht vom Warenkreis der Position 6704 erfasst, - stellt sich nach Beschaffenheit und Material auch nicht als konfektioniertes Netz der Position 5608 dar. "Andere konfektionierte Ware (Unterbau eines Bartes) aus Spinnstoffen, aus Tüll, handgearbeitet"
Konfektionierte Ware aus Spinnstoffen, sog. Unterbau eines Bartes, Foto siehe Anlage, - aus einfarbigem Tüll der Position 5804, - flachliegend in den Abmessungen von etwa 24 cm x 9 cm, - durch Abnäher in der Form eines doppelt gearbeiteten Halbkreis zusammengenäht, somit konfektioniert, - durch einen aufgenähten, schwarzen Faden ist der zu beknüpfende Bereich markiert, - lt. Antrag handgearbeitet, - soll als Unterbau ("Montur") eines Kinnbartes verwendet werden, auf dem Haare verknüpft werden, - kein vollständiger Bart der Position 6704, weil die Montur noch nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware aufweist, - wird als Teil eines Bartes jedoch nicht vom Warenkreis der Position 6704 erfasst, - stellt sich nach Beschaffenheit und Material auch nicht als konfektioniertes Netz der Position 5608 dar. "Andere konfektionierte Ware (Unterbau eines Bartes) aus Spinnstoffen, aus Tüll, handgearbeitet"
Andere konfektionierte Ware aus Spinnstoffen, sog. Unterbau einer Perücke, Foto siehe Anlage, - aus einfarbigen Geweben aus Chemiefasern, - in den Abmessungen von etwa 27 cm Länge und 27 cm Breite, - der Kopfform angepasst, dreidimensional gewölbt gearbeitet; mit vier längeren Enden; somit in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten und damit konfektioniert, - lt. Antrag handgearbeitet, - soll als Unterbau ("Montur") einer Perücke verwendet werden, auf der Haare verknüpft werden, - keine unvollständige Perücke der Position 6704, weil die Montur noch nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware aufweist, - wird als Teil einer Perücke nicht vom Warenkreis der Position 6704 erfasst, - aufgrund der Beschaffenheit, der Abmessungen und des Verwendungszweckes kein Haarnetz der Position 6505, - stellt sich nach Beschaffenheit und Materials auch nicht als konfektioniertes Netz der Position 5608 dar. "Andere konfektionierte Ware (Unterbau einer Perücke) aus Spinnstoffen, aus Geweben, handgearbeitet"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. …
Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6307.90.98.91.0?
Die Zolltarifnummer 6307.90.98.91.0 umfasst Andere konfektionierte Waren, andere, handgearbeitet. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6307.90.98.91.0?
Der Drittlandszollsatz für 6307.90.98.91.0 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6307.90.98.91.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630790. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6307.90.98.91.0?
6307.90.98.91.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6307.90.98.91.0 im Zolltarif eingeordnet?
6307.90.98.91.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6307 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung > 630790 andere > 63079098 andere, andere, andere > 6307909891 handgearbeitet. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6307.90.98.91.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6307.90.98.91.0 erfasst, zum Beispiel DE757/12-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 6307.90.98.91.0 ein Dual-Use-Gut?
Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 6307.90.98.91.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1A005, 0007, 1A004b. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6307.90.98.91.0?
Warennummer 6307.90.98.91.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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