Zolltarifnummer 6402.99.50: Pantoffeln und andere Hausschuhe
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6402.99.50 steht für Pantoffeln und andere Hausschuhe. Der Drittlandszollsatz beträgt 16,8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6402.99.50 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 64. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6402.99.50
- Drittlandszoll
- 16,8 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 4
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6402.99.50
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 16,8 % | MFN |
| SADC EPA | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Siebenteilige Zusammenstellung bestehend aus einer Toilettentasche (sog. Kosmetiktasche), einem Messer (dreiteiliges Instrument aus Flaschenöffner, Nagelfeile und Messer), einer Pinzette, einer Nagelschere, einem Nagelknipser, einer Zahnbürste und einem Paar Hausschuhen, Fotos siehe Anlage, - in Aufmachung für den Einzelverkauf, - die Waren dienen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und stellen somit keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) dar; somit sind die Waren getrennt einzureihen, - Hausschuhe: - - mit Laufsohlen aus Kunststoff, - - mit Oberteil (nicht geschlossenes Blatt; ca. 7 cm breite Bandage über dem Rist; nicht mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt) aus Kunststoff (Spinnstoff mit einer mit dem bloßen Auge wahrnehmbaren Außenschicht aus Kunststoff), - - mit Randeinfassungen aus Kunststoff verstärkt, - - ohne Metallschutz in der Vorderkappe, - - nicht den Knöchel bedeckend, - - mit einer größten Höhe des Absatzes und der Sohle von weniger als 3 cm, - - kennzeichnen sich aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Ausstattung (offenporige Sohle) als Schuhe für den häuslichen Wohnbereich. "Schuhe (Hausschuhe) mit Laufsohlen und Oberteil aus Kunststoff, andere als in der Position 6401 und in den Unterpositionen 6402 1210 bis 6402 9939 genannte"
Pantoffeln (lt. Antrag: "Hausschuhe", siehe Foto) - mit Laufsohlen aus (lt. ergänzenden Antragsangaben) Kunststoff, - mit einem Oberteil (geschlossenes Blatt) aus Kunststoff (Spinnstofferzeugnisse mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Außenschicht aus Kunststoff), - auf das Oberteil ist ein Stück aus Spinnstoff als Verzierung aufgenäht, - ohne Metallschutz in der Vorderkappe, - nicht den Knöchel bedeckend, - mit einer Innensohle aus Spinnstoff
Pantoffeln (lt. Antrag: "Hausschuhe", siehe Foto) - mit Laufsohlen aus (lt. ergänzenden Antragsangaben) Kunststoff, - mit einem Oberteil (geschlossenes Blatt) aus Kunststoff (Spinnstofferzeugnisse mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Außenschicht aus Kunststoff), - auf das Oberteil sind an mehreren Stellen Stücke aus Kunststoff als Verstärkungsteile aufgesetzt, - ohne Metallschutz in der Vorderkappe, - nicht den Knöchel bedeckend, - mit einer Innensohle aus Spinnstoff
Pantoffeln (lt. Antrag: "Hausschuhe", siehe Foto) - mit Laufsohlen aus (lt. ergänzenden Antragsangaben) Kunststoff, - mit einem Oberteil (geschlossenes Blatt) aus Kunststoff (Spinnstofferzeugnisse mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Außenschicht aus Kunststoff), - auf das Oberteil ist ein Stück aus Kunststoff als Verzierung aufgenäht, - ohne Metallschutz in der Vorderkappe, - nicht den Knöchel bedeckend, - mit einer Innensohle aus Spinnstoff
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören jene Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, die nicht von der Pos. 6401 erfasst sind. Für die Einreihung ist es unerheblich, ob die Laufsohle und das Oberteil aus ein und demselben oder aus verschiedenen der vorgenannten Stoffe bestehen (z. B. Laufsohle aus Kautschuk und Oberteil aus Gewebe mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Außenschicht aus Kunststoff; Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, bleiben außer Betracht). Zu dieser Position gehören unter anderem: a) Skischuhe, bestehend aus mehreren geformten Teilen, die durch Nieten oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden sind. b) Holzschuhe, ohne Seitenteil oder Fersenkappe, mit einem aus einem Stück bestehenden Oberteil, das gewöhnlich mit Nieten an der Sohle befestigt ist. …
Zu Unterposition 6402 99: 1. Leichte Schuhe, deren Laufsohle und Oberteil aus zwei, an ihren äußeren Rändern miteinander verbundenen Polsterfolien aus Zellkunststoff bestehen. Dieser Typ Schuh wird am Strand, an Schwimmbecken, im Haus usw. getragen. 2. Schuhe zum Tragen nach einem chirurgischen Eingriff („Postoperative Schuhe“), nicht den Knöchel bedeckend, für Patienten bestimmt, die am Fuß operiert worden sind oder am Fuß eine Verletzung erlitten haben. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 440/89 der Kommission vom 22. Februar 1989 (ABl. EG Nr. L 51/8) (RV L 440/89), ergänzt am 15. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 123/2): Rollschuh- oder Schlittschuhstiefel ohne daran befestigte Rollen oder Kufen, hauptsächlich aus Kunststoff, aber mit Zubehörteilen aus Spinnstoffen oder anderem Material. Unterposition 6402 19 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6, der Anmerkung 1 Buchstabe e) 2) und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64, der Anmerkung 1 Buchstabe g) zu Kapitel 95 sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6402 und 6402 19 00. Aufgrund der oben angeführten Anmerkungen 1 Buchstabe e) 2) zu Kapitel 64 und 1 Buchstabe g) zu Kapitel 95 kann die Ware nicht dem Kapitel 95 zugewiesen werden. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (sechste Kammer) vom 6. Februar 2014 in der RS. C-2/13 Zur Vorlagefrage: Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Formung der Hinterkappe und das Aufrauen des Schuhoberteils und der Laufsohle vor deren Zusammensetzung bei der Fertigung eines Schuhs als „Zusammensetzen“ oder als „Bearbeitung zur Vervollständigung der Fertigung“ im Sinne von Abschnitt VII der HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 2 a einzustufen sind. Entscheidungsgründe: Orientierungssatz: Die Allgemeine Vorschrift 2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6402.99.50?
Die Zolltarifnummer 6402.99.50 umfasst Pantoffeln und andere Hausschuhe. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6402.99.50?
Der Drittlandszollsatz für 6402.99.50 beträgt 16,8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6402.99.50?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 640299. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6402.99.50?
6402.99.50 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6402.99.50 im Zolltarif eingeordnet?
6402.99.50 steht in dieser Hierarchie: 64 SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON > 6402 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff > 640299 andere Schuhe, andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6402.99.50?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6402.99.50 erfasst, zum Beispiel DE23147/12-7. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6402.99.50?
KN-Code 6402.99.50 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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