Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6403.59.39.00: Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, für Frauen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6403.59.39.00 steht für Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, für Frauen. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6403.59.39.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 64. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6403.59.39.00
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
5

Einordnung im Zolltarif

  1. 64SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON
  2. 6403Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
  3. 6403.59andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder, andere
  4. 6403.59.39für Frauen
  5. 6403.59.39.00Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, für Frauen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6403.59.39.00

HS-Code6403.596 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6403.59.398 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6403.59.39.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
SADC EPA0 %Tariff preference
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

FRBTIFR-BTI-2018-04814Erteilt von FRGültig bis 2021-10-25

Chaussure pour femmes, à hauteur de talon inférieure à 3 cm, de type mule, ne couvrant pas la cheville, à semelle extérieure en cuir, à semelle intérieure en cuir d’ une longueur de 24 cm ou plus, à dessus constitué d’une lanière en cuir recouverte de perles de couleur argent.

FR-RTC-2014-008151Erteilt von FRGültig bis 2021-03-26

CHAUSSURE, DE TYPE SANDALE, NE COUVRANT PAS LA CHEVILLE, A SEMELLE EXTÉRIEURE EN CUIR, A SEMELLE INTÉRIEURE D’UNE LONGUEUR DE PLUS DE 24 CM, A DESSUS EN CUIR (CUIR RECOUVERT D’UN FILM PLASTIQUE DE COULEUR OR). LE DESSUS EST CONSTITUE DE LANIÈRES DONT UNE ENTOURANT LA CHEVILLE ET SE FERMANT AVEC UNE BOUCLE.

FR-RTC-2016-007801Erteilt von FRGültig bis 2019-12-20

CHAUSSURE PLATE POUR FEMME, NE COUVRANT PAS LA CHEVILLE, DE TYPE TONG À LANIÈRES SUR LE DESSUS QUI SONT ORNÉES DE PERLES, - À DESSUS EN CUIR, - AVEC UNE SEMELLE INTÉRIEURE D'UNE LONGUEUR SUPÉRIEURE OU ÉGALE À 24CM, - À TALON D’ UNE HAUTEUR INFÉRIEURE À 3 CM, - À SEMELLE EXTÉRIEURE EN CUIR.

FR-RTC-2016-007379Erteilt von FRGültig bis 2019-12-01

CHAUSSURE POUR FEMME, À HAUTEUR DE TALON INFÉRIEURE À 3 CM, DE TYPE SANDALE, NE COUVRANT PAS LA CHEVILLE, À SEMELLE EXTÉRIEURE EN CUIR, À SEMELLE INTÉRIEURE EN CUIR D’ UNE LONGUEUR DE 24 CM OU PLUS, À SEMELLE INTERMÉDIAIRE EN BOIS, À DESSUS CONSTITUÉ DE LANIÈRES EN CUIR RECOUVERTES DE PERLES DE DIFFÉRENTES COULEURS ET DONT UNE LANIÈRE EST MALLÉABLE ET PERMET D’ ENTOURER LA CHEVILLE.

ITIT-2005-0151V-071100Erteilt von ITGültig bis 2006-03-31

SANDALO DA DONNA CON SUOLA ESTERNA DI CUOIO NATURALE E CON TOMAIA COSTITUITA DA UNA STRISCIA DI PELLE, INSERITA NELLA SUOLA INTERNA; LA PIU' GRANDE ALTEZZA DEL TACCO, COMPRESA LA SUOLA, E' INFERIORE A 3 CM. LA STRISCIA DI PELLE E' RIVESTITA DI MATERIA TESSILE CUI SONO FISSATE, A SCOPO DECORATIVO, PERLINE E PAILLETTES.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6403

Zu Unterpositionen 6403 5911 bis 6403 5939: Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 9931 und 6402 9939.

Pos. 6403

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Schuhe mit Oberteil (siehe Absatz D) der Erläuterungen ”Allgemeines” zu diesem Kapitel) aus Leder und mit Laufsohlen (siehe Absatz C) der Erläuterungen ”Allgemeines” zu diesem Kapitel) aus: 1) Kautschuk (siehe Anm. 1 zu Kap. 40). 2) Kunststoff. 3) Geweben oder anderen Spinnstofferzeugnissen, die eine mit bloßem Auge wahrnehmbare Außenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff aufweisen; Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, bleiben außer Betracht (siehe Anmerkung 3 a) zu diesem Kapitel und Allgemeines Absatz E) der Erläuterungen zu diesem Kapitel). 4) Leder (siehe Anm. 3 b) zu diesem Kapitel). 5) Rekonstituiertem Leder (gemäß Anmerkung 3 zu Kapitel 41 umfasst der Begriff „rekonstituiertes Leder“ nur Stoffe auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern).

Pos. 6403

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 3801/92 der Kommission vom 23. Dezember 19921) (RV 3801/92): 5. Trainingsschuhe, den Knöchel bedeckend, mit Laufsohlen (Profillaufsohlen) aus Kautschuk und einem Oberteil aus Leder (84 %) und Kunststoff (16 %), das vollständig den Innenteil aus Spinnstoff, der für sich allein kein Oberteil darstellen kann, bedeckt. Leder und Kunststoff sind auf dem Innenteil aufgenäht (siehe Skizze Nr. 9). Unterposition 6403 9113 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 3, 4 a) und der Zusätzlichen Anmerkung zu Kapitel 64 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6403, 6403 91 und 6403 9113. Nr. 92) A – Leder B – Kunststoff Verordnung (EG) Nr. 1324/1999 der Kommission vom 23. …

Pos. 6403

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 22. Mai 2008 – Rs. C 165/07: Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6403.59.39.00?

Die Zolltarifnummer 6403.59.39.00 umfasst Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, für Frauen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6403.59.39.00?

Der Drittlandszollsatz für 6403.59.39.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6403.59.39.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 640359. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6403.59.39.00?

6403.59.39.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6403.59.39.00 im Zolltarif eingeordnet?

6403.59.39.00 steht in dieser Hierarchie: 64 SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON > 6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder > 640359 andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder, andere > 64035939 für Frauen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6403.59.39.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6403.59.39.00 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2018-04814. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6403.59.39.00?

TARIC-Code 6403.59.39.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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