Zolltarifnummer 6403.91.18.90: Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6403.91.18.90 steht für Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6403.91.18.90 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 64. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6403.91.18.90
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 64SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON
- 6403Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
- 6403.91andere Schuhe, den Knöchel bedeckend
- 6403.91.18andere, den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von, 24 cm oder mehr, andere, für Frauen
- 6403.91.18.90Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6403.91.18.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| SADC EPA | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Stiefel, Größe 37, Foto siehe Anlage, - mit Laufsohlen aus Kautschuk/Kunststoff; ohne Hauptsohle aus Holz, - mit Oberteil aus Leder, - an der Einstiegsöffnung und am Übergang zur Sohle mit Randeinfassungen aus gewebten Bändern aus Spinnstoffen verstärkt, - durchgehend mit augenscheinlich Pelzfell gefüttert, - im Bereich der Ferse mit einer Anziehhilfe ausgestattet, - ohne Metallschutz in der Vorderkappe, - den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, - mit einer Länge der Innensohle von ca. 24 , 3 cm, - als Frauenschuhe erkennbar. "Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk/Kunststoff und Oberteil aus Leder, andere als in den Unterpositionen (HS) 6403 12 bis 6403 59 genannte, den Knöchel bedeckend, andere als in der Unterposition (KN) 6403 9105 genannte, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, für Frauen, andere als im TARIC-Code 6403 9118 10 genannte"
Stiefel, Größe 37, Foto siehe Anlage, - mit Laufsohlen aus laut Antrag Kautschuk/Kunststoff; ohne Hauptsohle aus Holz, - mit Oberteil aus Leder, - am oberen Rand sowie am Übergang zur Sohle mit einer Randeinfassung aus einem gewebten Band aus Spinnstoffen, - durchgehend mit Pelzfell gefüttert, - im Bereich der Ferse mit einer Anziehhilfe ausgestattet, - ohne Metallschutz in der Vorderkappe, - den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, - mit einer Länge der Innensohle von ca. 24 , 3 cm, - als Frauenschuhe erkennbar. "Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk/Kunststoff und Oberteil aus Leder, andere als in den Unterpositionen (HS) 6403 12 bis 6403 59 genannte, den Knöchel bedeckend, andere als in der Unterposition (KN) 6403 9105 genannte, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, für Frauen, andere als im TARIC-Code 6403 9118 10 genannte"
Stiefel, Größe 37, Foto siehe Anlage, - mit Laufsohlen aus laut Antrag Kautschuk/Kunststoff; ohne Hauptsohle aus Holz, - mit Oberteil aus Leder, - am Übergang zur Sohle mit Randeinfassungen aus einem gewebten Band aus Spinnstoffen verstärkt, - hinten, am oberen Rand mit einem durch zwei Ösen aus unedlem Metall gezogenen, zu einer Schleife gebundenen, gewebten Band aus Spinnstoffen verziert, - durchgehend mit Pelzfell gefüttert, - ohne Metallschutz in der Vorderkappe, - den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, - mit einer Länge der Innensohle von ca. 24 , 3 cm, - als Frauenschuhe erkennbar. "Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk/Kunststoff und Oberteil aus Leder, andere als in den Unterpositionen (HS) 6403 12 bis 6403 59 genannte, den Knöchel bedeckend, andere als in der Unterposition (KN) 6403 9105 genannte, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, für Frauen, andere als im TARIC-Code 6403 9118 10 genannte"
Stiefel, Größe 38, Foto siehe Anlage, - mit Laufsohlen aus laut Antrag Kautschuk; ohne Hauptsohle aus Holz, - mit Oberteil aus Leder (den größten Teil der Außenfläche bildend) und Kunststoff (Spinnstoff mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Außenschicht aus Kunststoff), - auf das Oberteil ist ein Verstärkungsteil aus Kunststoff aufgesetzt, - an der Innenseite mit einem Reißverschluss und Klettverschluss, - seitlich mit einem eingeprägten Firmenlogo, - ohne Metallschutz in der Vorderkappe, - den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, - mit einer Länge der Innensohle von ca. 25 , 2 cm - als Frauenschuhe erkennbar. "Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk und Oberteil aus Leder, andere als in den Unterpositionen (HS) 6403 12 bis 6403 59 genannte, den Knöchel bedeckend, andere als in der Unterposition (KN) 6403 9105 genannte, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, für Frauen, andere als im TARIC-Code 6403 9118 10 genannte"
Stiefel, Größe 37, Foto siehe Anlage, - mit Laufsohlen aus Kunststoff; ohne Hauptsohle aus Holz, - mit Oberteil aus Leder, - am Übergang zur Sohle mit einer Randeinfassung aus einem gewebten Band aus Spinnstoffen verstärkt, - an der Außenseite mit einem kurzen Reißverschluss, - durchgehend mit Pelzfell gefüttert, - im Bereich der Ferse und am Reißverschluss mit Firmenlogos versehen, - ohne Metallschutz in der Vorderkappe, - den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, - mit einer Länge der Innensohle von ca. 25, 8 cm, - als Frauenschuhe erkennbar. "Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff und Oberteil aus Leder, andere als in den Unterpositionen (HS) 6403 12 bis 6403 59 genannte, den Knöchel bedeckend, andere als in der Unterposition (KN) 6403 9105 genannte, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, für Frauen, andere als im TARIC-Code 6403 9118 10 genannte"
Stiefel, Größe 37, Foto siehe Anlage, - mit Laufsohlen aus Kunststoff; ohne Hauptsohle aus Holz, - mit Oberteil aus Leder, - auf das Oberteil ist ein Verstärkungsteil aus Leder aufgesetzt; am oberen Rand und am Übergang zur Sohle mit Randeinfassungen aus einem gewebten Band aus Spinnstoffen verstärkt, - durchgehend mit Plüschgewirken gefüttert, - im Bereich der Ferse mit einer Anziehhilfe, - ohne Metallschutz in der Vorderkappe, - den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, - mit einer Länge der Innensohle von ca. 24 , 6 cm, - als Frauenschuhe erkennbar. "Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff und Oberteil aus Leder, andere als in den Unterpositionen (HS) 6403 12 bis 6403 59 genannte, den Knöchel bedeckend, andere als in der Unterposition (KN) 6403 9105 genannte, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, für Frauen, andere als im TARIC-Code 6403 9118 10 genannte"
Stiefel, Größe 37, Foto siehe Anlage, - mit Laufsohlen aus laut Antrag Kunststoff; ohne Hauptsohle aus Holz, - mit Oberteil aus Leder, - auf das Oberteil ist ein Verstärkungsteil aus Leder aufgesetzt sowie am Übergangs zur Sohle mit einem gewebten Band aus Spinnstoffen verstärkt, - mit Ziernähten versehen, - im Bereich der Ferse mit einer Anziehhilfe, - mit Plüschgewirken gefüttert, - ohne Metallschutz in der Vorderkappe, - den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, - mit einer Länge der Innensohle von ca. 24 , 4 cm, - als Frauenschuhe erkennbar. "Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff und Oberteil aus Leder, andere als in den Unterpositionen (HS) 6403 12 bis 6403 59 genannte, den Knöchel bedeckend, andere als in der Unterposition (KN) 6403 9105 genannte, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, für Frauen, andere als im TARIC-Code 6403 9118 10 genannte"
Pumps, Größe 4 , 5, Foto siehe Anlage, - mit Laufsohlen aus laut Antrag Kautschuk/Kunststoff; ohne Hauptsohle aus Holz, - mit weit ausgeschnittenem Oberteil (geschlossenes Blatt) aus Leder, - im Bereich der Ferse hoch gearbeitet (hohe Hinterkappe), mit einem daran befestigten Riemen mit seitlichem Schnallenverschluss, - ohne Metallschutz in der Vorderkappe, - den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend; somit keine Ware der Unterposition (HS) 6403 99, - mit einer Länge der Innensohle von ca. 25 , 2 cm, - mit einem ca. 6 cm hohen Blockabsatz, - als Frauenschuhe erkennbar. "Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk/Kunststoff und Oberteil aus Leder, andere als in den Unterpositionen (HS) 6403 12 bis 6403 59 genannte, den Knöchel bedeckend, andere als in der Unterposition (KN) 6403 9105 genannte, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, für Frauen, andere als im TARIC-Code 6403 9118 10 genannte"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Schuhe mit Oberteil (siehe Absatz D) der Erläuterungen ”Allgemeines” zu diesem Kapitel) aus Leder und mit Laufsohlen (siehe Absatz C) der Erläuterungen ”Allgemeines” zu diesem Kapitel) aus: 1) Kautschuk (siehe Anm. 1 zu Kap. 40). 2) Kunststoff. 3) Geweben oder anderen Spinnstofferzeugnissen, die eine mit bloßem Auge wahrnehmbare Außenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff aufweisen; Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, bleiben außer Betracht (siehe Anmerkung 3 a) zu diesem Kapitel und Allgemeines Absatz E) der Erläuterungen zu diesem Kapitel). 4) Leder (siehe Anm. 3 b) zu diesem Kapitel). 5) Rekonstituiertem Leder (gemäß Anmerkung 3 zu Kapitel 41 umfasst der Begriff „rekonstituiertes Leder“ nur Stoffe auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern).
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 3801/92 der Kommission vom 23. Dezember 19921) (RV 3801/92): 5. Trainingsschuhe, den Knöchel bedeckend, mit Laufsohlen (Profillaufsohlen) aus Kautschuk und einem Oberteil aus Leder (84 %) und Kunststoff (16 %), das vollständig den Innenteil aus Spinnstoff, der für sich allein kein Oberteil darstellen kann, bedeckt. Leder und Kunststoff sind auf dem Innenteil aufgenäht (siehe Skizze Nr. 9). Unterposition 6403 9113 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 3, 4 a) und der Zusätzlichen Anmerkung zu Kapitel 64 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6403, 6403 91 und 6403 9113. Nr. 92) A – Leder B – Kunststoff Verordnung (EG) Nr. 1324/1999 der Kommission vom 23. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 22. Mai 2008 – Rs. C 165/07: Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. Januar 2010 AZ.: 4 K 124/09 Aus den Gründen: … Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Einreihung von Schuhen. Die Klägerin beantragte …2008 die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für 3 verschiedene Schuhe der Marke „Creative Recreation.“ Die Schuhe wurden als Freizeitschuhe den Codenummern 6403 9113 98 bzw. 6403 9993 98 zugewiesen. Die Klägerin beantragt, die verbindlichen Zolltarifauskünfte … aufzuheben und antragsgemäß verbindliche Zolltarifauskünfte mit Einreihung in die Codenummern 6403 9113 10 bzw. 6403 9993 11 zu erteilen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage hat Erfolg. Die verbindlichen Zolltarifauskünfte sind rechtswidrig. Sie hat einen Anspruch auf antragsgemäße Einreihung der streitgegenständlichen Schuhe. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6403.91.18.90?
Die Zolltarifnummer 6403.91.18.90 umfasst Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6403.91.18.90?
Der Drittlandszollsatz für 6403.91.18.90 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6403.91.18.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 640391. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6403.91.18.90?
6403.91.18.90 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6403.91.18.90 im Zolltarif eingeordnet?
6403.91.18.90 steht in dieser Hierarchie: 64 SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON > 6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder > 640391 andere Schuhe, den Knöchel bedeckend > 64039118 andere, den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von, 24 cm oder mehr, andere, für Frauen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6403.91.18.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6403.91.18.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI24649/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6403.91.18.90?
TARIC-Code 6403.91.18.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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