Zolltarifnummer 6702.90.00: Künstliche Blumen, aus anderen Stoffen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6702.90.00 steht für Künstliche Blumen, aus anderen Stoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6702.90.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 67. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6702.90.00
- Drittlandszoll
- 4,7 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 67ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN
- 6702Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten
- 6702.90aus anderen Stoffen
- 6702.90.00Künstliche Blumen, aus anderen Stoffen
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6702.90.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4,7 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| APS - Allgemeine Regelung | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Ziergegenstand, sog. Jasmin, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, - nach den Antragsangaben bestehend aus: - - der Nachbildung eines Jasminstrauchs (Ware aus künstlichem Blattwerk): - - - mit einem Stamm aus mit Papier umwickelten Drähten aus unedlem Metall, - - - mit Blättern aus beidseitig mit Kunststoff bestrichenem Spinnstoffgewebe (Kapitel 39), die auf einen Draht aus unedlem Metall aufgeklebt und direkt in den Stamm eingesteckt sind, - - - mit Jasminfrüchten aus mit Farbe ummanteltem Holz; aufgesteckt auf Stiele in Form eines Drahts aus unedlem Metall, - - - mit mehreren Blüten aus mit Farbe ummanteltem Holz; aufgesteckt auf Stiele in Form eines Drahts aus unedlem Metall, - - einer Zierfigur (Ziergegenstand aus Holz): - - - in Form eines Jungen aus mit Farbe bemaltem Holz, welcher in den Händen eine Schale mit Jasminblüten trägt, - - einem Ziergegenstand aus Holz in Form eines Marienkäfers, - - einem Ziergegenstand aus Holz in Form eines stilisierten Samowars mit Becher, - - einer am Stamm des Jasminstrauchs mit Draht befestigten Rankhilfe aus unedlem Metall, - - der Jasminstrauch, die Zierfigur und die Rankhilfe sind in einen Sockel aus Holz eingesteckt und festgeklebt, - die Nachbildung des Jasminstrauchs ist durch Stecken, Binden und Kleben der einzelnen Elemente in Blumenbindetechnik hergestellt, - die Nachbildung des Jasminstrauchs und die Ziergegenstände aus Holz sind insbesondere im Hinblick auf die Zierwirkung gleichbedeutend; damit verleiht keiner der Bestandteile der Ware den wesentlichen Charakter; die Ware ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (4420 / 6702) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen, - innerhalb der Position 6702 bestimmen weder der Kunststoff noch die anderen Stoffe (Holz / unedles Metall) den wesentlichen Charakter der Ware; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (6702 1000 / 6702 9000) in der Nomenklatur zuletzt genannten Unterposition zuzuweisen, - kein Festartikel der Position 9505 aufgrund der neutralen Gestaltung, - verpackt in einer Stülpdeckelschachtel aus Pappe. "Ware aus künstlichem Blattwerk, aus anderen Stoffen als Kunststoff"
Ziergegenstand, sog. Figur Wein, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, - nach den Antragsangaben bestehend aus: - - der Nachbildung einer Weinrebe (Ware aus künstlichem Blattwerk): - - - mit einem Stamm aus mit Papier umwickelten Drähten aus unedlem Metall, - - - mit Blättern aus beidseitig mit Kunststoff bestrichenem Spinnstoffgewebe (Kapitel 39), die auf einen Draht aus unedlem Metall aufgeklebt und direkt in den Stamm eingesteckt sind, - - - mit Traubenrispen aus mit Farbe ummanteltem Holz; aufgesteckt auf Stiele in Form eines Drahts aus unedlem Metall, - - - mit mehreren Blüten in Form kleiner, zum Teil zusammengeklebter Kügelchen aus mit Farbe ummanteltem Holz, - - einer Zierfigur (Ziergegenstand aus Holz): - - - in Form eines Mädchens aus mit Farbe bemalten Holz, welches in einer Hand einen gefüllten Weinbecher hält, - - einem Ziergegenstand aus Holz in Form eines Marienkäfers, - - einer am Stamm der Weinrebe mit Draht befestigten Rankhilfe aus unedlem Metall, - - die Weinrebe, die Zierfigur und die Rankhilfe sind in einen Sockel aus Holz eingesteckt und festgeklebt, - - - der Sockel ist mit einem "Grasbüschel" verziert, - die Nachbildung der Weinrebe ist durch Stecken, Binden und Kleben der einzelnen Elemente in Blumenbindetechnik hergestellt, - die Nachbildung der Weinrebe und die Ziergegenstände aus Holz sind insbesondere im Hinblick auf die Zierwirkung gleichbedeutend; damit verleiht keiner der Bestandteile der Ware den wesentlichen Charakter; die Ware ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (4420 / 6702) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen, - innerhalb der Position 6702 bestimmen weder der Kunststoff noch die anderen Stoffe (Holz / unedles Metall) den wesentlichen Charakter der Ware; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (6702 1000 / 6702 9000) in der Nomenklatur zuletzt genannten Unterposition zuzuweisen, - kein Festartikel der Position 9505 aufgrund der neutralen Gestaltung, - verpackt in einer Stülpdeckelschachtel aus Pappe. "Ware aus künstlichem Blattwerk, aus anderen Stoffen als Kunststoff"
Sammansatt vara bestående av fyra konstgjorda vasstrån med integrerad ljusslinga med 28 lysdioder. Vasstråna, med en höjd om 65 cm, är tillverkade av tråd av monofilament av syntetmaterial (HS-nummer 5404) med ett största tvärmått av högst 1 mm och av brunt papper för att efterlikna kvistar. Varje strå innehåller sju lysdioder vilka drivs gemensamt med två AA batterier. Produkten kan inte anses utgöra en belysningsartikel, då ljusslingans funktion främst är att förstärka den dekorativa effekten. Det är istället de konstgjorda vasstråna, som har karaktären av ett dekorativt prydnadsföremål, som ger varan dess huvudsakliga karaktär.
Ware aus künstlichem Blattwerk, sog. Herbst-/Blätterkranz, Foto siehe Anlage, aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - einem Kranz aus Nachbildungen verschiedenfarbiger Ahornblätter (Ware aus künstlichem Blattwerk), - - mit einem mit braunem Papier und Pappe umwickelten Draht aus unedlem Metall als ringförmige Unterlage, - - mit durch Umwickeln mit Draht an der Unterlage befestigten Zweigen aus Kunststoff, - - mit auf den Zweigen aufgesteckten Blättern aus Spinnstoff (laut Antrag Polyester), - - - mit aufgeklebten Blattadern aus Kunststoff, - - durch Binden, Ineinanderstecken und Kleben in Blumenbindetechnik hergestellt, - einer Lichterkette (elektrischer Beleuchtungskörper): - - mit Leuchtdioden (LED), die durch elektrische Kabel verbunden sind, - - mit einer Zuleitung mit einem in einem Jutesäckchen verstauten Batteriefach mit Ein-/Ausschalter, - - um die ringförmige Unterlage gewickelt, - die Ware stellt sich insgesamt nicht als elektrischer Beleuchtungskörper der Position 9405 dar, da die Lichterkette nicht der Erhellung der Umgebung dient, sondern durch die Beleuchtung lediglich die Zierwirkung des Kranzes erhöht wird, - der Kranz aus künstlichem Blattwerk bestimmt insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild (Zierwirkung) den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware, - innerhalb der Position 6702 bestimmt der Spinnstoff der Blätter insbesondere im Hinblick auf das Erscheinungsbild (Zierwirkung) den wesentlichen Charakter der Ware aus künstlichem Blattwerk. "Ware aus künstlichem Blattwerk, aus anderen Stoffen als Kunststoff"
Dle deklarovaných údajů se jedná o umělou rostlinu - tvarovatelnou liánu do terária. Slouží k vytvoření přirozeného prostředí pro chované živočichy. Uprostřed liány je drát pokrytý koženkou a vnější vrstva je z přírodního mechu, jenž dává výrobku podstatný charakter. Dodáváno v různých velikostech.
Ware aus künstlichem Blattwerk, sog. Scherenspalier, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus künstlichem Blattwerk und einem Rankgitter, - künstliches Blattwerk (Position 6702): - - in Form von Nachbildungen von Efeuzweigen, - - - aus grünen Blättern aus Zuschnitten aus kalandertem Gewebe aus Spinnstoff (laut Antrag Polyester), - - - mit an den Blattunterseiten aufgeklebten Blattadern aus Kunststoff, - - - mit Zweigen aus mit Kunststoff umhülltem Draht aus unedlem Metall, auf die die Blätter aufgesteckt sind, - - - die einzelnen Elemente sind durch Kleben und Ineinanderstecken in Blumenbindetechnik zusammengefügt, - - - der Spinnstoff bestimmt insbesondere im Hinblick auf das Erscheinungsbild (Zierwirkung) den wesentlichen Charakter des künstlichen Blattwerks, - Rankgitter (sog. Scherenspalier; Ware aus Holz der Position 4421): - - Gitterelement aus kreuzweise angeordneten, durch Nägel zusammengefügten Streben aus Weide (laut Antrag), - - scherenartig auseinanderziehbar; senkrecht und waagerecht nutzbar, - das künstliche Blattwerk ist am Rankgitter festgebunden, - mit den Abmessungen: ca. 200 cm (Breite) x 100 cm (Höhe), - das Rankgitter bestimmt im Hinblick auf die Formgebung den Charakter der Ware, das künstliche Blattwerk ist im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild (Zierwirkung) charakterbestimmend; damit verleiht keiner der Bestandteile der zusammengesetzten Ware den wesentlichen Charakter; diese ist somit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (4421 / 6702) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen. "Ware aus künstlichem Blattwerk, aus anderen Stoffen als Kunststoff"
Planta de imitación hecha a mano (cactus) en tejido no de punto de fibras acrílicas y sintéticas. El interior del cactus está compuesto por una varilla roscada de acero inoxidable y relleno de guata. La base es apta para exteriores por su resistencia a la humedad, de madera fenólica. Dispone de tres tamaños: 90cm, 130 cm, 180 cm. Peso 5,7 kg. Se utiliza como decoración. Composición. 70% acrílico, 30 % poliéster.
Dekoracja w postaci dyni, której warstwę zewnętrzną stanowi słoma kukurydziana i przędza poliestrowa, wypełniona pianką poliestrową. Dekoracja o kształcie naturalnego produktu, w której materiały zostały połączone poprzez klejenie na sucho. Przeznaczona do dekoracji wnętrz, spełnia funkcję dekoracyjną dzięki zewnętrznej warstwie wykonanej ze słomy i przędzy poliestrowej, która nadaje jej zasadniczy charakter. Wymiary produktu: 8 x 8 x 6,2 cm.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 67. Als ähnliche Verfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 67 gelten insbesondere das Miteinander-Verbinden durch Selbstkleben nach Erhitzen des Grundstoffs oder auch das Verbinden mit Gleitvorrichtungen, die durch Reibung am Stängel haften.
Zu Unterposition 6702 90: 1. Etwa 15 cm hohes Bukett, das im Wesentlichen aus verschiedenen Arten von künstlichen Blumen aus Spinnstoffen besteht und geringe Mengen von auf Draht montierten Pflanzen enthält. Das Ganze wird durch steifes, spitzenähnliches Schmuckpapier zusammengehalten und mit einer Samtschleife verziert. Siehe auch Avis 0604 90/1 2. Kleiner Kranz mit einem Durchmesser von etwa 6 cm, der aus künstlichen Spinnstoffblumen, einem spiralförmig gewickelten Draht, Kunststoffperlen und (als einzigem pflanzlichem Stoff) Gewürznelken besteht. Jedes Teil ist einzeln auf einem Draht befestigt, die Drahtenden sind zu einer kreisförmigen Verstärkung zusammengedreht. Siehe auch Avis 0604 90/1
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 1155/2010 der Kommission vom 1. Dezember 2010 (ABl. EU Nr. L 324/42) (RV L 1155/10): Zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem künstlichen Kirschzweig und einem elektrischen Beleuchtungskörper mit einem elektrischen Transformator. Die Bestandteile sind so miteinander verbunden, dass sie ein praktisch untrennbares Ganzes bilden. Der künstliche Zweig ahmt das Naturerzeugnis (einen blühenden Kirschzweig) nach und ist aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt (Packpapier zur Nachbildung der Zweige, Draht und Klebeband, um sie aufrecht- und zusammenzuhalten, weißes Textilgewebe zur Nachbildung der Blütenblätter sowie kleine Kunststoffteile als Blütenhalterung). Die Bestandteile sind verbunden, verklebt und zusammengesteckt. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Juli 2014, Az.:RS 4 K 155/13 Aus den Gründen: … Leitsatz Die Nachbildung eines Nadelbaums mit einer Höhe von ca. 13,5 cm und einem Durchmesser von max. 5 cm kann nicht als Zubehör für eine elektrische Eisenbahn in die Unterposition 9503 00 30 und nicht als anderes Spielzeug bzw. maßstabsgetreu verkleinertes Modell in die Unterposition 9503 00 95 eingereiht werden. Tatbestand: Die streitgegenständliche Ware ist wie folgt beschaffen: Nachbildung eines Nadelbaums, sog. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6702.90.00?
Die Zolltarifnummer 6702.90.00 umfasst Künstliche Blumen, aus anderen Stoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6702.90.00?
Der Drittlandszollsatz für 6702.90.00 beträgt 4,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6702.90.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 670290. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6702.90.00?
6702.90.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6702.90.00 im Zolltarif eingeordnet?
6702.90.00 steht in dieser Hierarchie: 67 ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN > 6702 Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten > 670290 aus anderen Stoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6702.90.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6702.90.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI20902/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6702.90.00?
KN-Code 6702.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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