Zolltarifnummer 6702.90.00.00.0: Künstliche Blumen, aus anderen Stoffen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6702.90.00.00.0 steht für Künstliche Blumen, aus anderen Stoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6702.90.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 67. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6702.90.00.00.0
- Drittlandszoll
- 4,7 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 67ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN
- 6702Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten
- 6702.90aus anderen Stoffen
- 6702.90.00.00.0Künstliche Blumen, aus anderen Stoffen
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6702.90.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4,7 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| APS - Allgemeine Regelung | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Ziergegenstand, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - - einem Kranz aus einer ringförmigen Unterlage aus Schaumkunststoff, - - - mit Papier umwickelt und mit getrocknetem Gras beklebt, - - - mit einer Aufhängevorrichtung aus einer Kordel aus Spinnstoff, - - einer Vielzahl von verschiedenen Nachbildungen von Blüten (künstliche Blumen), - - - mit Blütenblättern aus Spinnstoff und mit Staubblättern aus Kunststoff bzw. Spinnstoff, - - - durch Ineinanderstecken in Blumenbindetechnik hergestellt, - - Nachbildungen von Vogeleiern (Ziergegenstände aus Kunststoff), - - - aus Schaumkunststoff, - - - natürlich gefärbt und gesprenkelt, - - die Blüten und die Eier sind auf dem Kranz befestigt, - die künstlichen Blumen und die Ziergegenstände aus Kunststoff bestimmen gegenüber dem Kranz gleichermaßen aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes den wesentlichen Charakter; die künstlichen Blumen und die Ziergegenstände aus Kunststoff sind im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild (Zierwirkung) gleichbedeutend; damit verleiht keiner dieser Bestandteile der zusammengesetzten Ware den wesentlichen Charakter; die Ware ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3926 und 6702) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen. "Ware aus künstlichen Blumen, aus anderen Stoffen als Kunststoff"
Ziergegenstand, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - - einem Kranz aus einer ringförmigen Unterlage aus Schaumkunststoff, - - - mit Papier umwickelt sowie mit getrocknetem Gras und Moos beklebt, - - - mit einer Aufhängevorrichtung aus einer Kordel aus Spinnstoff, - - einer Vielzahl von verschiedenen Nachbildungen von Blüten (künstliche Blumen), - - - mit Blütenblättern aus Spinnstoff und mit Staubblättern aus Kunststoff bzw. Spinnstoff, - - - durch Ineinanderstecken in Blumenbindetechnik hergestellt, - - - die Blüten sind auf dem Kranz befestigt, - die künstlichen Blumen bestimmen aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes (Zierwirkung) gegenüber der Unterlage den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware. "Ware aus künstlichen Blumen, aus anderen Stoffen als Kunststoff"
Ware aus künstlichem Blattwerk, sog. Deko-Blatt aus Polyester mit LED, Foto siehe Anlage, aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus einer Ware aus künstlichem Blattwerk und einem elektrischen Beleuchtungskörper, - Ware aus künstlichem Blattwerk: - - in Form einer Girlande aus künstlichem Blattwerk (Nachahmung von Ilexblättern), - - - mit stilisierten Zweigen aus Metalldrähten an denen stilisierte Blätter durch spiralartiges Verdrehen befestigt sind, - - - - die Blätter werden durch spezifische Zuschnitte aus goldfarbenen Spinnstoffen gebildet, - - - in einem dem Binden ähnlichen Verfahren in Blumenbindetechnik hergestellt, - elektrischer Beleuchtungskörper: - - in Form einer elektrischen Lichterkette mit 15 Leuchtdioden, - - mit einem Batteriefach mit Ein-/Ausschalter, - - um die Girlande gewickelt, - die Ware stellt sich insgesamt nicht als elektrischer Beleuchtungskörper der Position 9405 dar, da sie nicht der Erhellung der Umgebung dient, sondern durch die Beleuchtung lediglich die Zierwirkung der Girlande erhöht wird, - die Ware aus künstlichem Blattwerk in Form einer Girlande bestimmt insbesondere im Hinblick auf das Erscheinungsbild (Zierwirkung) den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware. "Ware aus künstlichem Blattwerk, aus anderen Stoffen als Kunststoff"
Künstliche Frucht, Foto siehe Anlage, - in Form einer Nachahmung eines Kürbisses; als 2er-Set, - mit einem Fruchtkörper aus zusammengenähten Schlingengewirken aus Spinnstoff; mit Watte gefüllt, - am oberen Ende mit einem Stiel aus Kunststoff versehen, der durch Stecken und Kleben (in ein Gegenstück) an dem Fruchtkörper befestigt ist; damit in Blumenbindetechnik hergestellt, - mit einem Durchmesser von ca. 13 cm, - die Schlingengewirke aus Spinnstoff bestimmen nach dem Umfang den wesentlichen Charakter der Ware. "Künstliche Frucht, aus anderen Stoffen als Kunststoff"
Künstliche Frucht, Foto siehe Anlage, - in Form einer Nachahmung eines Kürbisses, - mit einem Fruchtkörper aus zusammengenähten Plüschgewirken aus Spinnstoff; mit Watte gefüllt, - am oberen Ende mit einem Stiel aus Kunststoff versehen, der durch Stecken und Kleben (in ein Gegenstück) an dem Fruchtkörper befestigt ist; damit in Blumenbindetechnik hergestellt, - mit einem Durchmesser von ca. 13 cm, - die Plüschgewirke aus Spinnstoff bestimmen nach dem Umfang den wesentlichen Charakter der Ware. "Künstliche Frucht, aus anderen Stoffen als Kunststoff"
Künstliche Frucht, Foto siehe Anlage, - in Form einer Nachahmung eines Kürbisses, - mit einem Fruchtkörper aus zusammengenähten Rippenschusssamtgeweben aus Spinnstoff; mit Watte gefüllt, - am oberen Ende mit einem Stiel aus Kunststoff versehen, der durch Stecken und Kleben, (in ein Gegenstück) an dem Fruchtkörper befestigt ist; damit in Blumenbindetechnik hergestellt, - mit einem Durchmesser von ca. 13,5 cm, - die Rippenschusssamtgewebe aus Spinnstoff bestimmen nach dem Umfang den wesentlichen Charakter der Ware. "Künstliche Frucht, aus anderen Stoffen als Kunststoff"
Ware aus künstlichen Blumen, sog. Holzgirlande Blumen, Foto siehe Anlage, - in Form einer ca. 115 cm langen Girlande mit Aufhängeschlaufe, - aus sechs stilisierten Nachbildungen von Blüten: - - mit einem großen Blütenblatt aus einem mit Spinnstoff beklebten Zuschnitt aus Holz, - - mit einem kleineren Blütenblatt aus Spinnstoff, - - mit einem mittig aufgeklebten Blütenstempel in Form eines Knopfes aus Holz, - - die einzelnen Elemente sind durch Kleben in Blumenbindetechnik zusammengefügt, - - jeweils mit einem Durchmesser von ca. 6 cm, - die Nachbildungen der Blüten sind in Abständen auf ein Garn aus Spinnstoff aufgefädelt, - das Garn ist mit einem ca. 0,5 cm breiten Band aus Spinnstoffen mit daran befestigten Schleifen aus Geweben aus Spinnstoffen verziert, - die Nachbildungen der Blüten bestimmen nach dem äußeren Erscheinungsbild den wesentlichen Charakter der Ware. "Ware aus künstlichen Blumen, aus anderen Stoffen als Kunststoff"
Kopfschmuck, sog. Karneval-Blumenband, Foto siehe Anlage, - in Form eines Haarkranzes, - aus künstlichen Blumen aus Nachbildungen von Blütenblättern aus Spinnstoff, die übereinander angeordnet sind, einer Blütennarbe und einem Blütenboden aus Kunststoff, - - durch Zusammenstecken in Blumenbindetechnik miteinander verbunden, - die künstlichen Blumen sind jeweils durch Zusammenkleben mit einem Gegenstück aus einem ovalen Zuschnitt aus grünem Vliesstoff verbunden, - auf einer Unterlage aus einem mit grünem Papier umwickelten, zu einem Halbkreis gebogenen Draht aus unedlem Metall mit einer Länge von ca. 43 cm, der an den Enden zu Schlaufen gebogen ist, befestigt, - mit zwei in die Drahtenden geknoteten Bänder aus Spinnstoffgewebe, - die künstlichen Blumen bestimmen aufgrund ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware als Kopfschmuck den wesentlichen Charakter der Ware, - innerhalb der Position 6702 bestimmt der Spinnstoff nach dem Umfang und dem äußeren Erscheinungsbild den wesentlichen Charakter der künstlichen Blumen, - keine Einreihung in die Position 9615, da die Ware nicht dem Zusammenhalten des Haares dient. "Ware aus künstlichen Blumen, aus anderen Stoffen als Kunststoff"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 67. Als ähnliche Verfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 67 gelten insbesondere das Miteinander-Verbinden durch Selbstkleben nach Erhitzen des Grundstoffs oder auch das Verbinden mit Gleitvorrichtungen, die durch Reibung am Stängel haften.
Zu Unterposition 6702 90: 1. Etwa 15 cm hohes Bukett, das im Wesentlichen aus verschiedenen Arten von künstlichen Blumen aus Spinnstoffen besteht und geringe Mengen von auf Draht montierten Pflanzen enthält. Das Ganze wird durch steifes, spitzenähnliches Schmuckpapier zusammengehalten und mit einer Samtschleife verziert. Siehe auch Avis 0604 90/1 2. Kleiner Kranz mit einem Durchmesser von etwa 6 cm, der aus künstlichen Spinnstoffblumen, einem spiralförmig gewickelten Draht, Kunststoffperlen und (als einzigem pflanzlichem Stoff) Gewürznelken besteht. Jedes Teil ist einzeln auf einem Draht befestigt, die Drahtenden sind zu einer kreisförmigen Verstärkung zusammengedreht. Siehe auch Avis 0604 90/1
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 1155/2010 der Kommission vom 1. Dezember 2010 (ABl. EU Nr. L 324/42) (RV L 1155/10): Zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem künstlichen Kirschzweig und einem elektrischen Beleuchtungskörper mit einem elektrischen Transformator. Die Bestandteile sind so miteinander verbunden, dass sie ein praktisch untrennbares Ganzes bilden. Der künstliche Zweig ahmt das Naturerzeugnis (einen blühenden Kirschzweig) nach und ist aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt (Packpapier zur Nachbildung der Zweige, Draht und Klebeband, um sie aufrecht- und zusammenzuhalten, weißes Textilgewebe zur Nachbildung der Blütenblätter sowie kleine Kunststoffteile als Blütenhalterung). Die Bestandteile sind verbunden, verklebt und zusammengesteckt. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Juli 2014, Az.:RS 4 K 155/13 Aus den Gründen: … Leitsatz Die Nachbildung eines Nadelbaums mit einer Höhe von ca. 13,5 cm und einem Durchmesser von max. 5 cm kann nicht als Zubehör für eine elektrische Eisenbahn in die Unterposition 9503 00 30 und nicht als anderes Spielzeug bzw. maßstabsgetreu verkleinertes Modell in die Unterposition 9503 00 95 eingereiht werden. Tatbestand: Die streitgegenständliche Ware ist wie folgt beschaffen: Nachbildung eines Nadelbaums, sog. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6702.90.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 6702.90.00.00.0 umfasst Künstliche Blumen, aus anderen Stoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6702.90.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 6702.90.00.00.0 beträgt 4,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6702.90.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 670290. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6702.90.00.00.0?
6702.90.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6702.90.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
6702.90.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 67 ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN > 6702 Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten > 670290 aus anderen Stoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6702.90.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6702.90.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI35113/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6702.90.00.00.0?
Warennummer 6702.90.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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