Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6704.19.00.00.0: Perücken, aus synthetischen Spinnstoffen, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6704.19.00.00.0 steht für Perücken, aus synthetischen Spinnstoffen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,2 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6704.19.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 67. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6704.19.00.00.0
Drittlandszoll
2,2 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
6

Einordnung im Zolltarif

  1. 67ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN
  2. 6704Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen
  3. 6704.19andere
  4. 6704.19.00.00.0Perücken, aus synthetischen Spinnstoffen, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6704.19.00.00.0

HS-Code6704.196 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6704.19.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6704.19.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6704.19.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll2,2 %MFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
APS - Allgemeine Regelung0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI42873/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-12-14

Haarsträhne (in zwei Ausführungen), sog. 2er Haarklammer, Foto siehe Anlage, - gebrauchsfertige Haarsträhne, - aus bunt gefärbten, synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag aus Polyester), - am oberen Ende mit einer Krokodilklemme zum Befestigen im Haar versehen, - - mit einem flachen, stilisierten Einhornkopf bzw. einem flachen, stilisierten Hasenkopf aus augenscheinlich mit Glitter versehenem Vliesstoff aus Spinnstoff verziert, - mit einer Gesamtlänge von ca. 40 cm und einer Breite von ca. 1,5 cm, - die Haarsträhne bestimmt insbesondere im Hinblick auf ihre Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware, - als 2er-Set aufgemacht an einem Aufhänger aus Pappe. "Locken und dergleichen, aus synthetischen Spinnstoffen"

DEBTI21567/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-06-05

Haarsträhne, sog. Haargummi mit Kunsthaar (Art. DNP 40, WGR 174), Foto siehe Anlage, - gebrauchsfertige Haarsträhne an einer Tresse, - aus synthetischen Spinnstoffen (lt. Antrag 100 % Polypropylen); blond gefärbt, - die Tresse ist ringförmig um ein gummielastisches Band gewickelt, welches gleichzeitig als Befestigungs- vorrichtung für die Haarsträhne am Kopf dient, - mit einem Durchmesser von ca. 16 cm, - keine Einreihung im Abschnitt XI in die Position 6307 als andere konfektionierte Spinnstoffware, da Waren des Kapitels 67 nach Anmerkung 1 p) zu Abschnitt XI aus diesem ausgewiesen sind, - mit einer Kunststoffschlinge an einem bunt bedruckten Pappanhänger befestigt. "Perücken und dergleichen (Haarsträhne), aus synthetischen Spinnstoffen, keine vollständige Perücke"

DE17719/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-11-23

Zopf, sog. Kunsthaar Zopf, Art. 721329 (in drei farblich unterschiedlichen Ausführungen), Foto siehe Anlage, - gebrauchsfertiger, geflochtener Zopf, - aus gefärbten (in den Farben blond, braun oder schwarz), synthetischen Spinnstoffen (lt. Antrag aus Polyester), - mit einer Länge von ca. 50 cm und einer Breite von ca. 3 cm, - aufgemacht an einem Aufhänger aus Pappe und einem elastischen Band, welches gleichzeitig als Befestigungsvorrichtung für den Zopf am Kopf verwendet werden kann. "Perücken und dergleichen (Zopf), aus synthetischen Spinnstoffen, keine vollständige Perücke"

DE2066/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-03-12

Haarsträhnen (Tresse) aus Spinnstoffen, sog. Maschinentresse, Abbildung siehe Anlage, - gebrauchsfertige Perückenmacherware in Form von Haarsträhnen (Tressen) mit Breiten ab 10 cm, - aus Spinnstoffen (Filamente aus synthetischen Chemiefasern), - gleichgerichtete Filamente (synthetischen Haare), büschelweise auf eine Schnur genäht (weiterbearbeitet als nur gleichgerichtet sowie in anderer Weise zugerichtet), - mit einer Haarlänge von 10 cm bis 75 cm, - lt. Antrag zur Herstellung von Haarteilen. "Haarsträhnen, aus synthetischen Spinnstoffen"

DE22189/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-12-28

Haarsträhne (Tresse) aus Spinnstoffen, sog. Maschinentresse aus Synthetikhaar, Abbildung siehe Anlage, - in Form von ca. 27 cm breiten Haarsträhnen, sog. Haartressen (gebrauchsfertige Perückenmacherware), - aus Spinnstoffen (Filamente aus synthetischen Chemiefasern), lt. Antragsangaben Synthetikhaar, - gleichgerichtete Filamente (synthetische Haare), büschelweise auf eine ca. 27 cm lange Schnur genäht (weiterbearbeitet als nur gleichgerichtet sowie in anderer Weise zugerichtet), - mit einer Haarlänge von ca. 51 cm, - lt. Antragsangaben zur Herstellung von Haarteilen. "Haarsträhne aus sythetischen Spinnstoffen."

DEF/428/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-01-24

Kunsthaarteil (lt. Antrag: "Artikel-Nr.: 374602E5, Bratz Hair Style Hair Extensions") - gebrauchsfertig, - gefärbt, - aus synthetischen Spinnstoffen (lt. ergänzenden Antragsangaben), - mit einer Länge von 33,02 cm (lt. Antragsangaben), - (lt. Antragsangaben) mit einem Kunststoffclip zum Befestigen in den Haaren ausgestattet (= gebrauchsfertige Perückenmacherware).

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6704

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören: 1) Gebrauchsfertige Perückenmacherwaren aller Art, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen. Darunter fallen Perücken, Backenbärte, andere Bärte, Augenbrauen, Locken, Flechten, gedrehte Fransen, Zöpfe, Knoten, Schnäuze, Haartollen, gescheiteltes Haar und ähnliche Waren. Alle diese Waren von verhältnismäßig sorgfältiger Ausführung können zum persönlichen Bedarf oder auf der Bühne verwendet werden. Nicht hierzu gehören: a) Perücken aller Art für Puppen (Pos. 9503). b) Karnevalsartikel, z. B. aus auf einer Unterlage flüchtig aufgeklebten Flachsfasern oder Pferdehaaren gefertigt (Pos. 9505). 2) Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen, insbesondere leichte, tüllartige Gewebe. Nicht hierzu gehören: a) Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren der Pos. 5911. …

Pos. 6704

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/823 DER KOMMISSION vom 17. Mai 2019 (ABl. EU Nr. L 134, Seite 16) (RV L19/823) Eine konfektionierte Ware aus Menschenhaaren, die aus einer Strähne an der Wurzel verklebter und gleichgerichteter Menschenhaare besteht. Das verklebte Wurzelende der Strähne kann ohne weitere Verarbeitung durch Hitzeanwendung mit dem Eigenhaar einer Person verbunden werden. Siehe Abbildung. Unterposition 6704 20 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6704 und 6704 20 00. Aufgrund der Verklebung an der Wurzel gilt die Ware als weiter verarbeitet als in Position 6703 ausgeführt. …

Kapitel 67

1. Zu Kapitel 67 gehören nicht: a) Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren (Position 5911) (RV E6701A00); b) Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI) (RV E6701B00); c) Schuhe (Kapitel 64) (RV E6701C00); d) Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65) (RV E6701D00); e) Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95) (RV E6701E00); f) Staubwedel, Puderquasten und Siebe aus Menschenhaaren (Kapitel 96) (RV E6701F00); 2. Zu Position 6701 gehören nicht: a) Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Position 9404 (RV E6702A00); b) Kleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind (RV E6702B00); c) künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Position 6702 (RV E6702C00). 3. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6704.19.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 6704.19.00.00.0 umfasst Perücken, aus synthetischen Spinnstoffen, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6704.19.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6704.19.00.00.0 beträgt 2,2 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6704.19.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 670419. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6704.19.00.00.0?

6704.19.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6704.19.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6704.19.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 67 ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN > 6704 Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen > 670419 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6704.19.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6704.19.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI42873/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6704.19.00.00.0?

Warennummer 6704.19.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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