Zolltarifnummer 6909.12: Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6909.12 steht für Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr. Der Drittlandszollsatz beträgt 5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6909.12 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 69. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6909.12
- Drittlandszoll
- 5 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 69KERAMISCHE WAREN
- 6909II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken
- 6909.12Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6909.12
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Keramische Ware zu technischen Zwecken, sog. Wendeschneidplatte Qualität TB650, Foto siehe Anlage, - harte, ungefasste, rautenförmige Platte; mittig gelocht, - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - - einem Träger aus lt. Antrag Hartmetall bzw. Cermets, - - einer aufgebrachten Schneidecke aus anderen keramischen Stoffen als Porzellan (lt. Antrag aus CBN; kubisches Bornitrid) mit einem keramischen Bindemittel aus lt. Antrag Titancarbid, - - - nach vorheriger Formgebung gebrannt, - - - lt. Antrag mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr, - zur Verwendung als Schneidkörper in Werkzeugmaschinen (Fräswerkzeuge) für die Metallbearbeitung, - die Schneidecke aus kubischem Bornitrid mit einem keramischen Bindemittel aus Titancarbid verleiht der Ware insbesondere aufgrund ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter, - eine Einreihung in das Kapitel 82 kommt nicht in Betracht, u. a. da es sich bei der charakterbestimmenden Schneidecke weder um ein Cermet handelt, noch um eine Ware, die aus Stoffen besteht, die in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 in Bezug auf das arbeitende Teil zugelassen sind. "Keramische Ware zu technischen Zwecken, nicht aus Porzellan, mit einer Mohsschen Härte von mehr als 9"
Keramische Ware zu technischen Zwecken, sog. Wendeschneidplatte Qualität TB610, Foto siehe Anlage, - harte, ungefasste, rautenförmige Platte; mittig gelocht, - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - - einem Träger aus lt. Antrag Hartmetall bzw. Cermets, - - zwei aufgebrachten Schneidecken aus anderen keramischen Stoffen als Porzellan (lt. Antrag aus CBN; kubisches Bornitrid) mit einem keramischen Bindemittel aus lt. Antrag Titancarbid, - - - nach vorheriger Formgebung gebrannt, - - - lt. Antrag mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr, - zur Verwendung als Schneidkörper in Werkzeugmaschinen (Fräswerkzeuge) für die Metallbearbeitung, - die beiden Schneidecken aus kubischem Bornitrid mit einem keramischen Bindemittel aus Titancarbid verleihen der Ware insbesondere aufgrund ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter, - eine Einreihung in das Kapitel 82 kommt nicht in Betracht, u. a. da es sich bei den charakterbestimmenden Schneidecken weder um ein Cermet handelt, noch um eine Ware, die aus Stoffen besteht, die in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 in Bezug auf das arbeitende Teil zugelassen sind. "Keramische Ware zu technischen Zwecken, nicht aus Porzellan, mit einer Mohsschen Härte von mehr als 9"
Keramische Waren zu technischen Zwecken (Wendeschneidplatten), Foto siehe Anlage, - harte, ungefasste Platten in verschiedenen Formen (rautenförmig und rund) und Abmessungen; mittig gelocht oder ohne Loch, - aus anderen keramischen Stoffen als Porzellan, - - zwei Schneidplatten aus lt. Antrag Aluminiumoxid und Titancarbonitrid; eine Schneidplatte aus lt. Antrag Aluminiumoxid und Titancarbid, - nach vorheriger Formgebung keramisch gebrannt, - lt. Antrag mit einer Mohsschen Härte von 9, - zur Verwendung als Schneidkörper in Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung, - keine Waren des Kapitels 82, da es sich weder um Cermets handelt, noch um Waren, die aus Stoffen bestehen, die in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 in Bezug auf das arbeitende Teil zugelassen sind. "Keramische Waren zu technischen Zwecken, nicht aus Porzellan, mit einer Mohsschen Härte von 9"
Keramische Ware zu technischen Zwecken, sog. Gleitring, Foto siehe Anlage, - in Form eines schwarzgrauen Rings, - mit einem Außendurchmesser von ca. 10 cm, einem Innendurchmesser von ca. 8,5 cm und einer Dicke von ca. 2,3 cm, - nach vorheriger Formgebung gebrannt (gesintert), - aus anderen keramischen Stoffen als Porzellan, - - lt. Antrag aus Siliziumcarbid, - lt. Antrag mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr, - lt. Antrag für den Einsatz in einer mechanischen Dichtung bestimmt, - keine feuerfeste Ware, da für den Verwendungszweck nicht erforderlich, - keine Einreihung in das Kapitel 84, da Waren (Teile) aus keramischen Stoffen von Kapitel 84 ausgenommen sind. "Keramische Ware zu technischen Zwecken, nicht aus Porzellan, mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr"
Keramische Ware zu technischen Zwecken, sog. Gegenring, Foto siehe Anlage, - in Form eines schwarzgrauen Rings, - mit einem Außendurchmesser von ca. 18 cm, einem Innendurchmesser von ca. 14,5 cm und einer Dicke von ca. 1,2 cm, - nach vorheriger Formgebung gebrannt (gesintert), - aus anderen keramischen Stoffen als Porzellan, - - lt. Antrag aus Siliziumnitrid, - lt. Antrag mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr, - lt. Antrag für den Einsatz in einer mechanischen Dichtung bestimmt, - keine feuerfeste Ware, da für den Verwendungszweck nicht erforderlich, - keine Einreihung in das Kapitel 84, da Waren (Teile) aus keramischen Stoffen von Kapitel 84 ausgenommen sind. "Keramische Ware zu technischen Zwecken, nicht aus Porzellan, mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr"
Keramische Ware zu technischen Zwecken, sog. Gegenring, Foto siehe Anlage, - in Form eines schwarzgrauen Rings, - mit einem Außendurchmesser von ca. 8,2 cm, einem Innendurchmesser von ca. 6 cm und einer Dicke von ca. 1,9 cm, - nach vorheriger Formgebung gebrannt (gesintert), - aus anderen keramischen Stoffen als Porzellan, - - lt. Antrag aus Siliziumcarbid, - lt. Antrag mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr, - lt. Antrag für den Einsatz in einer mechanischen Dichtung bestimmt, - keine feuerfeste Ware, da für den Verwendungszweck nicht erforderlich, - keine Einreihung in das Kapitel 84, da Waren (Teile) aus keramischen Stoffen von Kapitel 84 ausgenommen sind. "Keramische Ware zu technischen Zwecken, nicht aus Porzellan, mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr"
Keramische Ware zu technischen Zwecken, sog. Gummischlauch mit keramischen Ringen, Foto siehe Anlage, - in Form eines Schlauches mit einer Länge von 20 cm bis zu 2 m (lt. Antrag), - mit einem äußeren Durchmesser von ca. 3,1 cm und einem inneren Durchmesser von ca. 1,3 cm, - aus verschiedenen Stoffen bestehende Ware: - - aus 6 mm breiten, aneinandergereihten Ringen aus anderen keramischen Stoffen als Porzellan (lt. Antrag aus Aluminiumoxidkeramik), - - - nach vorheriger Formgebung keramisch gebrannt, - - - lt. Antrag mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr, - - und aus einer Ummantelung aus lt. Antrag Styrol-Butadien-Kautschuk, - lt. Antrag dient der Schlauch dem Transport von Feststoffen (Sand, Scherben oder Kalk), - nach dem Wert und im Hinblick auf den Verwendungszweck (Abriebfestigkeit der Ringe beim Transport von Feststoffen) verleiht die Keramik der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Keramische Ware zu technischen Zwecken, nicht aus Porzellan, mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr"
Keramische Waren zu technischen Zwecken, sog. Mahlscheiben, Foto siehe Anlage, - speziell geformte, runde, 0,8 mm dicke Ringe in verschiedenen Ausführungen, - - drei Ringe mit einem Außendurchmesser von ca. 6,4 cm und einem Innendurchmesser von ca. 3,7 cm, - - drei Ringe mit einem Außendurchmesser von ca. 5,3 cm und einem Innendurchmesser von ca. 3,1 cm, - - drei Ringe sind mit einer sog. Feinverzahnung versehen, die drei anderen Ringe sind mit einer sog. Grobverzahnung versehen, - jeweils mit zwei bzw. drei vorgebohrten Löchern versehen (zur Befestigung in einem Mahlgehäuse), - nach vorheriger Formgebung keramisch gebrannt, - aus anderen keramischen Stoffen als Porzellan (lt. Antrag aus Aluminiumoxidkeramik), - lt. Antrag mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr, - lt. Antrag u. a. zur Verwendung als Mahlscheiben in Kaffeemaschinen (Mahlen von Kaffee) oder Großkaffeemühlen, - keine Einreihung in das Kapitel 84 als Teil von z. B. Großkaffeemaschinen, da aus keramischen Stoffen. "Keramische Waren zu technischen Zwecken, nicht aus Porzellan, mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 6909 1200: Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6909 12 des HS.
Zu Unterposition 6909 12: Zu dieser Unterposition gehören hochwertige Keramikwaren. Diese Waren bestehen aus einer kristallinen Keramikmatrix (z. B. aus Tonerde, Siliciumcarbid, Zirconiumdioxid, oder Nitriden des Siliciums, Bors oder Aluminiums, oder aus Mischungen daraus; Verstärkungsmaterial aus Haaren oder Fasern (z. B. Metall oder Grafit) können in der Matrix verteilt sein, um ein zusammengesetztes keramisches Erzeugnis zu bilden. Diese Waren kennzeichnen sich durch eine Matrix, die eine sehr niedrige Durchlässigkeit hat und in der die Korngröße sehr klein ist; durch hohen Widerstand gegen Abnutzung, Korrosion, Materialermüdung und thermische Belastung; durch hohe Temperaturbeständigkeit und einem Belastung – Gewichtsverhältnis vergleichbar oder besser als dem von Stahl. …
Avise zum Harmonisierten System (AV) 1. Teile aus Weichferrit, die als Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten des Kapitels 84 oder 90 erkennbar sind. Siehe Avise Kapitel 85/1 und 8504 90/1.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 679/72 (ABl. EG Nr. L 81/1) (RV L 679/72) in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 193/6): Waren aus „vitreous china“ oder „semi-vitreous china“, die mehr oder weniger verglaste keramische Waren mit lichtgrauem oder künstlich gefärbtem und nicht an der Zunge haftendem Scherben sind und gleichzeitig aufweisen: a) eine Porosität (Wasseraufnahmekoeffizient) – nach der Methode im Anhang I 1) – von 3 v. H. oder weniger, b) eine Dichte von 2,2 oder mehr, c) eine Lichtdurchlässigkeit – nach der Methode im Anhang II 2) – bis zu einer Dicke von etwa 3 mm. Dieses Kriterium findet keine Anwendung, wenn der Scherben in der Masse gefärbt oder mit farbiger oder opaker Glasur überzogen ist. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6909.12?
Die Zolltarifnummer 6909.12 umfasst Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6909.12?
Der Drittlandszollsatz für 6909.12 beträgt 5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6909.12?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 690912. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6909.12?
6909.12 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6909.12 im Zolltarif eingeordnet?
6909.12 steht in dieser Hierarchie: 69 KERAMISCHE WAREN > 6909 II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6909.12?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6909.12 erfasst, zum Beispiel DE4111/14-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6909.12?
HS-Unterposition 6909.12 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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