Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6911.10.00.10.0: Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen mit keramischem…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6911.10.00.10.0 steht für Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk, Messerschärfer aus Keramik, Schärfstäbe aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen sowie Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6911.10.00.10.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 69. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6911.10.00.10.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
5

Einordnung im Zolltarif

  1. 69KERAMISCHE WAREN
  2. 6911II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan
  3. 6911.10Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch
  4. 6911.10.00Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch
  5. 6911.10.00.10Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk, Messerschärfer aus Keramik, Schärfstäbe aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen sowie Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art
  6. 6911.10.00.10.0Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk, Messerschärfer aus Keramik, Schärfstäbe aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen sowie Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6911.10.00.10.0

HS-Code6911.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6911.10.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6911.10.00.1010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6911.10.00.10.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI5176/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-12

Haushaltsartikel aus Porzellan, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - glasierte, cremeweiße Reibe für Ingwer mit einer mittigen Reibefläche, - - an einer Schmalseite mit einem Loch als Aufhängevorrichtung, - - in den Abmessungen: ca. 13 cm (Länge) x 8 cm (Breite) x 1 , 5 cm (Dicke), - - keramisches Erzeugnis, nach der Formgebung gebrannt, tonmineralhaltiges Material enthaltend, - - aus Porzellan, - - für den Küchengebrauch, - - verpackt in einem Karton. "Haushaltsartikel (Reibe), aus Porzellan, Artikel für den Küchengebrauch, Küchenwerkzeug aus Keramik zum Reiben"

DEBTI5677/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-02-26

Anderer Haushaltsartikel aus Porzellan, sog. Ingwerreibe 14531, Foto siehe Anlage, - glasierte, cremeweiße Ingwerreibe mit einer mittigen Reibefläche; an einer Schmalseite mit einem Loch als Aufhängevorrichtung, - in den Abmessungen: ca. 13 cm (Länge) x 8 cm (Breite) x 1,5 cm (Dicke), - keramisches Erzeugnis, nach vorheriger Formgebung gebrannt, tonmineralhaltiges Material enthaltend, - lt. Antrag aus Porzellan - für den Küchengebrauch, - verpackt in einem Karton. "Anderer Haushaltsartikel (Reibe), aus Porzellan, für den Küchengebrauch, Küchenwerkzeug aus Keramik zum Reiben"

DEBTI47970/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-12-18

Haushaltsartikel aus Porzellan, sog. Salz- und Pfeffermühle, Art. 517751, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - - einem zylinderförmigen Behälter aus klarsichtigen Kunststoffen im Mittelteil und unedlem Metall im oberen und unteren Teil, - - - mit einem abnehmbaren Oberteil (zum Befüllen), - - einem Mahlmechanismus mit u. a. einem Mahlgestänge und einer Feder aus unedlem Metall, - - einem integrierten, zweiteiligen, weißen Mahlwerk, - - - keramisches Erzeugnis, nach der Formgebung gebrannt, tonmineralhaltiges Material enthaltend, - - - lt. Antrag aus Porzellan, - das Mahlwerk aus Porzellan bestimmt insbesondere aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware, - mit einer Höhe von ca. 16 cm und einem Durchmesser von ca. 5 cm, - keine Ware des Kapitels 84, da Gewürzmühlen mit einem Mahlwerk aus Keramik als Apparate aus keramischen Stoffen vom Kapitel 84 ausgenommen sind, - keine Ware der Position 8210, da das arbeitende Teil (Mahlwerk) nicht aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffen besteht, - in einer Schachtel aus klarsichtigem Kunststoffen verpackt. "Haushaltsartikel (Gewürzmühle), aus Porzellan, Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch"

DEBTI32579/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-10-11

Keramischer Haushaltsartikel für den Tisch-/Küchengebrauch, sog. Salz-/ Pfeffermühle, Art. 24804, Foto siehe Anlage, - in Form eines zylinderförmigen Behälters mit einem Durchmesser (oben) von ca. 5,4 cm und einer Höhe von ca. 15,4 cm, bestehend aus: - - einem Gehäuse aus hellbraunem Holz (lt. Antrag Gummibaumholz), - - einem Deckel aus Kunststoff, - - einem Mahlmechanismus mit einer Spiralfeder und einem Mahlgestänge mit Führung, - - einer Mahlwerkhalterung aus Kunststoff, - - einem integrierten, zweiteiligen, weißen Mahlwerk aus Keramik; nach vorheriger Formgebung gebrannt, - - - lt. Antrag aus Porzellan, - das Mahlwerk aus Porzellan bestimmt insbesondere aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Ware der Position 8210, da die arbeitenden Teile (Mahlwerk) nicht aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffen bestehen, - keine Einreihung in das Kapitel 84, da Gewürzmühlen mit Mahlwerken aus Keramik als Apparate aus keramischen Stoffen vom Kapitel 84 ausgenommen sind. "Keramischer Haushaltsartikel (Gewürzmühle), aus Porzellan, Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch"

DE9980/14-1Erteilt von DEGültig bis 2017-10-24

Keramischer Haushaltsartikel, sog. Salz- und Pfeffermühle, Abbildung siehe Anlage, - aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - - einem bauchigen Behälter aus Edelstahl (unedles Metall) und Kunststoffen, - - einer Spiralfeder, einem Mahlgestänge und einem Verschlussknopf aus unedlem Metall, - - zwei integrierten, ringförmigen, zweiteiligen Mahlwerken, beide Teile der Mahlwerke bestehen lt. Antragsangaben aus Porzellan (Durchmesser von je ca. 2,3 cm), - - - nach vorheriger Formgebung gebrannt, - - im Hinblick auf die Verwendung bestimmen die Mahlwerke aus Porzellan den Charakter der zusammengesetzten Ware, - mit einer Höhe von ca. 19 cm und mit einem max. Durchmesser von ca. 6,8 cm, - keine Einreihung in die Position 8210, da gemäß Anmerkung 1 a) zu Kapitel 82 von dieser Position nur Waren mit einem arbeitenden Teil aus unedlem Metall erfasst werden, - keine Einreihung in das Kapitel 84, da gemäß Anmerkung 1 b) zu Kapitel 84 aus Kapitel 84 Pfeffer- und Salz- mühlen mit einem Mahlwerk aus Keramik als Apparate aus keramischen Stoffen ausgenommen sind, - verpackt in einer handelsüblichen Verkaufsumschließung (Umkarton). "Haushaltsartikel (Salz- und Pfeffermühle), aus Porzellan, für den Tisch- oder Küchengebrauch"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6911

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Siehe die Erläuterungen zu Position 6912.

Pos. 6911

Avise zum Harmonisierten System (AV) 1. Aschenbecher (andere als Zieraschenbecher), bestehend aus einem unteren Teil (Körper) aus Porzellan und einem oberen Teil (Aufsatz) aus Stahlblech; der Aufsatz besteht im Wesentlichen aus einer drehbaren Scheibe, die durch Druck auf einen Druckknopf aus Kunststoff in Bewegung gesetzt und von einer Spiralfeder in ihre ursprüngliche Stellung zurückgebracht wird: Vollständige Aschenbecher mit Körper aus Porzellan.

Pos. 6911

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1676/89 der Kommission vom 13. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 164/7) (RV L 1676/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): Eine Flasche aus Glas, die 0,7 Liter Reiswein (Saké) enthält, eine kleine Karaffe aus Porzellan und drei Trinkschälchen, ebenfalls aus Porzellan, alles zusammen verpackt in einem Karton, sind wie folgt in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen: - der Reiswein (Saké) zu KN-Code: 2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. …

Pos. 6911

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Textil und Mechanik/Verschiedenes) - 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. - 23. September 2020: Warenbeschreibung: Bei der Ware handelt es sich um einen nach unten hin breiter werdenden Behälter aus Porzellan mit einer Höhe von etwa 10,5 cm und einem Durchmesser von etwa 6 cm an der Öffnung und von 8 cm am Boden, wo der Durchmesser am größten ist. Die Außenfläche des Artikels ist opak und farbig, während die Innenfläche glasiert ist. Die Ware wird zur Aufnahme anderer Artikel verwendet. Sie kann andere Artikel wie Zahnbürsten halten oder stützen und somit zur Aufbewahrung von Toiletten- oder Badezimmerartikeln verwendet werden. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6911.10.00.10.0?

Die Zolltarifnummer 6911.10.00.10.0 umfasst Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk, Messerschärfer aus Keramik, Schärfstäbe aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen sowie Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6911.10.00.10.0?

Der Drittlandszollsatz für 6911.10.00.10.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6911.10.00.10.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 691110. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6911.10.00.10.0?

6911.10.00.10.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6911.10.00.10.0 im Zolltarif eingeordnet?

6911.10.00.10.0 steht in dieser Hierarchie: 69 KERAMISCHE WAREN > 6911 II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan > 691110 Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch > 69111000 Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch > 6911100010 Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk, Messerschärfer aus Keramik, Schärfstäbe aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen sowie Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6911.10.00.10.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6911.10.00.10.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI5176/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6911.10.00.10.0?

Warennummer 6911.10.00.10.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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