Zolltarifnummer 6912.00.29: Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6912.00.29 steht für Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6912.00.29 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 69. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6912.00.29
- Drittlandszoll
- 7 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 69KERAMISCHE WAREN
- 6912Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände
- 6912.00II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände
- 6912.00.29Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6912.00.29
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Andere keramische Haushaltsware, in Form eines Salz- und Pfefferstreuers (2-teiliges Set), bestehend aus 2 nahezu zylinderförmigen Gefäßen - mit je einem Fassungsvermögen von ca. 30ml und einem Gewicht von ca. 0,56 kg, - gearbeitet aus einem Gehäuse aus Holz und Aluminium, - bestückt mit einem Mahlmechanismus aus Keramik, - keine Ware der Position 8210, da der arbeitende Teil (Mahlwerk) nicht aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffen besteht, - das Mahlwerk aus Keramik bestimmt insbesondere aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware. (Abbildung siehe Anlage, Materialangaben laut Antragsteller)
Andere keramische Haushaltsartikel für den Tisch-/Küchengebrauch, sog. manuelle Salz- und Pfeffermühlen, Fotos siehe Anlage, - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Waren in Form von taillierten Gewürzmühlen, bestehend aus: - - einem Gehäuse aus Kunststoff (laut Antrag Acryl), - - einem Mahlmechanismus und einer Mahlwerkhalterung aus unedlem Metall, - - einem integrierten, ringförmigen, zweiteiligen, weißen Mahlwerk aus Keramik; nach vorheriger Formgebung gebrannt, - - - nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung aus Aluminiumoxidkeramik (andere Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden), - laut Antrag in verschiedenen Höhen: ca. 12 cm, 15 cm, 20 , 5 cm, - das Mahlwerk aus "anderer Keramik" bestimmt insbesondere aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Ware der Position 8210, da die arbeitenden Teile (Mahlwerk) nicht aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffe bestehen, - keine Einreihung in das Kapitel 84, da Gewürzmühlen mit Mahlwerken aus Keramik als Apparate aus keramischen Stoffen vom Kapitel 84 ausgenommen sind. "Andere keramische Haushaltsartikel, Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus anderer Keramik als Porzellan, gewöhnlichem Ton, Steinzeug, Steingut oder feinen Erden, Gewürzmühle"
Andere keramische Haushaltsartikel für den Tisch-/Küchengebrauch, sog. manuelle Salz- und Pfeffermühlen, Fotos siehe Anlage, - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Waren in Form von taillierten Gewürzmühlen, bestehend aus: - - einem Gehäuse aus Holz (laut Antrag Kautschukholz), - - einem Mahlmechanismus und einer Mahlwerkhalterung aus unedlem Metall, - - einem integrierten, ringförmigen, zweiteiligen, weißen Mahlwerk aus Keramik; nach vorheriger Formgebung gebrannt, - - - nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung aus Aluminiumoxidkeramik (andere Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden), - laut Antrag in verschiedenen Farben (schwarz, weiß, rot) und in verschiedenen Höhen (ca. 15 cm, 20 cm), - das Mahlwerk aus "anderer Keramik" bestimmt insbesondere aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Ware der Position 8210, da die arbeitenden Teile (Mahlwerk) nicht aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffe bestehen, - keine Einreihung in das Kapitel 84, da Gewürzmühlen mit Mahlwerken aus Keramik als Apparate aus keramischen Stoffen vom Kapitel 84 ausgenommen sind. "Andere keramische Haushaltsartikel, Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus anderer Keramik als Porzellan, gewöhnlichem Ton, Steinzeug, Steingut oder feinen Erden, Gewürzmühle"
Andere keramische Haushaltsartikel (Gewürzmühlen), Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - in den Abmessungen (lt. Antrag): ca. 135 mm (Höhe) x 66 mm (Durchmesser), - - mit einem Volumen von 150 ml und einem Gewicht von 230 g, - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzt; jeweils bestehend aus: - - einem oben offenen Behälter aus klarsichtigem Glas, - - - zum oberen Rand hin schmaler werdend, mit einem Schraubgewinde versehen, - - einer runden Halterung aus Kunststoffen für das Mahlwerk, - - - mit einer klarsichtigen Abdeckscheibe aus Kunststoff, - - - teilweise mit einer Verblendung aus unedlem Metall, - - - auf den Glasbehälter geschraubt, - - einem Mahlmechanismus mit einem kurzen Mahlgestänge und einer Feder aus unedlen Metallen, - - einem in die Kunststoffhalterung integrierten, weißen Mahlwerk (arbeitendes Teil), - - - keramisches Erzeugnis, nach vorheriger Formgebung gebrannt, - - - nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung aus Aluminiumoxidkeramik (andere Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden) bestehend, - das Mahlwerk aus Keramik bestimmt insbesondere aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Waren, somit keine Einreihung in die Position 7013 als Glaswaren. "Andere keramische Haushaltsartikel (Gewürzmühlen), Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus anderer Keramik als Porzellan, gewöhnlichem Ton, Steinzeug, Steingut, feinen Erden (Aluminiumoxid)"
Andere keramische Haushaltsartikel für den Tisch-/Küchengebrauch, sog. manuelle Salz- und Pfeffermühlen, Fotos siehe Anlage, - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Waren in Form von kegelförmigen Gewürzmühlen, bestehend aus: - - einem Gehäuse aus Holz (laut Antrag Kautschukholz) und am Fuß mit einem Ring aus laut Antrag Edelstahl, - - einem Mahlmechanismus und einer Mahlwerkhalterung aus unedlem Metall, - - einem integrierten, ringförmigen, zweiteiligen, weißen Mahlwerk aus Keramik; nach vorheriger Formgebung gebrannt, - - - laut Antrag aus Aluminiumoxidkeramik (andere Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden), - laut Antrag in verschiedenen Höhen: ca. 11 cm, 15 cm, 20 cm, - das Mahlwerk aus "anderer Keramik" bestimmt jeweils insbesondere aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Waren der Position 8210, da die arbeitenden Teile (Mahlwerke) nicht aus einem in der Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffen bestehen, - keine Einreihung in das Kapitel 84, da Gewürzmühlen mit Mahlwerken aus Keramik als Apparate aus keramischen Stoffen vom Kapitel 84 ausgenommen sind. "Andere keramische Haushaltsartikel, Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus anderer Keramik als Porzellan, gewöhnlichem Ton, Steinzeug, Steingut oder feinen Erden, Gewürzmühlen"
Andere keramische Haushaltsartikel für den Tisch-/Küchengebrauch, sog. manuelle Salz- und Pfeffermühlen, Fotos siehe Anlage, - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Waren in Form von kegelförmigen Gewürzmühlen, bestehend aus: - - einem Gehäuse aus Holz (laut Antrag Kautschukholz), - - einem Mahlmechanismus und einer Mahlwerkhalterung aus unedlem Metall, - - einem integrierten, ringförmigen, zweiteiligen, weißen Mahlwerk aus Keramik; nach vorheriger Formgebung gebrannt, - - - laut Antrag aus Aluminiumoxidkeramik (andere Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden), - laut Antrag in verschiedenen Farben (schwarz, weiß, rot, türkis, braun, natur) und in verschiedenen Höhen (ca. 11 cm, 15 cm, 20 cm, 25 cm, 30 cm), - das Mahlwerk aus "anderer Keramik" bestimmt jeweils insbesondere aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Einreihung in das Kapitel 84, da Gewürzmühlen mit Mahlwerken aus Keramik als Apparate aus keramischen Stoffen vom Kapitel 84 ausgenommen sind. "Andere keramische Haushaltsartikel, Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus anderer Keramik als Porzellan, gewöhnlichem Ton, Steinzeug, Steingut oder feinen Erden"
Assortiment de marchandises conditionné pour la vente au détail, composé de : - un moulin à poivre majoritairement en matière plastique (PVC) et acier inoxydable, équipé d'un broyeur mécanique en céramique d'alumine. - un moulin à sel majoritairement en matière plastique (PVC) et acier inoxydable, équipé d'un broyeur mécanique en céramique d'alumine. L'ensemble est présenté dans un coffret carton.
Artículo de uso doméstico para el servicio de mesa consistente en una taza de cerámica, esmaltada y que presenta una porosidad (coeficiente de absorción de agua) inferior a 5% en peso (3,86 y 3,95% respectivamente según el modelo). Según el coeficiente de absorción de agua no es una cerámica de gres, ni de barro ordinario, ni de barro fino o loza. Función y uso: Se utiliza para el uso doméstico, se trata de un artículo que se utiliza como vajilla para el servicio de mesa.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Position 6911 und 6912 gehören nicht: (a) Krüge, Ballons und ähnliche Behälter, für Transport- oder Verpackungszwecke (Position 6909). (b) Badewannen, Bidets, Ausgüsse und ähnliche Installationsgegenstände (Position 6910). (c) Figuren und andere keramische Ziergegenstände (Position 6913). (d) Waren aus keramischen Stoffen, die mehr als eine einfache Verzierung aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen aufweisen (Kapitel 71). (e) Kaffee- und Gewürzmühlen mit Behältern aus keramischen Stoffen und arbeitenden Teilen aus Metall (Position 8210). (f) Elektrische Heizapparate (für Kochzwecke, zur Raumheizung u. dergleichen), einschließlich der elektrischen Heizelemente, z. B. Kochplatten, Heizwiderstände (Position 8516). (g) Waren des Kapitels 91, einschließlich der Uhrgehäuse. (h) Feuerzeuge der Position 9613 sowie Parfümzerstäuber usw. der Position 9616.
Zu Unterposition 6912 00: 1. Keramik-Tasse und Keramik-Untertasse, für den Einzelverkauf aufgemacht in einer Pappschachtel zusammen mit löslichem Kaffee (200 g) in einem Glasgefäß. Der lösliche Kaffee ist getrennt in die Unterposition 2101 11 einzureihen. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. Siehe auch Avis 2101.11/1 2. Waschkugel mit einem Durchmesser von etwa 10 cm, bestehend aus zwei gelochten Kunststoffgehäusen, die miteinander verbunden sind und zwei Magnete und vier Arten von kleinen Keramik "Pellets" (Kügelchen) enthält. Sie wird in einer haushaltsüblichen Waschmaschine zur Reinigung von Kleidung durch einen physikalischen Prozess verwendet. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15. April 20041)) (RV L 729/2004): 2. Eine von Hand zu betätigende Mühle mit einem Gewicht von weniger als 10 kg zum Zermahlen von Salzkörnern zum Würzen von Speisen. Der kugelförmige Kunststoffbehälter enthält die Salzkörner, die mittels eines kleinen Reibplättchens aus Keramik zermahlen werden. Unterposition 6912 00 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung1 b) zu Kapitel 84 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6912 00 und 6912 0090. Eine Einreihung der Salzmühle in das Kapitel 82 kommt nach Anmerkung 1 a) zu Kapitel 82 nicht in Betracht. Das Reibplättchen aus Keramik verleiht dem Erzeugnis den wesentlichen Charakter. Verordnung (EG) Nr. 166/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 (ABL EU Nr. …
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind (RV E6901000): a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903 (RV E6901A00); b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69 (RV E6901B00); c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. …
Unterteilungen dieser Nummer
- 6912.00.29.10namizne in kuhinjske posode razen mlinčkov za začimbe ali zelišča in njihovih keramičnih drobilnih delov, kavnih mlinčkov, brusilcev nožev, brusilcev, kuhinjskih orodij, ki se uporabljajo za rezanje, mletje, ribanje, strganje in lupljenje, kamnov za peko pice, ki so izdelani iz kordieritne keramike in se uporabljajo za peko pice ali kruha
- 6912.00.29.90drugo
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6912.00.29?
Die Zolltarifnummer 6912.00.29 umfasst Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6912.00.29?
Der Drittlandszollsatz für 6912.00.29 beträgt 7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6912.00.29?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 691200. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6912.00.29?
6912.00.29 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6912.00.29 im Zolltarif eingeordnet?
6912.00.29 steht in dieser Hierarchie: 69 KERAMISCHE WAREN > 6912 Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände > 691200 II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6912.00.29?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6912.00.29 erfasst, zum Beispiel ATBTI2026000136-DEC. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6912.00.29?
KN-Code 6912.00.29 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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