Zolltarifnummer 7018.10.19.90.0: Glasperlen, andere
Referenzdaten mit Stand 24. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 7018.10.19.90.0 steht für Glasperlen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
7018.10.19.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 70. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 7018.10.19.90.0
- Drittlandszoll
- 7 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 70GLAS UND GLASWAREN
- 7018Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger
- 7018.10Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren
- 7018.10.19Glasperlen, andere
- 7018.10.19.90andere
- 7018.10.19.90.0Glasperlen, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 7018.10.19.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 7 % | MFN |
| Algerien | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Glasperlen, Fotos siehe Anlage, - annähernd kugelförmige, gefärbte Perlen aus vollständig durchbohrtem Glas (laut Antrag), - mit einem Durchmesser von ca. 2 mm, - nicht geschliffen und mechanisch poliert, da die Perlen weder glatte oder scharfkantig abgegrenzte Schleifflächen (Facetten) noch einen geschliffenen Lochrand aufweisen, - keine Nachahmung von echten Perlen, Zuchtperlen, Edel-, oder Schmucksteinen, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dienen zum Basteln, z. B. zum Herstellen von Schmuckstücken wie Armbändern, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - verpackt in einer klarsichtigen Kunststoffdose. "Glasperlen, nicht geschliffen und mechanisch poliert, nicht handgearbeitet"
Glasperlen, sog. Faceted Glass Beads, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - massive, vollständig durchbohrte Perlen aus rot bzw. schwarz gefärbtem Glas, - - mit Facettenschliff, - - mit einem Durchmesser von ca. 6 mm bzw. 8 mm, - - für die Finesse-Montage beim Angeln bestimmt, - - zehn Stück sind in einer Blisterpackung verpackt. - keine Einreihung in die Unterposition 7018 1011, da mit einem Lochrand, der nicht scharfkantig mit den Facetteflächen zusammenstößt, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - keine Nachahmung von echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen, - stellen sich nicht als erkennbares Angelgerät der Position 9507 dar. "Glasperlen, nicht geschliffen und mechanisch poliert, nicht handgearbeitet"
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um Glasperlen (sog. Rocailles, Ø 2 und 4 mm), in Form von annähernd runden / zylinderförmigen, abgerundeten, magentafarben-transparenten, massiven Perlen aus vollständig durchbohrtem Glas, welche nicht geschliffen oder mechanisch poliert sind (da weder glatte oder scharfkantig abgegrenzte Schleifflächen (Facetten) noch einen geschliffenen Lochrand aufweisend). Die Perlen stellen sich nicht als Nachahmung von echten Perlen, Zuchtperlen, Edel- oder Schmucksteinen dar. Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit liegen nicht vor. Derartige Waren werden üblicherweise zum Herstellen von z.B. Halsketten oder zum Verzieren von Spinnstofferzeugnissen verwendet. Die Glasperlen sind je Größe in einem runden, transparenten Kunststoffdöschen mit Schraubdeckel aufgemacht und gemeinsam mit einer Dose Glitterpuder, einer Dose Kunststoffpailletten sowie zwei Dosen Streudekoration (siehe Position 1, 3 und 4 dieser Auskunft) als sog. Basteldeko-Set in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappheader verpackt. Eine gemeinsame Einreihung des Sets als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der AV 3b) kommt nicht in Betracht, da die Waren weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt wurden. Alle Bestandteile sind somit getrennt einzureihen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Glasperlen, nicht geschliffen und mechanisch poliert, nicht handgearbeitet".
Glasperlen, sog. Glasperlenmix, apricot, Art.-Nr. 84200, Abbildung siehe Anlage, - verschiedenförmige, abgerundete, apricotfarbene, massive Perlen aus vollständig durchbohrtem Glas, - mit Größen zwischen 10 mm und 22 mm, - nicht geschliffen und mechanisch poliert, da die Perlen weder glatte oder scharfkantig abgegrenzte Schleifflächen (Facetten) noch einen geschliffenen Lochrand aufweisen, - keine Nachahmung von echten Perlen, Zuchtperlen, Edel-, oder Schmucksteinen, - zum Herstellen von z.B. Halsketten u. ä. bestimmt, - keine Hinweise auf Handarbeit, - verpackt in einem Kunststoffbeutel. "Glasperlen, nicht geschliffen und mechanisch poliert, nicht handgearbeitet"
Glasperlen, sog. Schmuck/Perle, Art. 337106, Foto siehe Anlage, - röhrenförmige, massive Erzeugnisse aus lt. Antrag Glas, - mit einer weißen, glatten Grundfläche und leicht erhabenen schwarzen Punkten, - in Längsrichtung vollständig durchbohrt, - mit einem Durchmesser von ca. 0,7 cm und einer Länge von ca. 1,7 cm, - u. a. an den Außenseiten ohne scharfkantige Schleifflächen, die Waren stellen sich daher nicht als geschliffen und mechanisch poliert dar, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - keine Nachahmungen von Perlen, - keine Nachahmungen von Edel- oder Schmucksteinen, - dienen zu Schmuckzwecken. "Glasperlen, nicht geschliffen und mechanisch poliert, nicht handgearbeitet"
Glasperlen, sog. Schmuck/Perle, Art. 337107, Foto siehe Anlage, - ovale, steinförmige Erzeugnisse aus lt. Antrag Glas, - mit einer glatten Oberfläche, - entlang der Mittelache vollständig durchbohrt und mit einer Einfassung auf beiden Seiten des Bohrlochs aus unedlem Metall, - mit einem Durchmesser von ca. 1,4 cm und einer Dicke von ca. 1,1 cm, - u. a. an den Außenseiten ohne scharfkantige Schleifflächen, die Waren stellen sich daher nicht als geschliffen und mechanisch poliert dar, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - keine Nachahmungen von Perlen, - keine Nachahmungen von Edel- oder Schmucksteinen, - dienen zu Schmuckzwecken. "Glasperlen, nicht geschliffen und mechanisch poliert, nicht handgearbeitet"
Glasperlen, sog. Schmuck/Perle, Art. 337099, Foto siehe Anlage, - ovale, steinförmige Erzeugnisse aus lt. Antrag Glas, - mit einer schwarzen, glatten Grundfläche und leicht erhabenen Nachbildungen von Blüten und weißen Punkten, - entlang der Mittelache vollständig durchbohrt, - mit einem Durchmesser von ca. 2 cm und einer Dicke von ca. 2 cm, - u. a. an den Außenseiten ohne scharfkantige Schleifflächen, die Waren stellen sich daher nicht als geschliffen und mechanisch poliert dar, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - keine Nachahmungen von Perlen, - keine Nachahmungen von Edel- oder Schmucksteinen, - dienen zu Schmuckzwecken. "Glasperlen, nicht geschliffen und mechanisch poliert, nicht handgearbeitet"
Warenzusammenstellung bestehend aus 12 Pappröhren, 12 Kunststoffdeckeln, 12 Polystyrolspiegeln, 12 Kunststoffkugeln, 2 Klarsichtfolien, 1 Bogen Moosgummi, 1 Rolle Klebeband, 1 Füllmischung Pailletten, 4 Füllmischungen aus Glasperlen und Glasstiften und einer Bastelanleitung, sog. "Sachenmacher - Kugel - Kaleidoskop, Art.-Nr.: 063725", siehe Foto, in Aufmachung für den Einzelverkauf (gemeinsam verpackt), zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs (Basteln von Kaleidoskopen), bestehend aus - 12 Pappröhren, -- mit einer Länge von ca. 24 cm und einem Durchmesser von ca. 7 cm, - 12 Kunststoffdeckeln zum Verschließen einer Seite der Pappröhre, - 12 Polystyrolspiegeln in Form von quadratischen Bögen, -- mit den Abmessungen von ca. 20 x 20 cm, - 12 Kunststoffkugeln, welche mit verschiedenen Materialien befüllt werden können, -- mit einem Durchmesser von ca. 6,9 cm, - 2 Klarsichtfolien in Form von rechteckigen Bögen, -- mit den Abmessungen von ca. 21 x 30 cm, - 1 Bogen Moosgummi, -- mit den Abmessungen von ca. 29 x 40 cm, - 1 Rolle Klebeband, - 1 Füllmischung Pailletten verschiedener Farbe, Form und Größe aus Kunststoff, - 4 Füllmischungen aus Glasperlen und Glasstiften in verschiedener Form und Größe, -- nicht geschliffen und poliert, - einem einseitig mit einer Bastelanleitung bedruckten Papier, - kein Spielzeug, da es sich bei Basteln um kein Spielen i.S. des Kap. 95 handelt, - da hier kein charakterbestimmender Bestandteil ermittelt werden kann, ist die Ware der in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 7018 1011 und 7018 1019: Hieher gehören: 1. die in den Erläuterungen zu Pos. 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A, beschriebenen Waren; 2. ähnliche im Handel ebenfalls als „Glasperlen“ bezeichnete Waren, die aus größeren Glaskörpern bestehen (etwa bis zur Größe einer Walnuss). Diese hauptsächlich zum Herstellen von Halsketten oder Armbändern bestimmten Waren haben sehr unterschiedliche Formen (z. B. Kugeln, Halbkugeln, Tropfen, Würfel, Spulen, Röhrchen, Kegel, Vielecke) und sind ebenfalls vollständig durchbohrt. Als Glasperlen im Sinne dieser Unterposition gelten auch Röhrchen, deren äußerer Durchmesser nicht mehr als 4 mm und deren Länge nicht mehr als 35 mm beträgt. Sie dürfen nicht mit Spezialröhrchen aus genormtem Bleiglas verwechselt werden, die zum Herstellen von Entladungslampen und Dioden verwendet werden. …
1. Zu Kapitel 70 gehören nicht: a) Waren der Position 3207 (z. B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken) (RV E7001A00); b) Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck) (RV E7001B00); c) Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Isolierteile der Position 8547 (RV E7001C00); d) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, für Fahrzeuge der Kapitel 86 bis 88 (RV E7001D00); e) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, für Kraftfahrzeuge der Kapitel 86 bis 88 (RV E7001E00); f) optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtem …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 7018.10.19.90.0?
Die Zolltarifnummer 7018.10.19.90.0 umfasst Glasperlen, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 7018.10.19.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 7018.10.19.90.0 beträgt 7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 7018.10.19.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 701810. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 7018.10.19.90.0?
7018.10.19.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 7018.10.19.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
7018.10.19.90.0 steht in dieser Hierarchie: 70 GLAS UND GLASWAREN > 7018 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger > 701810 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren > 70181019 Glasperlen, andere > 7018101990 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 7018.10.19.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 7018.10.19.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI18232/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 7018.10.19.90.0?
Warennummer 7018.10.19.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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