Zolltarifnummer 8708.93.90.00.0: Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, andere
Referenzdaten mit Stand 24. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 8708.93.90.00.0 steht für Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
8708.93.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 87. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 8708.93.90.00.0
- Drittlandszoll
- 4,5 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
- 8708Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
- 8708.93andere Teile und anderes Zubehör, Schaltkupplungen und Teile davon
- 8708.93.90andere
- 8708.93.90.00.0Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8708.93.90.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Erkennbares Teil für Kraftfahrzeuge, sog. Kupplungsgehäuse, Fotos siehe Anlage, - speziell gefertigtes Gehäuse einer nasslaufenden Lamellenkupplung aus unedlem Metall, - in annähernd glockenartiger Form; im unteren Bereich zu einem rohrförmigen Träger, im oberen Bereich zu einem verzahnten Zapfen ausgeformt, - am unteren Rand des rohrförmigen Trägers mit länglichen Aussparungen sog. Fliehöffnungen, durch die das innenlaufende Kühlöl austreten kann; auf der Innenseite mit sog. Keilnuten zur Verzahnung bzw. Führung der sog. Reibelemente (Lamellen), - dient laut Antrag zur Aufnahme der Spule, der Außen- bzw. Innenlamellen sowie der Ausgangswelle, - erkennbar zum Einbau in ein Kraftfahrzeug bestimmt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Position 8701 bis 8705 (Teil einer Schaltkupplung), nicht zur industriellen Montage"
Erkennbares Teil für Kraftfahrzeuge, sog. Feinstanzteil für eine automatische Kupplung, Foto siehe Anlage, - speziell gefertigtes Teil aus unedlem Metall (lt. Antrag: aus Bandstahl), -- annähernd in Form eines Ringes mit einer Materialdicke von ca. 4 mm, -- mit einem äußeren Durchmesser von ca. 92 mm und einem Lochdurchmesser von ca. 65 mm, -- teilweise mit strukturierter Oberfläche, -- mit einem äußeren Zahnkranz mit unterschiedlich großen, gleichmäßig angeordneten Zähnen, - ist laut Antrag zum Einbau in eine gesteuerte Allradkupplung bestimmt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Position 8701 bis 8705 (Teil einer Schaltkupplung), nicht zur industriellen Montage"
Der sog. Gleitschuh, auch als Bocklage bezeichnet, hat die Funktion eines Abstandshalters und ist zum Einbau in ein Zweimassenschwungrad zur Dämpfung von Drehschwingungen bestimmt. Das nach technischer Zeichnung gefertigte Erzeugnis aus schwarzfarbenem Kunststoff (ca. 67 x 40 x 40 mm) stellt sich als erkennbares Teil zum ausschließlichen Einbau in Kupplungen für Kraftfahrzeuge dar. Das Erzeugnis ist als "Teil für Kraftfahrzeuge der Pos. 8701 bis 8705, Schaltkupplungen und Teile davon, nicht für die industriellen Montage unter zollamtlicher Überwachung" einzureihen. Anlage: 1 Abbildung
Erkennbares Teil für Kraftfahrzeuge der Pos. 8701 bis 8705, Schaltkupplungen und Teile davon, nicht für die industrielle Montage unter zollamtlicher Überwachung bestimmt, sog. ZSB-Kupplungsbelag. Es handelt sich um eine insgesamt ca. 3,35 mm starke, montierte Scheibe, bestehend aus einem dünnen, als Federband bezeichneten Stahlblech (ca. 0,4 mm) und einem darauf aufgeklebten (montierten) Reibbelag aus verschiedenen mineralischen Stoffen. Der nach technischer Zeichnung gefertigte Kupplungsbelag, mit einem äußeren Durchmesser von ca. 240 mm und einem Lochdurchmesser von ca. 180 mm, ist in gleichmäßigen Abständen mit Lochungen bzw. Bohrungen versehen. Das Erzeugnis ist nach Antragstellerangaben ausschließlich zum Einbau in Kupplungen von Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen bestimmt.
Erkennbares Teil für ein Kraftfahrzeug der Pos. 8701 bis 8705, nicht von den vorgenannten Unterpositionen erfasst, nicht zur industriellen Montage unter zollamtlicher Überwachung bestimmt, in Form einer Schaltkupplung, sog. naßlaufende Doppelkupplung. Es handelt sich bei der naßlaufenden Doppelkupplung um zwei voneinander unabhängige Schaltkupplungen für die geraden und ungeraden Gänge. Die Doppelkupplung in Form einer Reibkupplung dient als Anfahrelement und zum Zuschalten des entsprechenden Ganges in einem Teilgetriebe bei Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und ist sog. Teilgetrieben vorgeschaltet. Die naßlaufende Doppelkupplung ist zum Einbau in ein sog. Doppelkupplungsgetriebe bestimmt.
Erkennbares Teil für ein Kraftfahrzeug der Pos. 8701 bis 8705, nicht von den vorgenannten Unterpositionen erfasst, nicht zur industriellen Montage unter zollamtlicher Überwachung bestimmt, in Form eines so genannten ZSV - Halters für eine Schaltkupplung. Der Halter besteht aus einem Metallgehäuse mit Gleit- bzw. Führungselementen links und rechts und einem Magneten im Inneren. Der Halter wird als Verdrehsicherung und gleichzeitig als Positionsgeber für einen Sensor in einem Ausrückzylinder einer Kupplung verwendet.
Erkennbares Teil für Kraftfahrzeuge der Pos. 8701 bis 8705, anderes als von den Unterpositionen 8708 1010 bis 8708 9299 erfasst, nicht für die industrielle Montage unter zollamtlicher Überwachung bestimmt, Schaltkupplungen und Teile davon, sog. Feinstanzteil für eine automatische Kupplung. Es handelt sich um einen ca. 4 mm starken Stahlring, hergestellt aus Bandstahl, mit einem äußeren Durchmesser von ca. 92 mm und einem Lochdurchmesser von ca. 65 mm. Das Erzeugnis besitzt eine glatte und eine strukturierte Oberfläche sowie einen äußeren Zahnkranz mit unterschiedlich großen Zähnen in regelmäßigen Abständen und ist zum Einbau in eine automatische Kupplung (lt. Antragsteller für eine gesteuerte Allradkupplung) bestimmt. Bei dem nach technischer Zeichnung gefertigten Feinstanzteil handelt es sich um ein erkennbares Teil einer Schaltkupplung, vorgesehen für den ausschließlichen Einbau in Personenkraftwagen der Pos. 8703.
Erkennbares Teil für Kraftfahrzeuge der Position 8703, nicht zur industriellen Montage unter zollamtlicher Überwachung bestimmt, in Form eines Kupplungsgehäuses. Das ca. 20 cm lange, nach technischer Zeichnung gefertigte Gehäuse aus Metall umschließt eine Automatikkupplung, die an der Vorderachse des Fahrzeugs sitzt. Es ist mit diversen Aussparungen versehen. Bild der Ware im Internet unter http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/dds/de/ebticau.htm
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 8708 93: 1. Kupplungskabel, das im Aufbau den im Avis 8708 29/1 beschriebenen Kabeln ähnlich ist außer an den Enden, bei denen eines mit einem Schaft und das andere mit einem Anschlagbolzen versehen sind. Es ist auch auf Länge geschnitten und verbindet das Kupplungspedal eines Motorfahrzeugs mit der Kupplung. Anwendung der Anmerkung 1 g) zu Abschnitt XV. Siehe auch Avise 8708 29/1, 8708 30/1 und 8708 99/2.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 902/96 1) zur Kommission vom 20. Mai 1996 (RV L 902/96): 1. Kupplungsausrücker mit nur einer Raststellung für Schaltkupplungen von Kraftfahrzeugen in Leichtbauweise, mit einer Führungshülse aus Stahlblech mit integriertem Druckkugellager und äußerem Stahlblechgehäuse, auch mit angesetzten Federstahlplättchen, Schnappverbindungen oder Ausrückbolzen aus Metall versehen. Unterposition 8708 9310 und 8708 93 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8708, 8708 93 und 8708 93 10 (für die industrielle Montage) oder 8708 93 90. (entfallen) 2. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland Pfalz vom 18. März 2004 Az.: 6 K 2453/02 Z Tatbestand: Streitig ist, ob die mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom … vorgenommene Einreihung eines elektrischen Sonnenschutzrollos in die Zollnomenklatur zutreffend ist. Die Klägerin beantragte am … bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) der Oberfinanzdirektion Frankfurt - jetzt Koblenz - die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als „Elektrisches Sonnenrollo zum Einbau unter der Hutablage für Kraftfahrzeuge“ bezeichnete Ware. Die ZPLA erteilte am … die vZTA Nr. …, in der die Ware als „Innenrollo, sog. elektrisches Sonnenschutzrollo“ der Codenummer 6303 12 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugewiesen wurde. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Nicht zu dieser Position gehören Abschleppseile für Kraftfahrzeuge aller Art, wie sie in den Erläuterungen zur Position 5609 in Randzahl 01.0 des Teils Nationale Entscheidungen und Hinweise beschrieben sind. Zu den Unterpositionen 8708 95 10 bis 8708 99 97 gehören nicht Airbags, die in Kraftfahrzeugsitze eingebaut werden (Unterposition 9401 90). Airbags mit Aufblasvorrichtung für Fahrzeuge sind unabhängig davon, ob sie in Lenkräder, Armaturenbretter, Seitenverkleidungen von Fahrzeugen, den Dachhimmel von Fahrzeugen eingebaut werden, als Teile für Kraftfahrzeuge zu betrachten. Airbags ohne Aufblasvorrichtung (Airbagsäcke, Fangbänder für Airbags etc.) sind ebenfalls als Teile für Kraftfahrzeuge einzureihen (siehe Wortlaut der Unterposition 8708 95 und Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8708 Buchstabe O)). …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 8708.93.90.00.0?
Die Zolltarifnummer 8708.93.90.00.0 umfasst Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 8708.93.90.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 8708.93.90.00.0 beträgt 4,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 8708.93.90.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 870893. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 8708.93.90.00.0?
8708.93.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 8708.93.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
8708.93.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 87 ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 8708 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 > 870893 andere Teile und anderes Zubehör, Schaltkupplungen und Teile davon > 87089390 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 8708.93.90.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 8708.93.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DE24526/12-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 8708.93.90.00.0?
Warennummer 8708.93.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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