Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 8708.99.93.00: Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, andere, aus Stahl…

Referenzdaten mit Stand 24. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 8708.99.93.00 steht für Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, andere, aus Stahl, gesenkgeschmiedet. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

8708.99.93.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 87. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
8708.99.93.00
Drittlandszoll
4,5 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  2. 8708Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
  3. 8708.99andere Teile und anderes Zubehör, andere
  4. 8708.99.93andere, aus Stahl, gesenkgeschmiedet
  5. 8708.99.93.00Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, andere, aus Stahl, gesenkgeschmiedet

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8708.99.93.00

HS-Code8708.996 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code8708.99.938 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code8708.99.93.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll4,5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI17953/24-1Erteilt von DEGültig bis 2025-12-18

Zapfwelle Keilwelle, Artikel 64542, Foto siehe Anlage, - in Form einer spezifisch gefertigten, massiven Welle, - lt. ergänzenden Antragsangaben aus gesenkgeschmiedetem Stahl, - mit einer Länge von 300 mm und einem Außendurchmesser von 37,95 mm, - mit einer durchgehenden Verzahnung (Anzahl der Zähne/Keile: 8), - nicht für die industrielle Montage bestimmt, - wird als sog. Nebenabtrieb des Getriebes am Traktor (Zugmaschine der Position 8701) angebracht und dient der Übertragung von Drehmomenten auf am Traktor angebrachte landwirtschaftliche Geräte, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich für Waren des Kapitels 87 bestimmt, - keine Ware der Position 8483, da Waren des Abschnitts XVII nach der Anmerkung 1 l) zum Abschnitt XVI aus dem Abschnitt XVI ausgewiesen sind und es sich nicht um Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen handelt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Zapfwelle), anderes als in den Unterpositionen 8708 1010 bis 8708 9910 genannte, aus Stahl, gesenkgeschmiedet"

DEBTI17883/24-1Erteilt von DEGültig bis 2025-12-18

Zapfwelle Keilwelle, Artikel 64528, Foto siehe Anlage, - in Form einer spezifisch gefertigten, massiven Welle, - lt. ergänzenden Antragsangaben aus gesenkgeschmiedetem Stahl, - mit einer Länge von 300 mm und einem Außendurchmesser von 34,87 mm, - an einem Ende mit einer Verzahnung (Anzahl der Zähne/Keile: 6), - nicht für die industrielle Montage bestimmt, - wird als sog. Nebenabtrieb des Getriebes am Traktor (Zugmaschine der Position 8701) angebracht und dient der Übertragung von Drehmomenten auf am Traktor angebrachte landwirtschaftliche Geräte, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich für Waren des Kapitels 87 bestimmt, - keine Ware der Position 8483, da Waren des Abschnitts XVII nach der Anmerkung 1 l) zum Abschnitt XVI aus dem Abschnitt XVI ausgewiesen sind und es sich nicht um Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen handelt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Zapfwelle), anderes als in den Unterpositionen 8708 1010 bis 8708 9910 genannte, aus Stahl, gesenkgeschmiedet"

DEBTI17886/24-1Erteilt von DEGültig bis 2025-12-18

Zapfwelle Keilwelle, Artikel 64530, Foto siehe Anlage, - in Form einer spezifisch gefertigten, massiven Welle, - lt. ergänzenden Antragsangaben aus gesenkgeschmiedetem Stahl, - mit einer Länge von 300 mm und einem Außendurchmesser von 34,87 mm, - an einem Ende mit einer Verzahnung (Anzahl der Zähne/Keile: 21), - nicht für die industrielle Montage bestimmt, - wird als sog. Nebenabtrieb des Getriebes am Traktor (Zugmaschine der Position 8701) angebracht und dient der Übertragung von Drehmomenten auf am Traktor angebrachte landwirtschaftliche Geräte, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich für Waren des Kapitels 87 bestimmt, - keine Ware der Position 8483, da Waren des Abschnitts XVII nach der Anmerkung 1 l) zum Abschnitt XVI aus dem Abschnitt XVI ausgewiesen sind.und es sich nicht um Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen handelt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Zapfwelle), anderes als in den Unterpositionen 8708 1010 bis 8708 9910 genannte, aus Stahl, gesenkgeschmiedet"

DEBTI17889/24-1Erteilt von DEGültig bis 2025-12-18

Zapfwelle Keilwelle, Artikel 64531, Foto siehe Anlage, - in Form einer spezifisch gefertigten, massiven Welle, - lt. ergänzenden Antragsangaben aus gesenkgeschmiedetem Stahl, - mit einer Länge von 300 mm und einem Außendurchmesser von 44,30 mm, - an einem Ende mit einer Verzahnung (Anzahl der Zähne/Keile: 20), - nicht für die industrielle Montage bestimmt, - wird als sog. Nebenabtrieb des Getriebes am Traktor (Zugmaschine der Position 8701) angebracht und dient der Übertragung von Drehmomenten auf am Traktor angebrachte landwirtschaftliche Geräte, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich für Waren des Kapitels 87 bestimmt, - keine Ware der Position 8483, da Waren des Abschnitts XVII nach der Anmerkung 1 l) zum Abschnitt XVI aus dem Abschnitt XVI ausgewiesen sind und es sich nicht um Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen handelt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Zapfwelle), anderes als in den Unterpositionen 8708 1010 bis 8708 9910 genannte, aus Stahl, gesenkgeschmiedet"

DEBTI17902/24-1Erteilt von DEGültig bis 2025-12-18

Zapfwelle Keilwelle, Artikel 64536, Foto siehe Anlage, - in Form einer spezifisch gefertigten, massiven Welle, - lt. ergänzenden Antragsangaben aus gesenkgeschmiedetem Stahl, - mit einer Länge von 300 mm und einem Außendurchmesser von 44,30 mm, - an beiden Enden mit einer Verzahnung (Anzahl der Zähne/Keile: 20), - nicht für die industrielle Montage bestimmt, - wird als sog. Nebenabtrieb des Getriebes am Traktor (Zugmaschine der Position 8701) angebracht und dient der Übertragung von Drehmomenten auf am Traktor angebrachte landwirtschaftliche Geräte, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich für Waren des Kapitels 87 bestimmt, - keine Ware der Position 8483, da Waren des Abschnitts XVII nach der Anmerkung 1 l) zum Abschnitt XVI aus dem Abschnitt XVI ausgewiesen sind und es sich nicht um Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen handelt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Zapfwelle), anderes als in den Unterpositionen 8708 1010 bis 8708 9910 genannte, aus Stahl, gesenkgeschmiedet"

DEBTI17935/24-1Erteilt von DEGültig bis 2025-12-18

Zapfwelle Keilwelle, Artikel 64540, Foto siehe Anlage, - in Form einer spezifisch gefertigten, massiven Welle, - lt. ergänzenden Antragsangaben aus gesenkgeschmiedetem Stahl, - mit einer Länge von 300 mm und einem Außendurchmesser von ca. 37,95 mm, - mit einer durchgehenden Verzahnung (Anzahl der Zähne/Keile: 8), - nicht für die industrielle Montage bestimmt, - wird als sog. Nebenabtrieb des Getriebes am Traktor (Zugmaschine der Position 8701) angebracht und dient der Übertragung von Drehmomenten auf am Traktor angebrachte landwirtschaftliche Geräte, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich für Waren des Kapitels 87 bestimmt, - keine Ware der Position 8483, da Waren des Abschnitts XVII nach der Anmerkung 1 l) zum Abschnitt XVI aus dem Abschnitt XVI ausgewiesen sind.und es sich nicht um Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen handelt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Zapfwelle), anderes als in den Unterpositionen 8708 1010 bis 8708 9910 genannte, aus Stahl, gesenkgeschmiedet"

DEBTI17945/24-1Erteilt von DEGültig bis 2025-12-18

Zapfwelle Keilwelle, Artikel 64541, Foto siehe Anlage, - in Form einer spezifisch gefertigten, massiven Welle, - lt. ergänzenden Antragsangaben aus gesenkgeschmiedetem Stahl, - mit einer Länge von 300 mm und einem Außendurchmesser von 37,95 mm, - mit einer durchgehenden Verzahnung (Anzahl der Zähne/Keile: 8), - nicht für die industrielle Montage bestimmt, - wird als sog. Nebenabtrieb des Getriebes am Traktor (Zugmaschine der Position 8701) angebracht und dient der Übertragung von Drehmomenten auf am Traktor angebrachte landwirtschaftliche Geräte, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich für Waren des Kapitels 87 bestimmt, - keine Ware der Position 8483, da Waren des Abschnitts XVII nach der Anmerkung 1 l) zum Abschnitt XVI aus dem Abschnitt XVI ausgewiesen sind.und es sich nicht um Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen handelt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Zapfwelle), anderes als in den Unterpositionen 8708 1010 bis 8708 9910 genannte, aus Stahl, gesenkgeschmiedet"

DEBTI17882/24-1Erteilt von DEGültig bis 2025-12-18

Zapfwelle Keilwelle, Artikel 64527, Foto siehe Anlage, - in Form einer spezifisch gefertigten, massiven Welle, - lt. ergänzenden Antragsangaben aus gesenkgeschmiedetem Stahl, - mit einer Länge von 300 mm und einem Außendurchmesser von 28,52 mm, - an einem Ende mit einer Verzahnung (Anzahl der Zähne/Keile: 6), - nicht für die industrielle Montage bestimmt, - wird als sog. Nebenabtrieb des Getriebes am Traktor (Zugmaschine der Position 8701) angebracht und dient der Übertragung von Drehmomenten auf am Traktor angebrachte landwirtschaftliche Geräte, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich für Waren des Kapitels 87 bestimmt, - keine Ware der Position 8483, da Waren des Abschnitts XVII nach der Anmerkung 1 l) zum Abschnitt XVI aus dem Abschnitt XVI ausgewiesen sind und es sich nicht um Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen handelt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Zapfwelle), anderes als in den Unterpositionen 8708 1010 bis 8708 9910 genannte, aus Stahl, gesenkgeschmiedet"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 8708

Zu Unterpositionen 8708 99 10 bis 8708 99 97: Nicht hierher gehören z. B.: a) Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Pos. 8702 bis 8704, ohne Motor, aber mit Fahrerhaus (Pos. 8702, 8703 oder 8704); b) Kopfstützen für Kraftfahrzeuge (Pos. 9401 oder 9404).

Pos. 8708

Zu Unterposition 8708 99: 1. Gleisketten: Nach Ausstattung mit den (noch fehlenden) Bodenplatten erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Gleiskettenfahrwerke von Fahrzeugen der Pos. 8701 bis 8705 bestimmt. Siehe auch Avise 8431 49/1, 8487 90/4 und 8710 00/1. 2. Gaszugkabel, das im Aufbau den im Avis 8708 29/1 beschriebenen Kabeln ähnlich, auch auf Länge geschnitten und für den Gebrauch in Motorfahrzeugen aufgemacht ist. Das Gaszugkabel verbindet das Gaspedal mit dem Kraftstoffregelungssystem. Anwendung der Anmerkung 1 g) zu Abschnitt XV. Siehe auch Avise 8708 29/1, 8708 30/1 und 8708 93/1. 3. Vorderteil eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, abgetrennt von einem Fahrzeug einer nicht bekannten Marke. Dieses Teil besteht aus einem Motor, einer Gangschaltung, einer Motorhaube, zwei Vordertüren, einem Armaturenbrett, einer Windschutzscheibe und einem Teil des Fahrgestells. 4. …

Pos. 8708

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 902/96 1) zur Kommission vom 20. Mai 1996 (RV L 902/96): 1. Kupplungsausrücker mit nur einer Raststellung für Schaltkupplungen von Kraftfahrzeugen in Leichtbauweise, mit einer Führungshülse aus Stahlblech mit integriertem Druckkugellager und äußerem Stahlblechgehäuse, auch mit angesetzten Federstahlplättchen, Schnappverbindungen oder Ausrückbolzen aus Metall versehen. Unterposition 8708 9310 und 8708 93 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8708, 8708 93 und 8708 93 10 (für die industrielle Montage) oder 8708 93 90. (entfallen) 2. …

Pos. 8708

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland Pfalz vom 18. März 2004 Az.: 6 K 2453/02 Z Tatbestand: Streitig ist, ob die mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom … vorgenommene Einreihung eines elektrischen Sonnenschutzrollos in die Zollnomenklatur zutreffend ist. Die Klägerin beantragte am … bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) der Oberfinanzdirektion Frankfurt - jetzt Koblenz - die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als „Elektrisches Sonnenrollo zum Einbau unter der Hutablage für Kraftfahrzeuge“ bezeichnete Ware. Die ZPLA erteilte am … die vZTA Nr. …, in der die Ware als „Innenrollo, sog. elektrisches Sonnenschutzrollo“ der Codenummer 6303 12 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugewiesen wurde. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 8708.99.93.00?

Die Zolltarifnummer 8708.99.93.00 umfasst Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, andere, aus Stahl, gesenkgeschmiedet. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 8708.99.93.00?

Der Drittlandszollsatz für 8708.99.93.00 beträgt 4,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 8708.99.93.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 870899. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 8708.99.93.00?

8708.99.93.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 8708.99.93.00 im Zolltarif eingeordnet?

8708.99.93.00 steht in dieser Hierarchie: 87 ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 8708 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 > 870899 andere Teile und anderes Zubehör, andere > 87089993 andere, aus Stahl, gesenkgeschmiedet. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 8708.99.93.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 8708.99.93.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI17953/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 8708.99.93.00?

TARIC-Code 8708.99.93.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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