Zolltarifnummer 8716.39.30: Sattelanhänger
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 8716.39.30 steht für Sattelanhänger. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
8716.39.30 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 87. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 8716.39.30
- Drittlandszoll
- 2,7 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 7
Einordnung im Zolltarif
- 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
- 8716Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
- 8716.39andere Anhänger zum Befördern von Gütern, andere
- 8716.39.30Sattelanhänger
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8716.39.30
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 2,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 9A991aNational export-control item (Ausfuhrliste Teil I B)
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Sattelanhänger, sog. Container-Chassis, - in verschiedenen Ausführungen, - aus einem Rahmen aus Stahl, - mit einem pneumatisch ausschiebbarem Heck, - mit einem Eigengewicht von ca. 4940 kg und einer Nutzlast von ca. 39060 kg bzw. einem Eigengewicht von ca. 5700 kg und einer Nutzlast von ca. 35300 kg, - mit drei Achsen, - ohne eigenen Antrieb, - vorne mit einem Königszapfen (zur Anbindung an das Zugfahrzeug) ausgerüstet, - zur Aufnahme/ zum Aufsetzen von Containern unterschiedlicher Größe bestimmt und dazu mit Containerverriegelungen ausgestattet, - zur Beförderung von Gütern bestimmt. "Anhänger, andere als in den Unterpositionen 8716 10 und 8716 20 genannte, Anhänger zum Befördern von Gütern, ohne Tankaufbau, ihrer Beschaffenheit nach nicht zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt, neu, Sattelanhänger für Zugmaschinen"
Sattelauflieger, sog. 3-Achs Sattelkippauflieger, laut Antrag im Wesentlichen bestehend aus: - einem Fahrgestell aus Aluminium: -- vorne mit Sattelplatte und eingeschraubtem sog. Königszapfen 2 (zur Anbindung an eine Sattelzugmaschine; nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) sowie Volllaststützen ausgestattet, -- hinten mit drei, scheibengebremsten Achsen mit sechs Scheibenrädern aus Aluminium, - einem vorne abgeschrägten, kastenförmigen Aufbau aus Aluminium: -- hinten mit einer mit sog. Getreideschieber ausgestatteten Flügeltür, -- oben mit einem Planengestell versehen, -- im Innern mit fünf sog. Pendeltrennwänden ausgerüstet, -- seitlich und hinten mit jeweils einem Sichtfenster ausgestattet, -- mit einem Gesamtladevolumen von ca. 54 m³, - einer hydraulischen Fronthebepresse (Kippvorrichtung), - einer pneumatischen bzw. mechanischen Entladevorrichtung für rieselfähige Schüttgüter, - mit einer Länge von ca. 10200 mm, einer Breite von ca. 2440 mm und einer Höhe von ca. 3850 mm, - dient dem Transport von losen Schüttgütern sowie Fertigfutter, Holzpellets und anderer rieselfähiger Schüttgüter, - keine Ware der Unterposition 8716 9030, da es sich um eine vollständige Ware (kein Teil) handelt. "Sattelanhänger für Zugmaschinen, zum Befördern von Gütern, ohne Tankaufbau, seiner Beschaffenheit nach nicht zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt, neu, Sattelanhänger"
Silo-Sattelauflieger, Foto siehe Anlage, - mit neun Behälterkammern und zehn Einfülldeckeln, - mit einer Gesamtlänge von 13,73 m und einer Gesamthöhe von 3,95 m, - mit einem Gesamtvolumen von 58,1 cm³, - mit drei Radsätzen mit der Bereifung 445/65 R22,5, - kann mittels einer Kupplungsvorrichtung mit einer Zugmaschine (nicht Gegenstand der vZTA) verbunden und von dieser gezogen werden, - dient dem Befördern von Futtermittel, - keine Ware der Unterposition 8716 9030, da es sich um eine vollständige Ware (kein Teil) handelt. "Sattelanhänger für Zugmaschinen, zum Befördern von Gütern, ohne Tankaufbau, seiner Beschaffenheit nach nicht zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt, neu"
Zusammenstellung von Sattelanhängern, sog. Fahrgestelle, - bestehend aus einem Sattelauflieger, der mit drei weiteren, noch nicht zusammengesetzten Sattelaufliegern beladen ist, - laut Antrag: - - ohne Aufbauten, - - mit stabilen Fahrgestellen aus unedlem Metall, - - vorne mit einem Königszapfen (zur Anbindung an das Zugfahrzeug) und zwei Volllaststützen ausgestattet, - - hinten mit drei Achsen versehen, - - seitlich mit Unterfahrschutz, - - neu. "Sattelanhänger für Zugmaschinen, zum Befördern von Gütern, ohne Tankaufbau, ihrer Beschaffenheit nach nicht zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt, neu"
Sattelanhänger, sog. Containerchassis, Foto siehe Anlage, - in Form von spezifisch für Standard ISO-Container (Seecontainer) gefertigten Sattelaufliegern, - laut Antrag: - - neu, - - mit stabilen Fahrgestellen aus unedlem Metall, - - mit einer Nutzlast von bis zu 70 Tonnen, - - vorne mit einem Königszapfen (zur Anbindung an das Zugfahrzeug) und zwei Volllaststützen ausgestattet, - - hinten mit zwei Achsen versehen, - - in unterschiedlichen Größen (für 20' bis 45' Container) und Ausführungen (u. a. mit Twistlocks oder Zentrierspitzen), - werden an sog. Terminal-Zugmaschinen angehängt und dienen dem Kurzstreckentransport von ISO-Containern in Seehäfen. "Sattelanhänger für Zugmaschinen, zum Befördern von Gütern, ohne Tankaufbau, seiner Beschaffenheit nach nicht zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt, neu"
Sattelauflieger, sog. 3-Achs Sattelkippauflieger, Fotos siehe Anlage, laut Antrag im Wesentlichen bestehend aus: - einem Fahrgestell aus Aluminium: -- vorne mit Sattelplatte und eingeschraubtem sog. Königszapfen 2 (zur Anbindung an eine Sattelzugmaschine; nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) sowie Volllaststützen ausgestattet, -- hinten mit drei, scheibengebremsten Achsen mit sechs Scheibenrädern aus Aluminium, - einem vorne abgeschrägten, kastenförmigen Aufbau aus Aluminium: -- hinten mit einer mit sog. Getreideschieber ausgestatteten Flügeltür, -- oben mit einem Planengestell versehen, -- im Innern mit fünf sog. Pendeltrennwänden ausgerüstet, -- seitlich und hinten mit jeweils einem Sichtfenster ausgestattet, -- mit einem Gesamtladevolumen von ca. 54 m³, - einer hydraulischen Fronthebepresse (Kippvorrichtung), - einer pneumatischen bzw. mechanischen Entladevorrichtung für rieselfähige Schüttgüter, - mit einer Länge von ca. 10200 mm, einer Breite von ca. 2440 mm und einer Höhe von ca. 3850 mm, - dient dem Transport von losen Schüttgütern sowie Fertigfutter, Holzpellets und anderer rieselfähiger Schüttgüter, - keine Ware der Unterposition 8716 9030, da es sich um eine vollständige Ware (kein Teil) handelt. "Sattelanhänger für Zugmaschinen, zum Befördern von Gütern, ohne Tankaufbau, seiner Beschaffenheit nach nicht zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt, neu, Sattelanhänger"
Silo-Sattelauflieger, Foto siehe Anlage, - mit neun Behälterkammern und zehn Einfülldeckeln, - mit einer Gesamtlänge von 13,73 m und einer Gesamthöhe von 3,95 m, - mit einem Gesamtvolumen von 58,1 cm³, - mit drei Radsätzen mit der Bereifung 445/65 R22,5, - kann mittels einer Kupplungsvorrichtung mit einer Zugmaschine (nicht Gegenstand der vZTA) verbunden und von dieser gezogen werden, - dient dem Befördern von Futtermittel, - keine Ware der Unterposition 8716 9030, da es sich um eine vollständige Ware (kein Teil) handelt. "Sattelanhänger für Zugmaschinen, zum Befördern von Gütern, ohne Tankaufbau, seiner Beschaffenheit nach nicht zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt, neu, Sattelanhänger"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören mit Ausnahme der in den vorhergehenden Positionen aufgeführten Fahrzeuge eine Gruppe nicht selbstfahrender ein- oder mehrrädriger Fahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern. Hierher gehören ferner Spezialfahrzeuge ohne Räder, z. B. Schlitten und Schleifen. Die Fahrzeuge dieser Position sind dazu gebaut, von anderen Fahrzeugen (Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraftkarren, Krafträdern, Fahrrädern usw.) gezogen, mit der Hand gezogen oder geschoben, mit dem Fuß angeschoben oder von Tieren gezogen zu werden. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Durchführungsverordnung (EU) Nr. 773/2011 der Kommission vom 2. August 2011 (ABL EU Nr. L 201/4) (RV L 773/11): Mit dem Fuß angetriebenes, zweirädriges Fahrzeug mit einem Gewicht von etwa 10 kg. Das Fahrzeug besteht aus: - einem Stahlrahmen mit verchromter Aluminiumgabel mit Federung, - einem höhenverstellbaren Lenker, - einer gelochten und mit Anti-Rutsch-Belag versehenen Trittfläche mit den Abmessungen 38 × 11 cm, - zwei Rädern mit folgenden Abmessungen: 26 Zoll (vorn) und 18 Zoll (hinten), - Handbremsen für Hinter- und Vorderrad und - einem Klappständer. Das Fahrzeug verfügt über keinen Sattel, keine Pedale und kein Tretlager. Die maximale Höhe des Lenkers beträgt 97 cm. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 – C-273/09: Rechtlicher Rahmen Position 8716 der KN lautet: „8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon: … 8716 80 00 – andere Fahrzeuge“. In den HS-Erläuterungen zu der genannten Position 8716 heißt es: „Zu dieser Position gehören mit Ausnahme der in den vorhergehenden Positionen aufgeführten Fahrzeuge eine Gruppe nicht selbstfahrender ein- oder mehrrädriger Fahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern. Hierher gehören ferner Spezialfahrzeuge ohne Räder, z. B. Schlitten und Schleifen. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundefinanzhofs vom 28. Februar 2023, RS VII R 21/20 Leitsätze 1 NV: Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 90 90 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Pos. 8716 KN ist. Anderenfalls unterfallen die Lenk- und Bockrollen wegen ihrer Beschaffenheit als "Andere Waren aus Eisen oder Stahl" der Codenummer 7326 90 98 90 0. 2 NV: Die Entscheidung des FG, ob ein solcher Hauptverwendungszweck erkennbar ist, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 8716.39.30?
Die Zolltarifnummer 8716.39.30 umfasst Sattelanhänger. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 8716.39.30?
Der Drittlandszollsatz für 8716.39.30 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 8716.39.30?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 871639. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 8716.39.30?
8716.39.30 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 8716.39.30 im Zolltarif eingeordnet?
8716.39.30 steht in dieser Hierarchie: 87 ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon > 871639 andere Anhänger zum Befördern von Gütern, andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 8716.39.30?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 8716.39.30 erfasst, zum Beispiel DEBTI13988/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 8716.39.30 ein Dual-Use-Gut?
Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 8716.39.30 gibt es eine indikative Korrelation zu 9A991a. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 8716.39.30?
KN-Code 8716.39.30 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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