Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9001.10.10.00.0: Kabel zur Bildübertragung

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9001.10.10.00.0 steht für Kabel zur Bildübertragung. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,9 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9001.10.10.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 90. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
9001.10.10.00.0
Drittlandszoll
2,9 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
3

Einordnung im Zolltarif

  1. 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  2. 9001Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
  3. 9001.10optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern
  4. 9001.10.10Kabel zur Bildübertragung
  5. 9001.10.10.00.0Kabel zur Bildübertragung

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9001.10.10.00.0

HS-Code9001.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9001.10.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9001.10.10.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer9001.10.10.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll2,9 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 5A001cTelecommunications systems, equipment, components and accessories as follows:
  • 6A002Optical sensors or equipment and components therefor, as follows:
  • 8A002aMarine systems, equipment and components, as follows:
  • 8A002cMarine systems, equipment and components, as follows:
  • 5A001Telecommunications systems, equipment, components and accessories as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI19715/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-08-25

Sog. Bildleiter, im Wesentlichen bestehend aus einem flexiblen faseroptischen Kabel aus einem Bündel gleichgerichteter Glasfasern mit einem Durchmesser von 10 μm (Kern und Cladding) - Typ Wound Image Bundle -, nicht einzeln umhüllt, deren jeweilige Enden durch Verschmelzung fixiert werden, in einer gemeinsamen Hülle (zur äußeren Form: siehe Abbildung in Anlage). Die Ware wird in drei Standard-Faserkernvarianten (4x4 mm / 5x6,7 mm / 8x10 mm) und in sieben Längen (in Inch: 24; 36; 48; 72; 108; 150;180) hergestellt. Das Faserbündel ist je nach Applikation mit einer Schutzummantelung aus unterschiedlichen Materialien, zum Beispiel aus Stoff oder Teflon-Metallgeflecht, überzogen. Das Bildleiterkabel dient der Bildübertragung unter anderem bei der technischen Inspektion von Tanks, in Vakuumumgebung, bei der Schweißrobotik oder als "Türspion" bei verstärkten doppellagigen Türen. Die Ware wird als "Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544, zur Bildübertragung" eingereiht.

DEBTI3543/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-05-02

Sog. "Bildleiter“, in Form eines flexiblen faseroptischen Kabels aus einem Bündel gleichgerichteter Glasfasern mit einem Durchmesser von 10 μm (Kern und Cladding) – Typ Wound Image Bundle -, nicht einzeln umhüllt, deren jeweilige Enden durch Verschmelzung fixiert werden, in einer gemeinsamen Hülle. Die Ware wird in drei Standard-Faserkernvarianten (4x4 mm / 5x6,7 mm / 8x10 mm) und in sieben Längen (in Inch: 24; 36; 48; 72; 108; 150;180) hergestellt. Das Faserbündel ist je nach Applikation mit einer Schutzummantelung aus unterschiedlichen Materialien, zum Beispiel aus Stoff oder Teflon-Metallgeflecht, überzogen. Das Bildleiterkabel dient der Bildübertragung unter anderem bei der technischen Inspektion von Tanks, in Vakuumumgebung, bei der Schweißrobotik oder als "Türspion" bei verstärkten doppellagigen Türen. Zur äußeren Form siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544, zur Bildübertragung" eingereiht.

DE6089/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-05-06

Bildleiter in Form eines Kabels aus optischen, einzeln nicht umhüllten, kohärent gebündelten Glasfasern. Die mit einer Anschlusshülse versehenen Bildleiter sollen zur Reparatur eines medizinischen Endoskops verwendet werden. Der Bildleiter wird nicht als Teil im Sinne der Anmerkung 2b) zu Kapitel 90 von der Position 9018 erfasst, weil er sich bereits in Anwendung der Anmerkung 2a) zu Kapitel 90 als Ware der Position 9001 darstellt. Die Ware wird als "Kabel aus optischen Fasern zur Bildübertragung, keine Ware der Position 8544" eingereiht.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9001

Zu Unterpositionen 9001 10 10 und 9001 10 90: Nicht zu diesen Unterpositionen gehören ebenfalls Stecker und Kupplungen zum Verbinden von optischen Fasern sowie von Bündeln und Kabeln aus optischen Fasern. Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 8536 70 00.

Pos. 9001

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 477/2009 der Kommission vom 5. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 144, Seite 15) (RV L477/09): 1. Ein Erzeugnis, bestehend aus einer rechteckigen Platte aus teilvorgespanntem Glas, das mit mehreren anti-reflektierenden und absorbierenden Kunststoffschichten verbunden ist. Das Erzeugnis ist nicht gerahmt. Es wird bei der Herstellung von Plasmamonitoren verwendet. Unterposition 9001 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9001 und 9001 90 00. Die Kunststoffschichten verleihen dem Erzeugnis die Merkmale eines optischen Elements. Eine Einreihung in die Position 7007 als Sicherheitsglas, bestehend aus vorgespanntem Glas bzw. aus Verbundglas, ist daher ausgeschlossen. …

Pos. 9001

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. Juni 2024 in der Rechtssache C-168/23: Tenor 1. Die Unterposition 8544 70 00 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EU) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie ein Kabel aus optischen Fasern, das aus einem optischen Kern und einem optischen Mantel besteht, die von einer ersten inneren Lage aus weichem Acrylat und einer zweiten Lage aus farbigem hartem Acrylat umgeben sind, nicht erfasst.

Kapitel 90

1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911) (RV E9001A00); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9001.10.10.00.0?

Die Zolltarifnummer 9001.10.10.00.0 umfasst Kabel zur Bildübertragung. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9001.10.10.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 9001.10.10.00.0 beträgt 2,9 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9001.10.10.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 900110. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9001.10.10.00.0?

9001.10.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9001.10.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

9001.10.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) > 900110 optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern > 90011010 Kabel zur Bildübertragung. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9001.10.10.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9001.10.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI19715/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ist 9001.10.10.00.0 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 9001.10.10.00.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 5A001c, 6A002, 8A002a, 8A002c, 5A001. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9001.10.10.00.0?

Warennummer 9001.10.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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