Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9018.41.00: Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9018.41.00 steht für Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen Sockel. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9018.41.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 90. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
9018.41.00
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
6

Einordnung im Zolltarif

  1. 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  2. 9018Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe
  3. 9018.41Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen Sockel
  4. 9018.41.00Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen Sockel

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9018.41.00

HS-Code9018.416 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9018.41.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI48604/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-06-15

Elektrische Antriebseinheiten in Form von Elektromotoren, als zusammengesetzte Ware, sog. dentale elektrische Mikromotoren, verschiedene Ausführungen als bürstenlose oder bürstenbehaftete Gleichstrommotoren mit einer maximalen Leistung von 45, 58, 61 oder 80 W (charakterbestimmender Bestandteil im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung), im Wesentlichen bestehend aus einem spezifisch geformten, zylindrischen, mit Abstufungen versehenen, massiven Erzeugnis aus Metall und Kunststoff, je nach Ausführung mit einer Motorwelle inklusive Mitnehmer oder einer Handstückhalterung, O-Ring und Motorhülse, ggf. mit Regelring/Lampenring und/oder Kupplungsanschluss ausgestattet. Zudem weisen sie elektrische Steckvorrichtungen, spezifische Kupplungsanschlüsse für die entsprechenden dentalmedizinische Instrumente (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) sowie einen spezifischen Anschluss für einen Versorgungsschlauch der dentalen Behandlungseinheit (ebenfalls nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) auf und sind teilweise mit einer Beleuchtung und/oder mit einer Sprayfunktion für Kühlwasser versehen, Abmessungen: Durchmesser: 16 oder 22 mm, Länge: zwischen 40 und 61 mm. Die elektrischen Mikromotoren wandeln elektrische Energie in Rotation um und dienen der Übertragung von Drehmoment auf rotierende dentalmedizinische Instrumente (z. B. Bohrer, Schleifer) in zahnärztlichen Praxen und Kliniken. Die Steuerung erfolgt über die dentale Behandlungseinheit. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Dentalbohrmaschine, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 3900 erfasst“ eingereiht.

DEBTI22500/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-13

Sog. Nachrüstsatz für Dental-Handstücke, in Form einer noch nicht zusammengesetzten Ware, bestehend aus - einem Versorgungsschlauch, in Form eines flexiblen Kunststoffschlauches mit spezifischen Anschlusskupplungen zum Anschluss an eine zahnmedizinische Behandlungseinheit (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) und die Motoreinheit eines Dental-Handstücks (ebenfalls nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) mit innenliegenden Leitungen für Strom, Wasser, Licht und Luft, - einer sog. Aufsteckhülse, in Form eines als Griff zu verwendenden, mit einer genormten Handstückhalterung ausgestatteten Gehäuses für den - Elektromotor, der mit einer spezifisch geformten, mit Abstufungen versehenen Metallhülle, einer Antriebswelle auf der einen und einem Kupplungsanschluss mit 3 Führungsnasen zum Anschluss des Versorgungsschlauchs auf der anderen Seite sowie Kontaktflächen zur Sicherstellung der Leitfähigkeit für die Apexmessung versehen ist. Die Vorrichtung wird an eine zahnmedizinische Behandlungseinheit angeschlossen und dient dem Antrieb von Dental-Handstücken sowie der Durchleitung von Licht, Luft und Wasser zur Beleuchtung und Kühlung der Präparationsstelle. Die Ware ist in einem Karton verpackt. Sie wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für eine Dentalbohrmaschine, nicht von den Unterfunktionen (KN) 9018 1100 bis 9018 3900 erfasst" eingereiht.

DEBTI17271/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-10-22

Sog. Rückschlagventil, in Form einer spezifisch geformten, hohlkörperartigen Vorrichtung aus Kunststoff mit einem maximalen äußeren Durchmesser von ca. 3 mm und einer Höhe von ebenfalls ca. 3 mm. Die einseitig kreisrunde Vorrichtung ist mehrfach abgestuft. Der äußere Durchmesser verringert sich zunächst auf einen Ring mit einem Durchmesser ca. 2 mm und geht anschließend in eine sich verjüngende, breit zulaufende (schlitzkopfschraubendreherähnliche) Ausformung über (zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage). Das Erzeugnis wird in den Spraywasserkanal eines dentalmedizinischen Handgriffes (zugleich Elektromotorgehäuse) verbaut. Es dient der Abdichtung und verhindert den Rücklauf von Spraywasser in den Motorschlauch. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für eine Dentalbohrmaschine, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 3900 erfasst" eingereiht.

ESBTIESBTI2022SOL731Erteilt von ESGültig bis 2025-09-07

Artículo de plástico destinado a su uso por odontólogos y médicos estomatólogos y diseñado para acoplarse y desacoplarse a turbinas dentales con un diámetro máximo de cabezal de 12,5 mm. Se trata de un artículo curvado y hueco en su parte inferior que presenta un orificio en su parte delantera (anillo de succión) en el que se introduce el cabezal de la turbina, una tobera de salida en su parte posterior para su conexión con una manguera de aspiración y delante de esta tobera unas alas para su fijación a la turbina dental. Se utiliza para absorber el aerosol producido por la turbina dental al objeto de reducir la contaminación cruzada producida por estos aerosoles en las clínicas dentales debida a las eyecciones originadas por turbinas dentales.

DEBTI10982/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-12-13

Sog. Luftmotor für Dentalhandstücke, im Wesentlichen bestehend aus einem spezifisch geformten, zylindrischen, mit Abstufungen versehenen, massiven Erzeugnis aus Metall mit einem größten Durchmesser von 20 mm, welches im vorderen Teil mit einem drehbaren geriffelten Einstellring für die gewünschte Drehzahl und den Rechts-/Linkslauf sowie an beiden Enden mit speziellen genormten Kupplungsanschlüssen versehen ist. Zudem sind u. a. die Firmen- sowie die Warenbezeichnung und eine CE-Kennzeichnung aufgedruckt. Sog. Medienleitungen leiten Luft und Wasser durch den Motor hindurch. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Der Luftmotor (Mikromotor), welcher als Energiequelle Druckluft verwendet, dient dem Antrieb von zahnärztlichen Hand- und Winkelstücken (Präparationsinstrumente). Über die eine Kupplung werden dazu Hand- und Winkelstücke (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) auf den Motor gesteckt. In diese Hand- und Winkelstücke wiederum werden rotierende Instrumente wie Bohrer, Diamanten, Schleifkörper oder Gummipolierer (sämtlich nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) eingespannt. Über den zweiten Anschluss wird der Motor mit einem Schlauch verbunden, der wiederum an die Behandlungseinheit (ebenfalls nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) angeschlossen wird. Über diesen Schlauch werden der Motor mit Druckluft und die Präparationsstelle (Zahn) mit Kühlwasser versorgt. Die Betätigung des Motors erfolgt durch einen an der Behandlungseinheit angeschlossenen Fußschalter. Die Ware, welche in einer Kunststofftüte und zusätzlich mit einer Gebrauchsanweisung in einer Kunststoffschachtel verpackt ist, wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Dentalbohrmaschine, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 3900 erfasst" eingereiht.

AT2004/000217Erteilt von ATGültig bis 2010-07-29

Dentalbohrmaschine, im wesentlichen bestehend aus: - einem bürstenlosen Dentalmotor mit oder ohne Licht (ca. 79 g) - einem Versorgungsschlauch der neben Niederspannung auch Druckluft und Wasser zur Kühlung des Bohrers führt - einem Tischgerät mit Steuerelektronik (ca. 445 g) - einem Netzteil Der Motor verfügt über einen genormten Anschluss für das Bohrinstrument. (Das Bohrinstrument ist nicht Gegenstand der VZTA.)

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9018

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 (ABl. EG Nr. L 172/5) (RV 1638/94): 6. Endotrachealschläuche, hauptsächlich mit Apparaten für Anästhesie verwendet. Unterposition 9018 9060 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9018, 9018 90 und 9018 90 60. Verordnung (EG) Nr. 241/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 (ABL. EG Nr. L 31/14) (RV 241/96), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Intrauterinpessare, bestehend aus einem Kunststoffkörper, an dessen Ende sich zwei Nylonfäden befinden, und einem Progesteron-Reservoir. …

Pos. 9018

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, C 152/10 (Tenor): Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist so auszulegen, dass ein aus Kunststoffen hergestellter Dialysebeutel, der speziell für die Verwendung zusammen mit einem Dialysegerät (künstliche Niere) konzipiert worden ist und nur in dieser Weise verwendet werden kann, von Mai 2001 bis Dezember 2003 als „Kunststoffe oder Ware daraus“ in Unterposition 3926 90 99 dieser Nomenklatur einzureihen war und dass ein Urinsammelbeutel, der aus Kunststoffen hergestellt und speziell für die Benutzung zusammen mit einem Katheter konzipiert worden ist und daher nur in dieser Weise verwendet werden kann, in demselben Zeitraum als „Kunststoffe oder War …

Pos. 9018

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichtes München vom 14. Mai 2003 in der Rechtssache Az.:3 K 3605/02 Aus den Gründen: Streitig ist die Tarifierung eines als „Cleantop WM-S“ bezeichneten Gerätes. … Mit der vZTA Nr. ... vom ... hat die ZPLA ... die Ware als „elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kap. 85 anderweitig weder genannt noch inbegriffen – Reinigungs- und Desinfektionsgerät für medizinische Endoskope“ in die Unterpos. 8543 xx xx eingereiht. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom ... Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Bei dem Gerät handele es sich um ein medizinisches Gerät, weil es gezielt Maßnahmen ausführe, um Krankheiten vorzubeugen. Die Nutzung von flexiblen Endoskopen habe sich zum Standard der Medizin entwickelt. …

Kapitel 90

1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911) (RV E9001A00); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9018.41.00?

Die Zolltarifnummer 9018.41.00 umfasst Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen Sockel. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9018.41.00?

Der Drittlandszollsatz für 9018.41.00 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9018.41.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 901841. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9018.41.00?

9018.41.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9018.41.00 im Zolltarif eingeordnet?

9018.41.00 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9018 Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe > 901841 Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen Sockel. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9018.41.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9018.41.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI48604/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9018.41.00?

KN-Code 9018.41.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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