Zolltarifnummer 9018.50.10.00.0: Medizinische, nicht optische
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 9018.50.10.00.0 steht für Medizinische, nicht optische. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
9018.50.10.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 90. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 9018.50.10.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
- 9018Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe
- 9018.50andere augenärztliche Instrumente, Apparate und Geräte
- 9018.50.10nicht optische
- 9018.50.10.00.0Medizinische, nicht optische
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9018.50.10.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Sog. Einweg-Auffangbehälter für ein Augenoperationsgerät, im Wesentlichen bestehend aus einem ca. L 145 x B 85 x H 125 mm großen, nach technischer Zeichnung spezifisch gefertigten Auffangbehälter aus Kunststoff aus Kassettengehäuse, Kassettendeckel mit Luerkonus und Schlauchstutzen sowie Griffdeckel (noch nicht zusammengesetzt). Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird nach dem Zusammensetzen in eine augenchirurgische ophthalmische All-in-One-Plattform (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) für Katarakt-, Glaukom- und Netzhaut-Operationen eingebaut und dient dem Auffangen von Flüssigkeiten oder Ähnlichem. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein anderes nicht optisches augenärztliches Gerät als in den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4990 genannt bestimmt (Augenoperationsgerät)" eingereiht.
OP-Set für die Augenchirurgie, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einer Tischabdeckung (75 x 100 cm) als Einschlagtuch, - einem Augentuch (80 x 80 cm) mit Loch (7,5 cm), - drei Augenstäbchen, - einem PE-Beutel, - einer Augenkompresse, - fünf Mulltupfern, - einem Lidsperrer in Form eines spezifisch geformten Drahtbogens aus Stahl, - einem Bindehauthalter, - einer Spritze aus Kunstoff (5 ml), - einer Rycroft Kanüle 21G, - einer Kanüle 20G, - einer Kanüle 30 G. Die zum Einmalgebrauch vorgesehenen Bestandteile dienen der Durchführung ophtalmologischer chirurgischer Eingriffe. Sie sind gemeinsam als Set mit einem Inhaltsverzeichnis in einem Sterilpouch und zu jeweils 50 Stück in einem Karton verpackt. Ein charakterbestimmender Bestandteil kann nicht ermittelt werden. Die Einreihung erfolgt daher gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die letztgenannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen und Unterpositionen. Die Ware wird als "anderes augenärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4990 erfasst" eingereiht.
OP-Set für die Augenchirurgie, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einem Augentuch 50 x 60 cm, blau, mit mittiger selbstklebender Lochung 10 x 10cm, geschlitzt, zum sterilen Abdecken des Patienten; - eine rechteckige Schale aus Kunststoff, blau, sog. Tablett Kunststoff; - sechs Mullkompressen 5 x 5 cm, 8fach, 17fädig; - eine Augenklappe aus Kunststoff mit Lochungen, Länge ca. 8 cm; - ein Lidsperrer, mit geschlossenen Valven, als verstellbarer Mechanismus, mit Sicherungsmutter, verhindert den ungewollten Lidschluss; - einem Augenmarker (Skleralmarker), sog. Markierer 3,5/4,0mm, blau, aus Kunststoff, beidseitig mit einer Einkerbung am Ende (3,5 bzw. 4,0 mm), Länge ca. 8,5 cm; zum Fixieren und Markieren des Injektionsbereichs (Injektionshilfe); - zwei Paar OP-Handschuhen aus Latex, Gr. 7 und 8; - eine Tischabdeckung 75 x 100 cm als Einschlag. Die zum Einmalgebrauch vorgesehenen Bestandteile und ein Inhaltsverzeichnis aus Papier sind gemeinsam steril in einer Tiefziehpackung untergebracht und dienen der Durchführung einer Augenoperation in Kliniken und Arztpraxen. 48 dieser Sets sind in einem Versandkarton enthalten. Im Vergleich des Wertes, des Umfangs und der Menge (Anzahl) sowie der Bedeutung im Hinblick auf die Verwendung sind alle in Betracht kommenden Positionen der Warenzusammenstellung als gleichrangig zu bewerten. Ein charakterbestimmender Bestandteil kann somit nicht ermittelt werden. Deshalb erfolgt die Einreihung gemäß AV 3 c) in die letztgenannte Position sowie in die letztgenannte Unterposition. Die Ware wird als "anderes augenärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4990 erfasst" eingereiht.
OP-Set für die Augenchirurgie, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einem Augentuch 40 x 40 cm, blau, mit mittiger selbstklebender Lochung Ø 6 cm, perforiert, zum sterilen Abdecken des Patienten; - zwei Mulltupfern, Ø 30 mm; - einer Augenkompresse 60 x 80 mm; - einem Augenmarker (Skleralmarker), sog. Markierer 3,5/4,0mm, blau, aus Kunststoff, beidseitig mit einer Einkerbung am Ende (3,5 bzw. 4,0 mm), Länge ca. 9 cm; zum Fixieren und Markieren des Injektionsbereichs (Injektionshilfe); - einer sog. Kocherklemme, blau, aus Kunststoff, in Scherenform mit Arretierung und geriffelten Blattenden, zum Halten von Gewebe; - einem Paar OP-Handschuhe aus Latex Gr. 6,5; - einer Unterlage 60 x 60 cm aus textilem Material, hellblau, dient als Einschlag und als sterile Arbeitsfläche zum Ablegen der sterilen Utensilien; - einem sog. Lidsperrer BARRAQUER, in Form eines Drahtbogens, gefenstert, verhindert den ungewollten Lidschluss; - einer Spritze 10 ml LL, aus Kunststoff, mit Skalierung; - einem PE-Beutel, zur Aufnahme der Spritze, der Klemme, des Markierers und des Lidsperrers. Die zum Einmalgebrauch vorgesehenen Bestandteile und ein Inhaltsverzeichnis aus Papier sind gemeinsam steril in einer Tiefziehpackung untergebracht und dienen der Durchführung einer Augenoperation in Kliniken und Arztpraxen. 40 dieser Sets sind in einem Versandkarton enthalten. Im Vergleich des Wertes, des Umfangs und der Menge (Anzahl) sowie der Bedeutung im Hinblick auf die Verwendung sind alle in Betracht kommenden Positionen der Warenzusammenstellung als gleichrangig zu bewerten. Ein charakterbestimmender Bestandteil kann somit nicht ermittelt werden. Deshalb erfolgt die Einreihung gemäß AV 3 c) in die letztgenannte Position sowie in die letztgenannte Unterposition. Die Ware wird als "anderes augenärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4990 erfasst" eingereiht.
Sog. Einmal-Schere, spitz/spitz, gerade, sog. Irisschere, steril oder unsteril, in Form einer 11 cm langen Schere, mit geraden Scherblättern, aus blendfreiem AISI 420-Stahl, mit einer eingeprägten, durchgestrichenen Zwei und einem roten Klebeband zur Kennzeichnung als Einweg-Instrument versehen. Die Schere wurde ursprünglich für augenchirurgische Eingriffe entwickelt und wird typischerweise hierfür verwendet. Das Warenmuster ist in einer etikettierten Papierfolienpackung eingeschweißt. Zur äußeren Form siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "nichtoptisches, augenärztliches Instrument" eingereiht.
Gittersehschärfetest, LEA-Stimulations- und Fixations-Paddel, Art.-Nr. 253307, bestehend aus 4 Kunststoff-Kellen, von denen 3 beidseitig mit Streifenmustern in unterschiedlicher Breite bedruckt sind, das 4. Paddel ist grau. Die Kellen werden zur augenärztlichen Untersuchung der Gittersehschärfe bei kleinen oder behinderten Kindern verwendet. Der Wert der Zyklen (schwarz-weiße Streifenpaare) pro cm ist am Griff der Kelle ablesbar ("cpcm"). Die vier Paddel sind in einer zu ihrer Aufnahme speziell konfektionierten, zusammenklappbaren Spinnstoffhülle mit Gummibandverschluss untergebracht, die zum dauerhaften Gebrauch geeignet ist. Die komplette Ware ist mit Gebrauchsanleitung in einem PE-Beutel verpackt. Zur äußeren Form siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "nicht optisches augenärztliches Gerät" eingereiht.
Nahsehschärfetest, LEA-Test, Art.-Nr.250807, bestehend aus einer doppelseitig bedruckten Tafel (20 x 25 cm) mit Abstandskordel zur Kontrolle des Untersuchungsabstands von 40 cm, aus vier Antwortkarten und einem Antwortschlüssel auf einem DIN-A4-Blatt. Die Tafel ist mit vier Symbolen (Quadrat, Haus, Apfel/Herz, Kreis) in 17 Zeilen mit abnehmender Größe bedruckt. Der Test wird zur Untersuchung der Nahsehschärfe bei Kindern verwendet. Auf der Vorderseite wird das Binokularsehen geprüft, auf der Rückseite das Erkennen der kleinsten Textgröße. Entfernungsäquivalente und Zeichengröße sind rechts und links neben den Zeilen ablesbar. Die 4 Antwortkarten mit je einem Symbol zum Hochhalten dienen der Verständigung, wenn dies sprachlich nicht möglich ist. Der Test ist mit einer Gebrauchsanleitung in einem PE-Beutel verpackt. Zur äußeren Form siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "nicht optisches augenärztliches Gerät" eingereiht.
Sehtest für die Ferne, LEA-Test, Art.-Nr. 250607, bestehend aus einem Ringbuch mit 15 beidseitig mit vier (Quadrat, Haus, Apfel/Herz, Kreis) bedruckten Kunststofftafeln (13 x 13 cm), einer Abdeck-, einer Schlüssel- und vier Antwortkarten. Mit dem Test wird der kleinste noch erkennbare Optotyp (Symbol) in 3 m Entfernung festgestellt. Er dient auch der Untersuchung von Kindern oder Erwachsenen, bei denen Reihenteste nicht angewendet werden können. Der Test ist mit einer Gebrauchsanleitung in einem PE-Beutel verpackt. Zur äußeren Form siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "nicht optisches augenärztliches Gerät" eingereiht.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 9018 5010: Neben den allgemein einsetzbaren Ultraschalldiagnosegeräten gehören hierher z. B. auch Spezialgeräte zur Augenuntersuchung mittels Ultraschall (z. B. zum Feststellen der Dicke von Hornhaut und Augenlinse oder zum Bestimmen der Länge des Augapfels (Bulbus)).
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 (ABl. EG Nr. L 172/5) (RV 1638/94): 6. Endotrachealschläuche, hauptsächlich mit Apparaten für Anästhesie verwendet. Unterposition 9018 9060 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9018, 9018 90 und 9018 90 60. Verordnung (EG) Nr. 241/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 (ABL. EG Nr. L 31/14) (RV 241/96), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Intrauterinpessare, bestehend aus einem Kunststoffkörper, an dessen Ende sich zwei Nylonfäden befinden, und einem Progesteron-Reservoir. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, C 152/10 (Tenor): Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist so auszulegen, dass ein aus Kunststoffen hergestellter Dialysebeutel, der speziell für die Verwendung zusammen mit einem Dialysegerät (künstliche Niere) konzipiert worden ist und nur in dieser Weise verwendet werden kann, von Mai 2001 bis Dezember 2003 als „Kunststoffe oder Ware daraus“ in Unterposition 3926 90 99 dieser Nomenklatur einzureihen war und dass ein Urinsammelbeutel, der aus Kunststoffen hergestellt und speziell für die Benutzung zusammen mit einem Katheter konzipiert worden ist und daher nur in dieser Weise verwendet werden kann, in demselben Zeitraum als „Kunststoffe oder War …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichtes München vom 14. Mai 2003 in der Rechtssache Az.:3 K 3605/02 Aus den Gründen: Streitig ist die Tarifierung eines als „Cleantop WM-S“ bezeichneten Gerätes. … Mit der vZTA Nr. ... vom ... hat die ZPLA ... die Ware als „elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kap. 85 anderweitig weder genannt noch inbegriffen – Reinigungs- und Desinfektionsgerät für medizinische Endoskope“ in die Unterpos. 8543 xx xx eingereiht. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom ... Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Bei dem Gerät handele es sich um ein medizinisches Gerät, weil es gezielt Maßnahmen ausführe, um Krankheiten vorzubeugen. Die Nutzung von flexiblen Endoskopen habe sich zum Standard der Medizin entwickelt. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9018.50.10.00.0?
Die Zolltarifnummer 9018.50.10.00.0 umfasst Medizinische, nicht optische. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9018.50.10.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 9018.50.10.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 9018.50.10.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 901850. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9018.50.10.00.0?
9018.50.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9018.50.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
9018.50.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9018 Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe > 901850 andere augenärztliche Instrumente, Apparate und Geräte > 90185010 nicht optische. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9018.50.10.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9018.50.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI27071/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9018.50.10.00.0?
Warennummer 9018.50.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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