Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9401.99.80.00.0: Teile, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9401.99.80.00.0 steht für Teile, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9401.99.80.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 94. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
9401.99.80.00.0
Drittlandszoll
2,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 94MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE
  2. 9401Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon
  3. 9401.99Teile, andere
  4. 9401.99.80andere
  5. 9401.99.80.00.0Teile, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9401.99.80.00.0

HS-Code9401.996 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9401.99.808 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9401.99.80.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer9401.99.80.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll2,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

EUDRErfasstwoodnur teilweise erfasst2023/1115

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI44376/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-08

Bei der Ware handelt es sich um ein ca. 96 , 7 mm x 14 , 5 mm großes, annähernd rechteckiges Erzeugnis aus Stahlblech, das entlang einer Längsseite zwei U-förmige Aussparungen aufweist und dessen Breite in einem Teilbereich entlang der anderen Längsseite verringert ist. Die Ware ist dazu bestimmt, die Sitzmechanik eines Bürostuhls zu verstärken, um die hohen Kräfte, die im verriegelten Zustand des Rastkeils auftreten, aufzunehmen. Eine Einreihung als Beschlag in die Position 8302 kommt hier nicht in Betracht, da die Ware nicht in der Art eines Beschlages an ein Möbel angebracht wird, sondern im Innersten der mechanischen Vorrichtungen des Bürostuhls verbaut wird. Daher handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil eines Möbels. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

DEBTI41659/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-01

Es handelt sich um ein ca. 155 mm x 75 mm x 2 mm großes Erzeugnis mit Aussparrungen aus einer Aluminiumlegierung. Die als Gelenkknochen bezeichnete Ware wird in einer Armlehne eines Bürostuhls eingebaut und dient zur festen Verbindung zwischen Armlehnen-Träger und Armauflagenpad. Das Armlehnen-Pad kann durch den Gelenkknochen an zwei Drehpunkten um 360° gedreht werden. Eine Einreihung als Beschlag in die Position 8302 kommt hier nicht in Betracht, da die Funktion des Erzeugnisses über die Funktion eines einfachen Beschlages hinausgeht. Die Ware ist wegen der spezifischen Maße und der Formgebung als notwendiges, hauptsächlich für ein Sitzmöbel (Bürostuhl) verwendetes Teil erkennbar. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

DEBTI44363/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-25

Bei der Ware handelt es sich um ein ca. 15 , 5 mm x 30 , 88 mm großes, rechteckiges Erzeugnis aus Stahlblech mit einer spezifischen Krümmung. Die Ware ist dazu bestimmt, in einer Sitzmechanik für Bürostühle verbaut zu werden und dient dort als Trennung zwischen dem Federhalter und der Frontkoppel, so dass die Reibung der beiden Bauteile reduziert wird. Eine Einreihung als Beschlag in die Position 8302 kommt hier nicht in Betracht, da die Ware nicht in der Art eines Beschlages an ein Möbel angebracht wird, sondern im Innersten der mechanischen Vorrichtungen des Bürostuhls verbaut wird. Daher handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil eines Möbels. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

DEBTI41090/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-22

Bei der Ware "Rückenlehnadapter" handelt es sich um ein ca. 166 mm großes Erzeugnis aus Kunststoff (mit 30 % Glasfaser verstärkt). Die nach technischer Zeichnung gefertigte Ware verfügt über zwei Seitenteile, die mit jeweils zwei Lochungen versehen sind. Sie ist dazu bestimmt, in einer Sitzmechanik für Bürostühle verbaut zu werden und ermöglicht dort ein Rückschwenken der Rückenlehne. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

DEBTI37408/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-12-07

Es handelt sich um ein nach technischer Zeichnung gefertigtes Erzeugnis in Form eines ca. 94 mm großen Bleches aus Stahl für einen Drehstuhl. Das Blech wird in einer Bürodrehstuhlmechanik verbaut. Es dient hierbei als Laufbahn für Rollen, die ein Verschwenken dieser Mechanik per Rollbewegung möglichst reibungsarm ermöglichen. Es handelt sich somit um ein funktionsnotwendiges Teil eines Drehstuhls. Die Ware wird als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

DEBTI29536/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-19

Bei der Ware handelt es sich um ein ca. 30 mm großes, mit Ausbuchtungen und Rillen ausgearbeitetes Erzeugnis aus Stahl. Die Ware wird mit einem Rückenlehnenadapter (kein Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verschraubt und ist ein Bestandteil einer Bürostuhlmechanik. Dort ermöglicht das Erzeugnis das Blockieren der Rückenlehne, um diese in verschiedenen Winkeln festzustellen. Eine Einreihung als Teil eines Beschlags der Position 8302 kommt aufgrund des komplexen Aufbaus der Sitzmechanik nicht in Betracht. Die Ware ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrtzeuge verwendeten Art" einzureihen.

DEBTI29398/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-12

Bei der Ware handelt es sich um ein ca. 36 mm großes Erzeugnis aus Sintermetall, das zu einem Ende hin nahezu kreisrund mit mittiger Lochung ausgearbeitet, zum anderen Ende hin nahezu dreieckig ausgeformt und am Rand zu Zähnen ausgearbeitet ist. Die Ware ist dazu bestimmt, in einer Sitzmechanik für Bürostühle verbaut zu werden und ermöglicht dort das Blockieren der Rückenlehne und des Sitzes unter verschiedenen Winkeln. Eine Einreihung als Beschlag in die Position 8302 kommt hier nicht in Betracht, da die Funktion des Erzeugnisses über die Funktion eines einfachen Beschlages hinausgeht. Eine Einreihung als Zahnrad in die Position 8483 kommt aufgrund der fehlenden Kraftübertragung ebenfalls nicht in Betracht. Die Ware ist wegen der spezifischen Maße und der Formgebung als notwendiges, hauptsächlich für ein Sitzmöbel (Bürostuhl) verwendetes Teil erkennbar. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

DEBTI13882/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-15

Bei der Ware handelt es sich um ein ca. 7,8 cm langes und 5,1 cm breites Befestigungsset für Armlehnen von Bürostühlen aus Metall und aus Kunststoff, bestehend aus einem Klemmhebel, einem Gewinde mit den passenden Schrauben und Lagern und einer Aufnahmeschale. Das Set stellt dabei eine Verbindung zwischen den Armlehnen und der Sitzfläche dar und sorgt dafür, dass die Armlehnen fest an ihrem Platz bleiben. Das Öffnen des Klemmhebels ermöglicht die Armlehnen bei Bedarf zu lockern und in ihrer Position anzupassen. Die Ware ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrtzeuge verwendeten Art" einzureihen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9401

Zu Unterposition 9401 99 1. Abdeckungen für Sitze von Kraftfahrzeugen (Sitzbezüge), bestehend aus zusammengesetzten Stücken aus Leder, Spinnstoffen oder Kunststoffen. Diese Abdeckungen sind mit mehreren Elementen und Aussparungen zur Befestigung und Anpassung an die Sitzkarkasse ausgestattet. Sie dienen der permanenten Abdeckung der Sitze für spezielle Kraftfahrzeuge. Nach dem Zusammenbau der Sitze können die Abdeckungen nicht entfernt werden, ohne die Sitze auszubauen. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.

Pos. 9401

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 2458/95 der Kommission vom 19. Oktober 1995 1)) (RV 2458/95): 1. Bezüge zum endgültigen Beziehen von Vorder- und Rücksitzgestellen mit Polsterung für Kraftfahrzeuge, bestehend aus: - einer Sitzfläche, deren Außenseite sich hauptsächlich aus Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (Polyester) und Kunststoff (PVC) zusammensetzt. Im Innern befindet sich eine biegsame Metallleiste. - einer Rückenlehne, deren Außenseite sich hauptsächlich aus Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (Polyester) und Kunststoff (PVC) zusammensetzt. Im Innern befinden sich: - Schnüre mit Befestigungsvorrichtungen aus Kunststoff, - ein Gummiband, - biegsame Metallleisten. - einem Kopfstützenbezug, dessen Außenseite sich hauptsächlich aus Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (PVC) zusammensetzt. …

Pos. 9401

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Februar 2023 in der Rechtssache C-635/21 Tenor Die Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie eine aus einem Innenfolienschlauch und einer äußeren Gewebehülle aus Spinnstoffgewebe bestehende Art Luftliegecouch nicht erfasst. Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. März 2023 in der Rechtssache C-725/21 Tenor Die Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. …

Pos. 9401

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 22. März 2011, Rechtssache 4 K 1478/10 Tatbestand: In der Produktbeschreibung wird der X als mobiler Sessel, idealer Pflege- und Therapiestuhl beschrieben. Er verbinde die Bequemlichkeit eines Sessels, die Mobilität eines Rollstuhls und den Liegekomfort eines Bettes. Der X sei der ideale Pflege- und Therapiestuhl, der ein Stück geborgene Sicherheit und Lebensqualität schaffe, dessen Liegefläche aus hochwertigem viskoseelastischen Schaum mit hoher Reaktivität bestehe, der gemeinsam mit der Lammflorauflage bei der Dekubitusprophylaxe helfe, dessen kantenfreier, bequemer Seiten- und Fronteinstieg den aktiven Transfer erleichtere, der stufenlos den Sitz- und Liegebedürfnissen angepasst werden könne und dessen geringe Baumaße und einfache Handhabung es ermöglichen würden, den Liegenden bequem in je …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9401.99.80.00.0?

Die Zolltarifnummer 9401.99.80.00.0 umfasst Teile, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9401.99.80.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 9401.99.80.00.0 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9401.99.80.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 940199. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9401.99.80.00.0?

9401.99.80.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9401.99.80.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

9401.99.80.00.0 steht in dieser Hierarchie: 94 MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE > 9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon > 940199 Teile, andere > 94019980 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9401.99.80.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9401.99.80.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI44376/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ist 9401.99.80.00.0 von der EUDR betroffen?

Ja. 9401.99.80.00.0 ist im Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung erfasst (Rohstoff wood). Der Anhang-Eintrag ist enger als die Nummer, es ist also nur ein Teil betroffen. Erforderlich sind eine Sorgfaltserklärung und Geolokalisierungsdaten zu den Erzeugungsflächen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9401.99.80.00.0?

Warennummer 9401.99.80.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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