Zolltarifnummer 9503.00.41: Dreiräder, gefüllt
Referenzdaten mit Stand 10. Oktober 2026
Die Zolltarifnummer 9503.00.41 steht für Dreiräder, gefüllt. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
9503.00.41 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 95. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 9503.00.41
- Drittlandszoll
- 4,7 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 95SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
- 9503Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art
- 9503.00Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art
- 9503.00.41Dreiräder, gefüllt
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9503.00.41
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Conform descrierii solicitantului și fotografiilor anexate în baza de date, produsul reprezintă un balansoar pentru copii sub formă de animăluț (iepuras, ren). Produsul are în componență un taburet din lemn de eucalipt și lemn din arbore de cauciuc, umplut cu spumă/burete și bumbac. Pe exterior, produsul este acoperit cu țesătură blană sintetică. Dimensiunile produsului: 68*32*54cm. Produsul este ambalat într-o cutie de carton/articol.
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine Verkaufseinheit, bestehend aus einem Plüschtier (in drei verschiedenen Ausführungen erhältlich, z.B. als Käfer, Frosch oder Hase, hier veranschaulicht) und vier Schokoladenwaren (drei Eiern (DEBTI-31336/26-3) und einem Riegel (DEBTI-31336/26-2)). Eine gemeinsame Einreihung kommt nicht in Betracht, da es sich weder um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der AV 3 b) (kein gemeinsamer Bedarf) noch um eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 handelt (aufgrund der Menge an Schokolade kein Set, das den wesentlichen Charakter von Spielzeug hat). Die Bestandteile sind daher getrennt voneinander einzureihen (s. Position 2 und 3 dieser vZTA). Spielzeugtier - hier in Form eines aufrecht stehenden Hasen - in den Abmessungen von ca. 17 x max. 9 x max. 7 cm - aus verschiedenen Spinnstoffen zusammengenäht und vollständig (mit Ausnahme der Ohren) mit weichem Material gefüllt - mit aufgestickten Augen und Mund - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern - um den Hals mit einem grün-weiß gestreiften Halstuch verziert - in einem Blockbodenbeutel aus klarsichtiger Kunststofffolie verpackt. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Spielzeug, ein Tier darstellend, gefüllt" eingereiht.
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Spielzeug handelt es sich um ein nicht menschliches Wesen in zwei Varianten, entweder in Form eines Schneemanns oder eines Lebkuchenmanns - aus überwiegend weißem (Schneemann) bzw. braunem (Lebkuchenmann) Spinnstoff (Plüsch) zusammengenäht, - dreidimensional gestaltet mit einer Größe des als Muster vorgelegten Lebkuchenmanns von ca. 18 cm, - mit einem Kopf, Körper, zwei Armen und zwei Beinen versehen, - innen vollständig mit weichem Material gefüllt, - mit einem Gesicht mit aufgestickten bzw. eingesetzten Augen und aufgesticktem Mund; der Schneemann hat außerdem eine ausgeformte Karottennase aus Plüsch, - beide Wesen sind am Körper mit aufgestickten "Knöpfen" verziert, - der Schneemann ist mit einem roten Schal und einer rot-weißen Pudelmütze bekleidet, - der Lebkuchenmann trägt eine rote Weihnachtsmannmütze mit weißem "Fellbesatz" und weißem Bommel (aufgrund des Gebrauchswerts als Spielzeug liegt kein Weihnachts- festartikel der Position 9505 vor), - dient der spielerischen Unterhaltung insbesondere von Kindern. Das Spielzeug ist gemeinsam mit zwei schokoladenladenhaltigen Waren und einem Lolli in einem Polybeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Diese vZTA-Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Plüschfigur (nicht menschliches Wesen) aus der Zusammenstellung mit einem Schokoladenriegel (siehe DEBTI-31341/26-1), einem Lutscher (siehe DEBTI-31341/26-4) und einer Schokoladen-Hohlfigur (siehe DEBTI-31341/26-5). Zolltarifrechtlich liegt "Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend, gefüllt" vor.
Spieltiere in verschiedenen Ausführungen - einen Elch, ein Krokodil, ein Faultier, einen Pinguin oder ein Einhorn (nicht menschliches Wesen) darstellend - mit einer Größe von ca. 25 cm (Elch) - aus verschiedenen, farbigen Spinnstoffen bestehend und komplett mit weichem Material gefüllt - mit beweglichen Gliedmaßen - mit aufgestickten Gesichtern und Augen, die Augen des Krokodils bestehen aus Kunststoff - der Elch ist mit einem geringelten Schal bekleidet - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern. Die Figuren sind gemeinsam mit vier Schokoladenpralinen (siehe DEBTI-31348/26-1), zwei Schokoladenriegeln (siehe DEBTI-31348/26-3) und einer Packung Gummibonbons (siehe DEBTI-31348/26-5) in einer Papptasche für den Einzelverkauf aufgemacht. Diese vZTA-Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Plüschfigur (Elch, Krokodil, Faultier, Pinguin oder Einhorn (nicht menschliches Wesen)) aus der Zusammenstellung mit Schokoladenpralinen, zwei Schokoladenriegeln und einer Packung Gummibonbons. Die Waren werden zolltarifrechtlich als "Spielzeug, Tiere bzw. nicht menschliche Wesen darstellend, gefüllt" eingereiht.
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Spielzeug handelt es sich um die stilisierte Nachbildung einer Fledermaus - aus überwiegend grauem Spinnstoff (Plüsch) zusammengenäht; an den Flügel und der Nase mit violetten Einsätzen versehen, - dreidimensional gestaltet mit einer Größe von ca. 22 cm, - mit einem Kopf mit Ohren, einem Körper, zwei Flügeln und zwei Beinen, wobei lediglich die Flügel und die beiden Ohren ungefüllt sind; die gefüllten Teile verleihen der Fledermaus daher den wesentlichen Charakter eines Füllmaterial enthaltenden Spielzeugs, so dass sie als "gefüllt" anzusehen ist, - am Oberkopf mit angenähten, schwarzen "Haaren" aus Spinnstoff, - mit einem Gesicht mit eingesetzten Augen und ausgeformter Mund-/Nasenpartie sowie einem aufgestickten Mund mit zwei Zähnen. Das Spielzeug ist noch in zwei weiteren, durch Abbildungen veranschaulichten Varianten erhältlich, die sich als nicht menschliche Wesen in Form eines Gespenstes und einer Kürbisfigur darstellen und ebenfalls aus farbigem Spinnstoff (Plüsch) gefertigt und innen vollständig mit weichem Material befüllt sind. Das Gespenst ist mit zwei Armen, die Kürbisfigur mit zwei Armen und Beinen versehen. Beide weisen ein ausgestaltetes Gesicht auf. Alle drei Varianten dienen der spielerischen Unterhaltung insbesondere von Kindern. Das jeweilige Spielzeug ist gemeinsam mit zwei sog. Schokopralinen (siehe DEBTI-31350/26-1) und einer Tüte Fruchtgummi (siehe DEBTI-31350/26-3) in einer Polybeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Diese vZTA-Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf das Plüschtier aus der Zusammenstellung mit Schokoladenpralinen und einer Packung Gummibonbons. Zolltarifrechtlich liegt "Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend, gefüllt" vor.
Diese vZTA-Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Musikfiguren (Elefant und Affe) aus der Zusammenstellung mit Schokoladen-Pralinen und einem Schokoladenriegel. Spielzeug in Form einer zusammengesetzten Ware, bestehend aus - einem Spieltier, einen stilisierten, sitzenden Elefanten darstellend -- aus verschiedenen, farbigen Plüschgewirken gefertigt -- mit einer Größe von ca. 29 cm -- mit gefülltem Kopf mit Rüssel, Gliedmaßen sowie einem Teil des Bauches -- mit ungefüllten Ohren -- mit aufgestickten Augen, rosafarbenem Mund und angenähten Stoßzähnen -- mit einem rot-grün gestreiften Schal bekleidet -- im Bauch befindet sich ein Musikmodul mit Platte an der Unterseite der Plüschfigur -- mit einem Ein- und Ausschalter an den Pfoten -- dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern - einem Musikmodul mit Lautsprecher, Motor und Batteriefach -- schaltet man das Modul ein, bewegt der Elefant die Ohren vor- und zurück und es ertönt eine Melodie - auf Grund des Umfangs und der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt die Plüschfigur den Charakter der Ware. Die Ware ist auch als Affe mit Trommel erhältlich. Die Figur hält einen Klarsichtbeutel in der Hand, der mit einem Band an ihr fixiert ist. Darin befinden sich fünf Schokoladenbonbons (siehe DEBTI-31240/26-1) und ein Schokoladenriegel (siehe DEBTI-31240/26-4). Alle Bestandteile werden getrennt eingereiht, da die Waren weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen und somit keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) bilden. Auch liegt auf Grund der Anzahl der Süßigkeiten keine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 vor, da sie insgesamt betrachtet nicht den wesentlichen Charakter von Spielzeug besitzt. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Spielzeug, ein Tier darstellend, gefüllt" eingereiht.
Spielzeugtier - einen Katzenkopf darstellend - aus weißen Plüschgewirken gefertigt und komplett mit weichem Material gefüllt - in den Abmessungen von ca. 30 x 26 x 10 cm - mit einem aufgestickten Gesicht - an der Unterseite mit einer Öffnung mit Klettverschluss, in der sich ein Batteriefach mit Ein- und Ausschalter sowie eine LED befindet - auf der Rückseite mit einem Drucktaster mit aufgesticktem Symbol - der Katzenkopf leuchtet im eingeschalteten Zustand schwach und flackert leicht - am Kopf mit einer angenähten Schlaufe - dient der spielerischen Unterhaltung von Personen. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Spielzeug, Tiere bzw. ein nicht menschliches Wesen darstellend, gefüllt" eingereiht.
Conform descrierii solicitantului si fotografiilor anexate, produsul este o jucarie destinata copiilor mici, reprezentand o maimutica din material textil, cu material de umplutura moale in interior. Are un sistem de prindere, o oglinda si o varietate de texturi si modele pentru a stimula simturile copiilor. Corpul jucariei contine si un modul muzical, care reda sunete scurte, expresii, melodii si cantecele. Caracterul esential al produsului este dat de jucaria in forma de maimutica, ce poate fi folosita si fara activarea modulului muzical, iar materialul de umplutura completeaza caracterul esential pentru incadrare. Jucaria functioneaza cu 3 baterii LR44 si este insotita de manual de instructiuni. Se comercializeaza in cutie de carton imprimata personalizat, cu fereastra.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Zu Position 9503 00: Bei der Unterscheidung zwischen Spielzeug, das Menschen darstellt und Spielzeug, das Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellt, finden folgende Merkmale keine Berücksichtigung: - Farbe (z. B. verleiht eine lila oder grüne Hautfarbe der Ware nicht den Charakter eines nicht menschlichen Wesens) und - Hintergrund der Charaktere, dargestellt durch sie selbst oder ihre Fähigkeiten und Begabungen (z. B. ihr Geburtsort oder ihre Fähigkeit zu fliegen). Trägt eine Spielzeugfigur eine Maske (z. B. auch mit tierischen Ohren), bei der große oder erkennbare Teile des menschlichen Gesichts sichtbar oder identifizierbar sind, oder sind nach Abnehmen der Maske menschliche Züge erkennbar, gilt die Figur als Spielzeug, das einen Menschen darstellt. Hierher gehören z. B.: 1. aufblasbare Artikel in verschiedenen Formen und Größen, die für das Spielen im Wasser bestimmt sind, z. B. …
Zu Unterposition 9503 00: 1. Mini-Fahrzeuge, Ein- oder Zweisitzer, mit einer Karosserie aus Polyethylen hoher Dichte, auf einem Röhrenfahrgestell. Die Fahrzeuge werden mit Hilfe eines Viertakt- Kolbenverbrennungsmotors und einer stufenlosen Kraftübertragung mechanisch angetrieben. Sie sind ausgestattet mit einer eingebauten Bremse für die Hinterachse oder einer hydraulischen Scheibenbremse. Sie haben einen Hinterradkettenantrieb für ein Hinterrad oder für beide Hinterräder. Die maximale Nutzlast beträgt 200 kg und die Höchstgeschwindigkeit etwa 20 km/h. Die Fahrzeuge sind dazu bestimmt, von Kindern oder Jugendlichen benutzt zu werden, um mit Vergnügen die Straßenverkehrsordnung zu erlernen und Fahrtüchtigkeit zu erwerben. Sie werden unter Aufsicht auf Verkehrsübungsplätzen benutzt. 2. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 441/91 der Kommission vom 25. Februar 1991 (ABl. EG Nr. L 52/91) (RV 441/91), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …
Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur vom 31.07.2026 (ABl C/2026/4225) bei den Positionen 9503 und 9505. (Stand: 05.08.2026)
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9503.00.41?
Die Zolltarifnummer 9503.00.41 umfasst Dreiräder, gefüllt. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9503.00.41?
Der Drittlandszollsatz für 9503.00.41 beträgt 4,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 9503.00.41?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 950300. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9503.00.41?
9503.00.41 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9503.00.41 im Zolltarif eingeordnet?
9503.00.41 steht in dieser Hierarchie: 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 9503 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art > 950300 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9503.00.41?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9503.00.41 erfasst, zum Beispiel ROBTI2026-005689. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9503.00.41?
KN-Code 9503.00.41 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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