Zolltarifnummer 9503.00.41.00.0: Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend, Füllmaterial enthaltend
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 9503.00.41.00.0 steht für Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend, Füllmaterial enthaltend. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
9503.00.41.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 95. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 9503.00.41.00.0
- Drittlandszoll
- 4,7 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 95SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
- 9503Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art
- 9503.00Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art
- 9503.00.41gefüllt
- 9503.00.41.00.0Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend, Füllmaterial enthaltend
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9503.00.41.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nachbildung eines Plüschtieres in Form einer zusammengesetzten Ware, bestehend aus - einem schlafenden Faultier -- in den Abmessungen von ca. 30 x 25 x 11 cm -- aus verschiedenen Plüschgewirken zusammengenäht und fast komplett mit weichem Material gefüllt -- mit einem aufgestickten Gesicht -- auf dem Rücken mit einer aufgenähten Einstecktasche, aus der ein Kabel mit USB-Stecker schaut - einem Heizelement, das vollständig in den Körper des Plüschtieres eingenäht ist -- mit einer Leistung von 5 V/10 W, drei Heizstufen, automatischer Abschaltung nach 45 Minuten und Überhitzungsschutz -- mit einem Schalter auf dem linken Bein des Faultieres. Das Spieltier verleiht der Ware auf Grund des Umfangs und des äußeren Erscheinungsbildes ihren Charakter. Auf Grund der Gestaltung ist die Ware im Wesentlichen zur Unterhaltung von Kindern und Erwachsenen bestimmt. Eine anderweitige Verwendung im Hinblick auf die Wärmefunktion ist im Vergleich zum Unterhaltungswert als nachrangig anzusehen. Auch stellt es sich nicht als Bettausstattung (Kissen) der Position 9404 dar. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Spielzeug, ein Tier darstellend, gefüllt" eingereiht.
Spielzeugtier mit "Verkleidung" als aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - einem Hahn mit eiförmigem Körper -- mit einer Größe von ca. 8 cm -- aus verschiedenen Plüschgewirken gefertigt und komplett mit weichem Material gefüllt -- mit Kunststoffaugen und kleinen Flügeln, die vor der Brust verschränkt sind -- mit einem roten Kamm und einer kleinen Spinnstoffschlaufe am Kopf - einer "Verkleidung" für den Hahn, die in Form einer Gummibärchentüte aus Spinnstoff gestaltet ist, -- in den Abmessungen von ca. 8 , 5 x 7 cm, flachliegend -- aus verschiedenen Plüschgewirken zusammengenäht, unten offen und auf der Vorderseite mit einer ovalen Aussparung für das Gesicht; an der oberen Seite für den Hahnenkamm -- auf der Vorderseite mit eingearbeiteter Knisterfolie -- auf der Rückseite mit einer kleiner Einstecktasche, in der ein ca. 2 , 5 cm großer, flacher Stern aus Vliesstoff mit aufgedrucktem Gesicht steckt, - Hahn, "Verkleidung" und Stern sind bei der Einfuhr mit angeknoteten Fäden fest miteinander verbunden und können auch so bespielt werden, somit handelt es sich nicht um Spielzeug in Zusammenstellung der Unterposition (KN) 9503 0070 - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern - lt. Antragsangaben gemeinsam in einer bunt bedruckten Geschenkbox für den Einzelverkauf aufgemacht. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt der Hahn den Charakter der zusammengesetzten Ware. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Spielzeug, ein Tier darstellend, gefüllt" eingereiht.
Spielzeugtier - ein Kaninchen darstellend - in den Abmessungen von ca. 25 x 11 x 20 cm - aus verschiedenen Spinnstoffen zusammengenäht und komplett mit weichem Material gefüllt - mit schwarzen Kunststoffaugen, aufgesticktem Mund und Schnurrhaaren - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern - nach ergänzenden Angaben ohne Hinweis auf eine Aufmachung als Tierspielzeug. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Spielzeug, ein Tier darstellend, gefüllt" eingereiht.
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Spielzeug handelt es sich um die stilisierte Nachbildung eines Tiers (Dinosaurier) in den Abmessungen von ca. 13 x 10 x 6 cm. Der "Dino" ist aus hellgrünen Spinnstoffen zusammengenäht. Er weist einen ausgestalteten Kopf mit aufgesticktem Gesicht und angenähten "Zacken" am Hinterkopf auf. Der Kopf ist innen weich gefüllt und zusätzlich mit einer Rassel ausgestattet. Der Körper des Spieltiers ist sackförmig gestaltet und innen ebenfalls weich gefüllt sowie mit einer Knisterfolie versehen. An den Körper sind zwei weich gefüllte Arme angenäht und um den Hals trägt der Dinosaurier ein kleines, festgenähtes Halstuch. Das Tier dient der spielerischen Unterhaltung insbesondere von Kleinkindern und ist auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich liegt "Spielzeug, ein Tier oder nicht menschliches Wesen darstellend, gefüllt" vor.
Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei der Ware um ein Spielzeug, - einen stilisierten Esel darstellend, - in den Abmessungen von etwa 16 cm x 13 cm x 5 , 5 cm, - aus verschiedenen Spinnstoffen zusammengenäht (laut Antrag 100% Polyester), - mit aufgestickter Nase und Mund, Kunststoffaugen und angenähten Ohren sowie einer Mähne gestaltet, - trägt einen Overall und ein gemustertes Halstuch und ist mit einer gemusterten Schleife an einem Ohr versehen, - im Inneren mit weichem Material befüllt, - im Kopf mit einer Rassel ausgestattet, - dient der spielerischen Unterhaltung von Personen, - auf einer Pappkarte aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als „Spielzeug, ein Tier darstellend, gefüllt“ eingereiht.
Spielzeugtier in Form einer zusammengesetzten Ware als Spieluhr, bestehend aus - einem Plüschtier, einen Esel darstellend -- aus verschiedenen Plüschgewirken zusammengenäht und komplett mit weichem Material gefüllt -- in den Abmessungen von ca. 20 x 20 x 10 cm -- mit einer Reißverschlussöffnung am Bauch für die Spieluhr -- mit einem rosa Shirt und einem Halstuch bekleidet - mit einer in der Maus befindlichen Spieluhr -- mit einer Schnur mit einem Kunststoffstern am Ende aufzuziehen, die aus dem Körper des Esels schaut - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern - auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht. Das Plüschtier bestimmt den Charakter der zusammengesetzten Ware, das auch ohne Betätigung des Spieldosenmechanismus bespielt werden kann. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "Spielzeug, ein Tier darstellend, gefüllt" einzureihen.
Plüschtier in Form einer zusammengesetzten Ware, bestehend aus - einem Spielzeughund -- aus verschiedenen Spinnstoffen gefertigt und mit weichem Material bis auf die Ohren gefüllt -- in den Abmessungen von ca. 26 x 21 x 10 cm -- mit einem aufgestickten Gesicht und angenähten Ohren sowie einem Schwanz -- mit vier Pfoten -- mit einem Dreieckstuch bekleidet -- am Bauch mit einer Öffnung mit Klettverschluss ausgestattet zum Einlegen eines Soundmoduls - einem Soundmodul -- bestehend aus einem runden Kunststoffgehäuse (mit einem Durchmesser von ca. 7 , 5 cm und einer Höhe von ca. 3 , 5 cm) -- im Inneren einem Lautsprecher, einem Soundmodul und einem Batteriefach ausgestattet -- auf der Rückseite mit drei Schaltern zum Einstellen eines Herztons oder "weißem" oder "rosa Rauschen", der Lautstärke oder einem Schalter, der das Soundmodul bei Geräuschen aktiviert - dient der spielerischen Unterhaltung von Babys und Kleinkindern - in einer Showbox für den Einzelverkauf aufgemacht. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt das Spielzeugtier den Charakter der aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Spielzeug, ein Tier darstellend, gefüllt" eingereiht.
Spielzeugtier in Form einer zusammengesetzten Ware, bestehend aus - einem Hasen -- aus verschiedenen Plüschgewirken gefertigt -- bis auf die Ohren mit weichem Material gefüllt -- mit einer Größe von ca. 40 cm -- mit einem aufgestickten Gesicht und flachem Bauch -- am linken Ohr mit einer angenähten Blume aus Spinnstoff -- mit kurzen Gliedmaßen -- am Rücken mit zwei Bändern mit Klettverschlüssen zur Befestigung ausgestattet -- dient der spielerischen Unterhaltung vor allem von Kindern - einem Spiegel -- aus Kunststoff gefertigt -- rund, mit einem Durchmesser von ca. 21 cm -- der Spiegel ist auf dem Bauch des Hasen in einer Einfassung aus Plüschgewirken befestigt und kann entnommen werden. Auf Grund der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung und den Umfang bestimmt der Plüschhase den Charakter der Ware. Sie wird zolltarifrechtlich als "Spielzeug, ein Tier darstellend, gefüllt" eingereiht.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Position 9503 00: Bei der Unterscheidung zwischen Spielzeug, das Menschen darstellt und Spielzeug, das Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellt, finden folgende Merkmale keine Berücksichtigung: - Farbe (z. B. verleiht eine lila oder grüne Hautfarbe der Ware nicht den Charakter eines nicht menschlichen Wesens) und - Hintergrund der Charaktere, dargestellt durch sie selbst oder ihre Fähigkeiten und Begabungen (z. B. ihr Geburtsort oder ihre Fähigkeit zu fliegen). Trägt eine Spielzeugfigur eine Maske (z. B. auch mit tierischen Ohren), bei der große oder erkennbare Teile des menschlichen Gesichts sichtbar oder identifizierbar sind, oder sind nach Abnehmen der Maske menschliche Züge erkennbar, gilt die Figur als Spielzeug, das einen Menschen darstellt. Hierher gehören z. B.: 1. aufblasbare Artikel in verschiedenen Formen und Größen, die für das Spielen im Wasser bestimmt sind, z. B. …
Zu Unterposition 9503 00: 1. Mini-Fahrzeuge, Ein- oder Zweisitzer, mit einer Karosserie aus Polyethylen hoher Dichte, auf einem Röhrenfahrgestell. Die Fahrzeuge werden mit Hilfe eines Viertakt- Kolbenverbrennungsmotors und einer stufenlosen Kraftübertragung mechanisch angetrieben. Sie sind ausgestattet mit einer eingebauten Bremse für die Hinterachse oder einer hydraulischen Scheibenbremse. Sie haben einen Hinterradkettenantrieb für ein Hinterrad oder für beide Hinterräder. Die maximale Nutzlast beträgt 200 kg und die Höchstgeschwindigkeit etwa 20 km/h. Die Fahrzeuge sind dazu bestimmt, von Kindern oder Jugendlichen benutzt zu werden, um mit Vergnügen die Straßenverkehrsordnung zu erlernen und Fahrtüchtigkeit zu erwerben. Sie werden unter Aufsicht auf Verkehrsübungsplätzen benutzt. 2. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 441/91 der Kommission vom 25. Februar 1991 (ABl. EG Nr. L 52/91) (RV 441/91), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …
Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur vom 31.07.2026 (ABl C/2026/4225) bei den Positionen 9503 und 9505. (Stand: 05.08.2026)
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9503.00.41.00.0?
Die Zolltarifnummer 9503.00.41.00.0 umfasst Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend, Füllmaterial enthaltend. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9503.00.41.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 9503.00.41.00.0 beträgt 4,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 9503.00.41.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 950300. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9503.00.41.00.0?
9503.00.41.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9503.00.41.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
9503.00.41.00.0 steht in dieser Hierarchie: 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 9503 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art > 950300 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art > 95030041 gefüllt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9503.00.41.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9503.00.41.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI12824/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9503.00.41.00.0?
Warennummer 9503.00.41.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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