Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9504.50.00.00: Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9504.50.00.00 steht für Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9504.50.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 95. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
9504.50.00.00
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 95SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  2. 9504Videospielkonsolen und -geräte; Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen)
  3. 9504.50Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30
  4. 9504.50.00.00Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9504.50.00.00

HS-Code9504.506 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9504.50.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9504.50.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 3A502General purpose "electronic assemblies", modules and equipment, as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI7897/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Bei dem vorliegenden Erzeugnis handelt es sich um ein sog. 3D-Headset, - bestehend aus einem spezifisch geformten, ergonomisch an das menschliche Gesicht angepassten Korpus aus Kunststoff, das im Inneren mit zwei Gläsern aus Kunststoff und einer roten Linse aus Kunststoff versehen ist, - mit einem noch nicht angebrachten Ständer aus Kunststoff und unedlem Metall, - zusammengesetzt in den Abmessungen von ca. 36 x 25 x 23 , 5 cm, - mit einer aufklappbaren Vorderseite, die derart ausgeformt ist, dass sie ein bestimmtes Videospielgerät aufnehmen kann, - mit stilisierten, funktionslosen Druckknöpfen und Anschlüssen versehen; ohne jegliche Elektronik, - in Warenzusammenstellung mit einem austauschbaren Teil für das o. g. Erzeugnis, - - aus Kunststoff, - - kann ein Bauteil an der Unterseite des Headsets ersetzen, um dieses passend für ein anderes Videospielgerät des gleichen Herstellers zu machen, - gemeinsam in einem bunt bedruckten Pappkarton verpackt. Das Erzeugnis ist dazu bestimmt, ein bestimmtes Videospielgerät mit eingebautem Bildschirm aufzunehmen. Wird das Headset anschließend an den Kopf gehalten, ist es dem Benutzer möglich, eine räumliche Ansicht des Bildschirms zu sehen (sog. 3D-Ansicht) und dreidimensionale Spiele zu spielen. Das Headset stellt somit ein erkennbar hauptsächlich oder ausschließlich für ein Videospielgerät bestimmtes Zubehör dar. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt das Zubehör den Charakter der Warenzusammenstellung. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Zubehör, erkennbar ausschließlich für Videospielkonsolen der Position 9504 bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9504 2000 bis 9504 4000 erfasst" eingereiht.

DEBTI7929/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Bei dem vorliegenden Erzeugnis handelt es sich um ein sog. 3D-Headset, - bestehend aus einem spezifisch geformten, ergonomisch an das menschliche Gesicht angepassten Korpus aus Pappe, das im Inneren mit zwei Linsen aus Kunststoff versehen ist, - in den Abmessungen von ca. 15 , 2 x 16 , 2 x 12 , 5 cm, - an den Seiten mit einer Einschuböffnung versehen, die passgenau für die Aufnahme eines Videospielgeräts gestaltet ist, - entlang der Oberseite mit einer passgenau auf die Ladebuchse des Videospielgeräts platzierten Aussparung, - ohne integrierte Elektronik, - in einem bunt bedruckten Pappkarton verpackt. Das Erzeugnis ist dazu bestimmt, ein bestimmtes Videospielgerät mit eingebautem Bildschirm aufzunehmen. Wird das Headset anschließend an den Kopf gehalten, ist es dem Benutzer möglich, eine räumliche Ansicht des Bildschirms zu sehen (sog. 3D-Ansicht) und dreidimensionale Spiele zu spielen. Das Headset stellt somit ein erkennbar hauptsächlich oder ausschließlich für ein Videospielgerät bestimmtes Zubehör dar. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Zubehör, erkennbar ausschließlich für Videospielkonsolen der Position 9504 bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9504 2000 bis 9504 4000 erfasst" eingereiht.

DEBTI5969/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-22

Bei dem durch Abbildungen und Beschreibungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, bestehend aus - einer sog. Docking-Station für eine bestimmte Spielekonsole, - - bestehend aus einem u-förmigen, an die Videospielkonsole angepassten Gehäuse aus Kunststoff, - - in den Abmessungen von ca. 115 x 201 x 51 , 2 mm, - - in der u-förmigen Schale mit einem USB-C Anschlussstecker versehen, - - zusätzlich mit zwei USB-A Eingängen, einem HDMI-Ausgang, einer USB-C Buchse zur Stromversorgung sowie einem LAN-Anschluss ausgestattet, - - im Inneren mit einem Lüfter sowie einer Platine versehen, - - befindet sich die Spielekonsole in der Docking-Station, wird die Leistung dieser erhöht und das Gerät wird um die Funktion erweitert, ein Bild in höherer Auflösung auszugeben, - - stellt sich als erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für diese Videospielkonsole bestimmtes Zubehör dar, - einem Netzteil samt Stromkabel mit USB-C Anschluss, - einem HDMI-Kabel, - gemeinsam in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht (lt. zusätzlichen Angaben). Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt die Docking-Station (Zubehör) den Charakter der Warenzusammenstellung. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Zubehör, erkennbar ausschließlich für Videospielkonsolen der Position 9504 bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9504 2000 bis 9504 4000 erfasst" eingereiht.

DEBTI5605/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-16

Bei dem durch Abbildungen und Beschreibungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen kabellosen Controller, - bestehend aus einem ergonomisch geformten Kunststoffgehäuse, - auf der Schauseite mit neun Knöpfen, zwei Analog-Sticks und einem Steuerkreuz, - zusätzlich mit vier Schultertasten und zwei Knöpfen auf der Rückseite ausgestattet, - mit Vibrationsmotoren und Bewegungssensoren, - mit einem USB-C Anschluss zum Aufladen der internen Batterie und einer 3 , 5 mm Klingenbuchse, - mit einer NFC-Schnittstelle und einem Bluetooth Chip, - in Warenzusammenstellung mit einem USB-C Kabel, - gemeinsam in einer Verkaufsumschließung aufgemacht (lt. zusätzlichen Angaben). Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung im Bezug auf die Verwendung bestimmt der Controller den Charakter der Warenzusammenstellung. Der Controller ist anhand der spezifischen Gestaltung (insb. der Tasten) erkennbar für eine Videospielkonsole bestimmt, die über einen eigenen Bildschirm verfügt und ihr Bild auch an einem externen Bildschirm darstellen kann. Die Ware stellt sich somit als ein erkennbar hauptsächlich oder ausschließlich für diese Videospielkonsole bestimmtes Teil dar. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Teil, erkennbar hauptsächlich für Videospielkonsolen der Unterposition (KN) 9503 5000 bestimmt" eingereiht.

DEBTI5942/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-15

Bei den durch Abbildungen und Beschreibungen veranschaulichten Erzeugnissen handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, bestehend aus - zwei Controllern für eine Videospielkonsole, - - in den max. Abmessungen von ca. 116 mm x 14 , 4 mm x 30 , 7 mm, - - jeweils mit sechs bzw. sieben Knöpfen auf der Schauseite, einem Analogstick sowie zwei Schultertasten und zwei weiteren Knöpfen auf der Längsseite, - - mit einem Vibrationsmotor, einem Akku sowie unterschiedlichen Sensoren ausgestattet, - - kann wahlweise seitlich an den Schmalseiten einer speziellen tragbaren Spielekonsole (nicht Gegenstand dieser vZTA) oder an zwei schienenähnlichen Seitenteilen befestigt werden, - mit zwei schienenähnlichen Seitenteilen, die zur Verbesserung der Handhabung an den o. g. Controllern befestigt werden können und mit Handschlaufen versehen sind, - in Aufmachung für den Einzelverkauf (lt. Antragsangaben). Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmen die Controller den Charakter der Warenzusammenstellung. Die Controller sind anhand der spezifischen Gestaltung (insb. der Tasten) erkennbar für eine Videospielkonsole bestimmt, die über einen eigenen Bildschirm verfügt und ihr Bild auch an einem externen Bildschirm darstellen kann. Die Waren stellen sich somit als erkennbar hauptsächlich oder ausschließlich für diese Videospielkonsole bestimmte Teile dar. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Teile, erkennbar hauptsächlich für Videospielkonsolen der Unterposition (KN) 9503 5000 bestimmt" eingereiht.

DEBTI16878/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-15

Bei dem durch Antragsangaben, ein Produktdatenblatt und eine Bauanleitung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um ein für den Einzelverkauf aufgemachtes, noch nicht zusammengesetztes Videospielgerät (sog. Retro-Spielekonsole) aus einer gedruckten Schaltung mit vorinstalliertem Microcontroller (MCU), zwei 8x8 LED-Matrix-Anzeigen, einem dreistelligen 7-Segment-Display, einem Kondensator, sechs elektrischen Schaltern mit gelben Kappen, einem An-/ Aus-Schalter mit roter Kappe, einem Buzzer/Tonerzeuger für einen Signalton, einem USB-Anschluss mit Anschlusskabel, vier Kupfer-Zylindern als Abstandshalter, vier Schrauben und einem Acrylgehäuse. Mittels einer detaillierten Bauanleitung, welche im Internet in verschiedenen Sprachen heruntergeladen werden kann, wird das Videospielgerät durch Löten und Zusammenfügen der einzelnen Komponenten zusammengesetzt. Vier Spiele (Tetris, Snake, Racing und Shooting) sind vorprogrammiert. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "Videospielgerät, nicht von den Unterpositionen (KN) 9504 2000 bis 9504 4000 erfasst" einzureihen.

NLBTI2024-0705Erteilt von NLGültig bis 2027-10-06

Een zogenoemde controller met -volgens opgave- onder andere de volgende technische en uiterlijke kenmerken: - ontworpen om een videospel aan te sturen op een spelconsole; - in vorm van een gamepad van kunststof; - 2 zogenoemde tumbsticks, met gekleurde led-ringen; - 9 druktoetsen; - een zogeheten D-pad; - een elektrische accumulator; - een trilmotor voor haptische feedback; - 2 handvaten met een antislip motief; - een radiozend- en -ontvangtoestel werkend met de Bluetooth technologie; - een USB-C aansluiting voor een bekabelde verbinding met de spelconsole of voor het laden van de elektrische accumulator; - 4 indicatie leds voor de resterende capaciteit van de elektrische accumulator; - kan uitslutiend met een gameconsole worden gebruikt; - afmetingen van 161 x 111,5 x 61,5 mm en een gewicht van 218,28 gram. Wordt aangeboden in een kleinhandelsverpakking tezamen verpakt met niet karakterbepalende artikelen, zoals een handleiding en een USB-kabel met een lengte van 1,8 meter.

FRBTIFR-BTI-2024-03359Erteilt von FRGültig bis 2027-07-02

Console de jeux vidéo sous la forme d’une borne arcade portable comprenant : - Ecran couleur TFT 2.5 Pouces (8 Bits FC Game). - 240 jeux rétro classiques inclus. - Mémoire 128MB. - 5 boutons et une mini manette joystick. - Fonctionne avec 3 piles AA 1.5V. Dimension produit : 155x95x96mm. Poids produit : 182g (sans piles). Conditionnement : 20 pièces par carton.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9504

Zu Unterposition 9504 50: 1. Ein Gerät, zusammen mit einem Steuermodul, einem Anschlusskabel, einem Kabel zum Anschließen des Geräts an Audio/Video-Geräte, einem Netzkabel, in einigen Fällen einer CD-ROM, in einer Einzelverkaufsverpackung aufgemacht. Das Gerät besteht aus folgenden Bestandteilen: - einem Zentralprozessor (CPU), - einem Hauptspeichermodul mit 32 MB DRAM, - einem DVD-Laufwerk (Digital Versatile Disk), - einem Grafikchip, - 2 USB-Anschlüssen (Universal Serial Bus), - 2 Anschlüssen für Steuermodule, - 2 Speicherkartensteckplätze, - einem Audio/Video-Anschluss (IEEE 1394), - einem optischen Digitalausgang. Neben dem Steuermodul können verschiedene Vorrichtungen, wie eine Standardtastatur, eine Maus, ein Fernsehempfangsgerät, ein Datenmonitor oder ein Drucker, an das Gerät angeschlossen werden. …

Pos. 9504

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Verordnung (EG) Nr. 1508/2000 der Kommission vom 11. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 174/3) (RV L1508/2000), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 4. Warenzusammenstellung elektronischer Geräte, bestehend aus: - einer Videospielkonsole, - einem Steuermodul, - einem tragbaren in der Hand zuhaltenden Modul. Die Videospielkonsole besteht aus einer zentralen Verarbeitungseinheit, einem Speicher, einem Grafikprozessor, einem Tonprozessor, einem Laufwerk für optische Speicherplatten, einem Modem für den Internetzugang und verschiedenen Steckanschlüssen, u.a. für Steuermodule. Sie hat ein festinstalliertes Betriebssystem, das für Videospiele entwickelt wurde. …

Kapitel 95

1. Zu Kapitel 95 gehören nicht: a) Kerzen (Position 3406) (RV E9501A00); b) Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604 (RV E9501B00); c) Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI (RV E9501C00); d) Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304 (RV E9501D00); e) Maskenkostüme aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62; Sportkleidung und spezielle Bekleidung aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62, auch mit integrierten Schutzkomponenten wie Kissen oder Polstern im Ellbogen-, Knie- oder Leistenbereich (zum Beispiel Fechtkleidung oder Fußballtorwarttrikots) (RV E9501E00); f) Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kap …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9504.50.00.00?

Die Zolltarifnummer 9504.50.00.00 umfasst Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9504.50.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 9504.50.00.00 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9504.50.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 950450. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9504.50.00.00?

9504.50.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9504.50.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

9504.50.00.00 steht in dieser Hierarchie: 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 9504 Videospielkonsolen und -geräte; Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen) > 950450 Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9504.50.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9504.50.00.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI7897/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ist 9504.50.00.00 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 9504.50.00.00 gibt es eine indikative Korrelation zu 3A502. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9504.50.00.00?

TARIC-Code 9504.50.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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