Zolltarifnummer 9601.90.00.00.0: Elfenbein, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 9601.90.00.00.0 steht für Elfenbein, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
9601.90.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 96. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 9601.90.00.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9601.90.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Bei dem sog. "Natur-Kauhorn Büffel" handelt es sich um einen bearbeiteten tierischen Schnitzstoff in Forrm von gleichmäßig zugeschnittenen Röhren aus Büffelhorn (weitergehende Bearbeitung als in Position 0507 zugelassen). Die Ware ist in einer Klarsichtfolie verpackt und dient als Snack für Tiere. Sie ist in den Größen "klein", "mittel", "groß" erhältlich. Die Waren sind als "tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, kein Elfenbein" einzureihen.
Bei den sog. „Muscheln im Beutel, Artikelnummer 746745“ handelt es sich um mehrere, in ihrer Form und Größe unterschiedliche Muschel- und Schneckengehäuse. Die Erzeugnisse sind mit Chlorwasserstoffsäure gebleicht, wodurch die natürliche Färbung verstärkt wird. Durch das Bleichen haben die Muschel- und Schneckengehäuse eine weitergehende Bearbeitung als das Reinigen oder einfache Zerteilen erfahren. Die in einem Kunststoffbeutel verpackte Ware ist als "anderer tierischer Schnitzstoff, bearbeitet, kein Elfenbein" einzureihen
Bei der als "Hänger Ei" (Art. 1013033) bezeichneten Ware handelt es sich um Waren aus tierischem Schnitzstoff in Form von sechs ausgeblasenen, gereinigten, hohlen, ganzen Hühnereierschalen mit jeweils einem Loch an der Spitze sowie einem eingeklebten Faden als Aufhängevorrichtung. Die sechs Eier sind mit unterschiedlichen Gesichtern bemalt und in einer Pappschachtel verpackt. Die Erzeugnisse können ganzjährig zur Dekoration verwendet werden. Sie sind als "Waren aus andere tierische Schnitzstoffe, kein Elfenbein" einzureihen.
Es handelt sich bei der sog. "Girlande Muscheln" um eine zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - einer ca. 140 cm langen und mit einer Aufhängeschlaufe versehenen Kordel aus Spinnstoff, - fünf im Durchmesser ca. 5 cm großen Kunststoffbällen (ohne eigene Zierwirkung), die vollständig mit unterschiedlich großen Muschelstücken (charakterverleihend) beklebt sind, - vier, an der Oberseite mit einem Loch versehenen kleinen Muscheln, und - acht kleinen Würfeln aus Kunststoff (Kantenlänge ca. 0,8 cm). Die Bälle, die Muscheln und die Würfel sind in regelmäßigen Abständen auf die Kordel aufgereiht. Im Hinblick auf die Zierwirkung und den Umfang bestimmen die Muscheln und die Muschelbälle den Charakter der zu Dekorationszwecken bestimmten Girlande. Das in einer durchsichtigen Kunststofftüte verpackte Erzeugnis ist als "Ware aus anderen tierischen Schnitzstoffen als Elfenbein, bearbeitet" einzureihen.
Es handelt sich um eine Hängegirlande (Order 10231946), bestehend aus einer Spinnstoffkordel mit Aufhängeschlaufen, auf welche fünf Kugeln aus Schaumkunststoff, zwei flache Holzzuschnitte in Form von Seepferdchen, zwei Perlen aus Kunststoff, vier Schneckenhäuser von Meeresschnecken und zwei Muschelschalen angeklebt bzw. aufgefädelt sind. Die Girlande dient als Ziergegenstand in Innenräumen. Hinsichtlich der Zierwirkung der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware sind alle Bestandteile gleichbedeutend. Das Erzeugnis wird deshalb in die zuletzt genannte der in Betracht kommenden Positionen eingereiht. Das Erzeugnis ist als "Ware aus tierischen Schnitzstoffen, nicht aus Elfenbein" einzureihen.
Es handelt sich bei dem Artikel um eine Ware aus einem tierischem Schnitzstoff in Form einer ausgeblasenen, gereinigten, hohlen, ganzen Eierschale mit einem ca. 4 mm großem Loch an der Spitze sowie einem hellen, glänzenden Farbüberzug (schlammfarben lt. Antragstellerangabe). Je 6 unifarbene Eierschalen sind in einer Schachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Erzeugnisse sollen zur Dekoration bzw. zum Basteln verwendet werden. Sie sind jeweils als "andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren daraus" einzureihen.
Es handelt sich um ein sog. "Windspiel", Art. 36071, bestehend aus an textilen Schnüren aufgereihten, sowohl rund, als auch quadratisch zugeschnittenen Muschelplättchen und einem runden Holzbrettchen als Halterung. An dem im Durchmesser ca. 14 cm großen Holzbrettchen sind neun Schnüre befestigt, an denen jeweils eine unterschiedliche Anzahl von grünen, blauen und transparenten Muschelplättchen (insgesamt 63 ) aufgereiht sind. Die Plättchen sind zugeschnitten sowie gelocht. Die runden Plättchen haben einen Durchmesser von ca. 4,5 cm, die quadratischen Plättchen eine Größe von ca. 5 x 5 cm. Mittels drei nach oben führenden Schnüren, die an einem Metallring befestigt sind, kann das Erzeugnis aufgehängt werden und hat eine Gesamtlänge von ca. 65 cm. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung sind die Muschelplättchen dem Holz gegenüber charakterbestimmend. Die Ware ist als "Ware aus tierischen Schnitzstoffen, bearbeitet, kein Elfenbein" einzureihen.
Sog. Muschelgirlande, siehe Foto, Es handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware bestehend aus Muschelhälften (durch die Lochbohrung und das Aufziehen auf eine Schnur weiter bearbeitet, als in Pos. 0508 zugelassen) Zweigbündeln, Bündeln aus Flechtstoffen (Weinrebenabschnitte) und Steinen mit Lochbohrung, die auf einer textilen Schnur mit einer Aufhängeöse an einem Ende in wechselnder Folge aufgereiht sind. Ein charakterbestimmender Bestandteil ist nicht ermittelbar, so dass das Erzeugnis in die letzte in Betracht kommende Position einzureihen ist. Die Muschelgirlande ist als "bearbeiteter tierischer Schnitzstoff, anderer als von der Unterposition 9601 10 erfasst" einzureihen.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ siehe die Erläuterungen zu Position 9601 des HS, zweiter Absatz.
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören bearbeitete tierische Stoffe (ausgenommen solche, die in Pos. 9602 genannt sind), hauptsächlich durch Schnitzen oder Schneiden bearbeitet. Die meisten dieser Stoffe können auch geformt sein. Als „bearbeitet“ im Sinne dieser Position gelten Stoffe, die Bearbeitungen erfahren haben, die über eine einfache Bearbeitung, die in der Position für das jeweilige Rohmaterial vorgesehen ist, hinausgehen (siehe Erl. zu den Pos. 0505 bis 0508). Zu dieser Position gehören daher Stücke aus Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Perlmutter von Geweihen usw., in Form von Blättern, Platten, Stangen, Stäben usw., in Formen geschnitten (auch quadratisch oder rechteckig) oder poliert oder anders bearbeitet durch Schleifen, Bohren, Fräsen, Drehen usw. …
1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33) (RV E9601A00); b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken) (RV E9601B00); c) Fantasieschmuck (Position 7117) (RV E9601C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) (RV E9601D00); e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602 (RV E9601E00); f) Waren des Kapitels 90 (z. B. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9601.90.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 9601.90.00.00.0 umfasst Elfenbein, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9601.90.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 9601.90.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 9601.90.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 960190. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9601.90.00.00.0?
9601.90.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9601.90.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
9601.90.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 96 VERSCHIEDENE WAREN > 9601 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren) > 960190 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9601.90.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9601.90.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI44241/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9601.90.00.00.0?
Warennummer 9601.90.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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