Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9602.00.00: Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9602.00.00 steht für Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,2 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9602.00.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 96. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
9602.00.00
Drittlandszoll
2,2 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 96VERSCHIEDENE WAREN
  2. 9602Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine
  3. 9602.00.00Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9602.00.00

HS-Code9602.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9602.00.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll2,2 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI37922/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-24

Es handelt sich bei den "Objekten aus Paraffinwachs" um gegossene Erzeugnisse in Gestalt von Hasen oder Fischen. Die Figuren verfügen nicht über einen Kerzendocht. Die Waren sind als "geformte Waren aus Paraffin, anderweit weder genannt noch inbegriffen" einzureihen.

CZBTI47/085237/2023-580000-04/01Erteilt von CZGültig bis 2026-08-24

Dle deklarovaných údajů se jedná o opracovaný rostlinný výrobek – úkryt do terária. Úkryt je zhotoven z kokosové skořápky, která je rozříznuta na půl, poté je vyřezán otvor. Účel použití: poskytuje úkryt pro hmyz, pavouky, plazy, hlodavce apod.; současně slouží jako přírodní dekorace. Dodáváno v různých velikostech.

DEBTI40775/22-1Erteilt von DEGültig bis 2026-04-16

Bei der als „Käfigzubehör, Haus mit Leiter“ bezeichneten Ware handelt es sich um ein ca. 31 cm langes, aus verschiedenen Stoffen zusammengesetztes Erzeugnis. Die Ware besteht im Wesentlichen aus einer kugelförmigen Kokosnussschale mit einer runden, ca. 6 cm großen Öffnung und vier Bohrungen, welche im Inneren mit Kokosfasern ausgestattet ist. Am oberen Ende befindet sich ein Seil aus Sisal mit einer Aufhängevorrichtung in Form eines karabinerähnlichen Hakens aus unedlem Metall sowie ein Teilstück einer Kokosnussschale. Unterhalb der Öffnung ist eine Leiter aus Draht mit drei Sprossen aus runden, ca. 8 cm langen Holzstangen sowie zwölf Holzperlen befestigt. Am unteren Ende des Kokosnuss-Hauses befindet sich ein weiteres Teilstück einer Kokosnussschale. Die Ware dient als Unterschlupf für verschiedene Haustier-Vogelarten. Der Charakter der zusammengesetzten Ware wird im Hinblick auf den Umfang, den Wert und die Bedeutung für die Verwendung durch die Kokosnussschale bestimmt. Das Erzeugnis ist als "Ware aus pflanzlichem Schnitzstoff, bearbeitet" einzureihen.

DEBTI7434/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-04-02

Es handelt sich bei dem sog. „Zierwachs“ um ein aus Wachs in eine Taubenform gegossenes Erzeugnis im 2-er Set; ca. jeweils 35 mm x 25 mm. Die Ware lässt sich zur Verzierung an z.B. einer Kerze (kein Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) anbringen. Die Waren sind als "geformte Waren aus Wachs, anderweit weder genannt noch inbegriffen" einzureihen.

DEBTI40772/22-1Erteilt von DEGültig bis 2026-03-26

Bei der als „Käfigzubehör, Leiter mit Kokosnusshaus“ bezeichneten Ware handelt es sich um ein ca. 65 cm langes, aus verschiedenen Stoffen zusammengesetztes Erzeugnis. Die Ware besteht im Wesentlichen aus einer mit mehreren Löchern und einer großen Öffnung versehenen Kokosnussschale, an die an einem Ende ein Tau aus Sisal mit einer Aufhängevorrichtung aus Metall angebracht ist. An dem anderen Ende ist die Ware mit einer Sprossenleiter aus Holz, zusammen mit einem Tau aus Sisal und einer Aufhängevorrichtung aus Metall versehen. Die Ware dient als Unterschlupf für verschiedene Haustier-Vogelarten. Der Charakter der zusammengesetzten Ware wird im Hinblick auf den Umfang, den Wert und die Bedeutung für die Verwendung durch die Kokosnussschale bestimmt. Das Erzeugnis ist als "Ware aus pflanzlichem Schnitzstoff, bearbeitet" einzureihen.

DEBTI40771/22-1Erteilt von DEGültig bis 2026-03-26

Es handelt sich bei dem sog. „Käfigzubehör Spielzeug mit Kokosnuss“ um eine ca. 38 x 14 x 14 cm (H x B x T) große, aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware. Das Erzeugnis besteht im Wesentlichen aus einer ca. 12 cm breiten, halbierten und über eine einfache Bearbeitung hinausgehende verarbeitete Kokosnussschale, an die am unteren Ende drei Seile aus Baumwoll- Sisalgemisch angebracht sind. In die Seile sind jeweils abwechselnd rechteckige Pappzuschnitte, eingefärbte Teilstücke von getrockneten Maiskolben, rechteckige Kokosnusszuschnitte, zylinderförmige Bambusstücken und rautenförmige Holzstücke aufgezogen. Am oberen Ende der Kokosnussschale befindet sich eine Aufhängevorrichtung aus unedlem Metall mit einem karabinerähnlichen Haken. Die Ware dient als Beschäftigung und Spielzeug für verschiedene Haustier-Vogelarten. Aufgrund des Umfangs, des Wertes und des äußeren Erscheinungsbildes ist die Kokosnussschale der charakterverleihende Bestandteil der zusammengesetzten Ware. Das mit einer bedruckten Pappkarte versehene Erzeugnis ist als "Ware aus pflanzlichem Schnitzstoff, bearbeitet" einzureihen.

DEBTI40780/22-1Erteilt von DEGültig bis 2026-03-19

Bei der als „Käfigzubehör Kokosnusshaus mit Maisblättern“ bezeichneten Ware handelt es sich um ein aus verschiedenen Stoffen zusammengesetztes Erzeugnis. Die Ware besteht im Wesentlichen aus einer Aufhängevorrichtung aus Metall, an der ein Tau aus Sisal angebracht ist, in das eine eingefärbte Weidekugel, mehrere eingefärbte Maisblätter und eine mit Löchern und Aussparungen versehene Kokosnussschale verflochten ist. Die Ware dient als Unterschlupf für verschiedene Haustier-Vogelarten. Der Charakter der zusammengesetzten Ware wird im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung durch die Kokosnussschale bestimmt. Das Erzeugnis ist als "Ware aus pflanzlichem Schnitzstoff, bearbeitet" einzureihen.

DEBTI24002/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-08-11

Bei der Ware mit der Bezeichnung "Kokosnuss-Schale" handelt es sich um ein aus einer Kokosnuss (ohne Fruchtfleisch) gearbeitetes Erzeugnis in unterschiedlichen Größen. Durch das gezielte Schneiden von definierten Löchern und kreisrunden Aussparungen hat die Ware eine mehr als einfache Bearbeitung erfahren. Sie wird als Dekoration und Unterschlupf für Tiere in einem Terrarium verwendet. Das Erzeugnis ist als "Ware aus pflanzlichen Schnitzstoffen" einzureihen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9602

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ gelten die Erläuterungen zu Position 9601 des HS, zweiter Absatz sinngemäß. Nicht hierhin gehören z. B. Waren aus wiedergewonnenem Meerschaum oder Bernstein in Form von Platten, Stäben und dergleichen, die keiner weiteren Bearbeitung als einem einfachen Formen unterzogen wurden (Position 2530).

Pos. 9602

Zu Unterposition 9602 00: 1. Ware aus Wachs, mit Silber plattiert in Form eines Pfirsichs. Das Herstellungsverfahren besteht im Modellieren der Form in Wachs und dem Aufsprühen einer Schicht aus Messingpulver (Cu-Zn) auf die gesamte Oberfläche der Wachsform. Die Ware wird dann mit einer Silberschicht (im Durchschnitt mit einer Dicke von 0,184 mm) galvanisch überzogen. Die dünne Lage (0,01 mm) aus Kupferlegierung dient nur als leitende Schicht für die elektrolytische Abscheidung des Silbers.

Kapitel 96

1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33) (RV E9601A00); b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken) (RV E9601B00); c) Fantasieschmuck (Position 7117) (RV E9601C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) (RV E9601D00); e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602 (RV E9601E00); f) Waren des Kapitels 90 (z. B. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9602.00.00?

Die Zolltarifnummer 9602.00.00 umfasst Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9602.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 9602.00.00 beträgt 2,2 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9602.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 960200. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9602.00.00?

9602.00.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9602.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

9602.00.00 steht in dieser Hierarchie: 96 VERSCHIEDENE WAREN > 9602 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9602.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9602.00.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI37922/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9602.00.00?

KN-Code 9602.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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